Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (�� 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die �ffentliche Ordnung (�� 123 - 145d) |
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausf�hrung
| 1. | (weggefallen) | |
| 2. | eines Hochverrats in den F�llen der �� 81 bis 83 Abs. 1, | |
| 3. | eines Landesverrats oder einer Gef�hrdung der �u�eren Sicherheit in den F�llen der �� 94 bis 96, 97a oder 100, | |
| 4. | einer Geld- oder Wertpapierf�lschung in den F�llen der �� 146, 151, 152 oder einer F�lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den F�llen des � 152b Abs. 1 bis 3, | |
| 5. | eines Mordes (� 211) oder Totschlags (� 212) oder eines V�lkermordes (� 6 des V�lkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (� 7 des V�lkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (�� 8, 9, 10, 11 oder 12 des V�lkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (� 13 des V�lkerstrafgesetzbuches), | |
| 6. | einer Straftat gegen die pers�nliche Freiheit in den F�llen des � 232 Absatz 3 Satz 2, des � 232a Absatz 3, 4 oder 5, des � 232b Absatz 3 oder 4, des � 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der �� 234 bis 234b, 239a oder 239b, | |
| 7. | eines Raubes oder einer r�uberischen Erpressung (�� 249 bis 251 oder 255) oder | |
| 8. | einer gemeingef�hrlichen Straftat in den F�llen der �� 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des � 308 Absatz 1 bis 5, des � 309 Abs. 1 bis 5, der �� 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des � 315b Abs. 3 oder der �� 316a oder 316c |
zu einer Zeit, zu der die Ausf�hrung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erf�hrt und es unterl��t, der Beh�rde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer
| 1. | von der Ausf�hrung einer Straftat nach � 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a oder | |
| 2. | von dem Vorhaben oder der Ausf�hrung einer Straftat nach � 129a, auch in Verbindung mit � 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, |
zu einer Zeit, zu der die Ausf�hrung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erf�hrt und es unterl�sst, der Beh�rde unverz�glich Anzeige zu erstatten. 2� 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterl��t, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausf�hrung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbek�mpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agentent�tigkeit vom 20.03.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbek�mpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agentent�tigkeit | 20.03.2026 | |
| 15.01.2026 | Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bek�mpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgef�hrlichen Stoffen | 09.01.2026 | |
| 03.08.2024 | Gesetz zur Fortentwicklung des V�lkerstrafrechts | 30.07.2024 | |
| 18.03.2021 | Einundsechzigstes Gesetz zur �nderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bek�mpfung von Betrug und F�lschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates | 10.03.2021 | |
| 01.01.2017 | Gesetz zur �nderung des V�lkerstrafgesetzbuches | 22.12.2016 | |
| 15.10.2016 | Gesetz zur Verbesserung der Bek�mpfung des Menschenhandels und zur �nderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch | 11.10.2016 | |
| 04.08.2009 | Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef�hrdenden Gewalttaten | 30.07.2009 | |
| 19.02.2005 | Siebenunddrei�igstes Strafrechts�nderungsgesetz - �� 180b, 181 StGB - (37. Str�ndG) | 11.02.2005 | |
| 28.12.2003 | F�nfunddrei�igstes Strafrechts�nderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europ�ischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bek�mpfung von Betrug und F�lschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. Str�ndG) | 22.12.2003 | |
| 30.08.2002 | Vierunddrei�igstes Strafrechts�nderungsgesetz - � 129b StGB (34. Str�ndG) | 22.08.2002 | |
| 30.06.2002 | Gesetz zur Einf�hrung des V�lkerstrafgesetzbuches | 26.06.2002 |
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Rechtsprechung zu � 138 StGB
205 Entscheidungen zu � 138 StGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-W�rttemberg, 27.01.2026 - 11 S 1972/24
Inlandsbezogene Ausweisung eines t�rkischen Staatsangeh�rigen wegen Unterst�tzung ...
- BGH, 27.10.2016 - 4 StR 254/16
Nichtanzeige geplanter Straftaten; Konkurrenzen
- BGH, 19.10.2023 - StB 63/23
Untersuchungshaft (Haftbeschwerde; Beschwerdegegenstand; dringender Tatverdacht: ...
- BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
Untersuchungshaft (Haftbeschwerde; Beschwerdegegenstand; dringender Tatverdacht: ...
- OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
Kein aktives Tun von Klinikleitung und �rzten bei T�tung von Patienten; ...
- BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
PolG NRW - Observation - L�ngerfristige Observation unter Anfertigung von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 5 A 1809/16
Polizeiliche Datenerhebung durch l�ngerfristige Observation bzw. den verdeckten ...
- BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
- BGH, 10.08.2017 - AK 33/17
Nichtanzeige einer geplanten Straftat bei von einem schuldlos Handelnden in ...
- BGH, 13.01.2010 - 5 StR 464/09
Anfragebeschluss; Nichtanzeige geplanter Straftaten (normatives Stufenverh�ltnis ...
� 138 StGB in Nachschlagewerken
- � 138 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nichtanzeige geplanter Straftaten
Querverweise
Auf � 138 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- � 120
- Staatsanwaltschaft
- � 142a
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- � 71 (�bermittlung f�r die Erf�llung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)