Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Besondere Gebührenverordnung BMUKN (BMUKNBGebV)

Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-10 Verwaltungsgebühren
|

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.



 

Zitierungen von § 2 BMUKNBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMUKNBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMUKNBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMUKNBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 17.04.2026)