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Artikel 6 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 EGVVG offen

Das Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 4a eingefügt:

 
„Artikel 4a Fortsetzung der Lebensversicherung

Wurde eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich des § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes bis einschließlich 30. Juni 2026 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4, § 211 Absatz 1 und § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 6 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. BRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BRSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 2. BRSG Inkrafttreten
... Artikel 12 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 5 und 6 treten am Tag nach der Verkündung, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2026 in Kraft. (4) ...