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§ 69a - Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.
(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- Tag und Ort der Geburt,
- 6.
- Geschlecht,
- 7.
- Staatsangehörigkeiten,
- 8.
- gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- 9.
- Sterbetag sowie
- 10.
- Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 69a SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 3 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 69a SG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69a SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 3 WDModG Änderung des Soldatengesetzes
... e) Nach der Angabe zu § 69 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen". f) ... der verpflichtenden Übungen" ersetzt. 14. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt: „§ 69a Register für der ... 14. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt: „ § 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen (1) Zur ...
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