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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen (ProdSÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung
Artikel 4 ändert mWv. 30. Mai 2026 11. ProdSV offen
Die Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39), die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 4 Notfallverfahren
§ 14a Anwendung der Notfallverfahren
§ 14b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten
§ 14c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren
§ 14d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 14e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden". - b)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 5 Marktüberwachung". - c)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". - d)
- Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 (weggefallen)".
- 2.
- § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,".
- b)
- In den Nummern 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- c)
- Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,".
- d)
- In Nummer 12 wird die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU," durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024," ersetzt.
- e)
- In Nummer 14 wird die Angabe „genügen muss." durch die Angabe „genügen muss," ersetzt.
- f)
- Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16 eingefügt:
- „15.
- krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
- 16.
- Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747."
- 3.
- In den §§ 4, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 4.
- Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4 Notfallverfahren
§ 14a Anwendung der Notfallverfahren(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn- 1.
- die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Produkt erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und
- 2.
- das Produkt nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14d Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 14b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 14a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Produkte nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
§ 14c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren(1) Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführtes Produkt ohne Durchführung der in § 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das Produkt in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:- 1.
- das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
- 2.
- Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Produkt zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Produkts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(5) Auf Verlangen der Europäische Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Produkt, für das eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass das Produkt als „krisenrelevante Ware" in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(8) Der Hersteller eines Produkts, das dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass das betreffende Produkt alle wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.(9) Ein Produkt, für das eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden.(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
§ 14d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen(1) Bei einem Produkt, das den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass es die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.(3) In den Verkehr gebrachte Produkte, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.
§ 14e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind."
- 5.
- Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5.
- 6.
- In § 16 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 7.
- Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". - 8.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „beigefügt sind, oder" durch die Angabe „beigefügt sind," ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 wird die Angabe „Verkehr bringt." durch die Angabe „Verkehr bringt oder" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- entgegen § 14c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt."
- 9.
- § 20 wird gestrichen.
- 10.
- In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1)" durch die Angabe „Richtlinie 94/9/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17422/a337767.htm
