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§ 2 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 2 Anwendung dieses Gesetzes



(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.

(4) 1Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. 2Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.





 

Frühere Fassungen von § 2 WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678
aktuellvor 01.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 7 gestrichen. 2. § 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. Abschnitt 7 wird aufgehoben. (4) In § ...

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 1 WDModG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 2 Anwendung dieses Gesetzes ... a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 2 Anwendung dieses Gesetzes § 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch ... d) Die Angabe zu § 53 wird gestrichen. 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: „§ 2 Anwendung ... d) Die Angabe zu § 53 wird gestrichen. 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: „§ 2 Anwendung dieses Gesetzes (1) Die ... 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: „ § 2 Anwendung dieses Gesetzes (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften". b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ... Wehrdienstes § 62 Übergangsvorschrift". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften  ... 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...