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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (�� 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die �ffentliche Ordnung (�� 123 - 145d)   
Gliederung
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� 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausf�hrung

1. (weggefallen)
2. eines Hochverrats in den F�llen der �� 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gef�hrdung der �u�eren Sicherheit in den F�llen der �� 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierf�lschung in den F�llen der �� 146, 151, 152 oder einer F�lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den F�llen des � 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (� 211) oder Totschlags (� 212) oder eines V�lkermordes (� 6 des V�lkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (� 7 des V�lkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (�� 8, 9, 10, 11 oder 12 des V�lkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (� 13 des V�lkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die pers�nliche Freiheit in den F�llen des � 232 Absatz 3 Satz 2, des � 232a Absatz 3, 4 oder 5, des � 232b Absatz 3 oder 4, des � 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der �� 234 bis 234b, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer r�uberischen Erpressung (�� 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingef�hrlichen Straftat in den F�llen der �� 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des � 308 Absatz 1 bis 5, des � 309 Abs. 1 bis 5, der �� 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des � 315b Abs. 3 oder der �� 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausf�hrung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erf�hrt und es unterl��t, der Beh�rde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1Ebenso wird bestraft, wer

1. von der Ausf�hrung einer Straftat nach � 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausf�hrung einer Straftat nach � 129a, auch in Verbindung mit � 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,

zu einer Zeit, zu der die Ausf�hrung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erf�hrt und es unterl�sst, der Beh�rde unverz�glich Anzeige zu erstatten. 2 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterl��t, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausf�hrung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbek�mpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agentent�tigkeit vom 20.03.2026 (BGBl. I Nr. 95), in Kraft getreten am 02.04.2026 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.04.2026
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbek�mpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agentent�tigkeit20.03.2026BGBl. I Nr. 95
15.01.2026
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bek�mpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgef�hrlichen Stoffen09.01.2026BGBl. I Nr. 3
03.08.2024
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des V�lkerstrafrechts30.07.2024BGBl. I Nr. 255
18.03.2021
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Einundsechzigstes Gesetz zur �nderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bek�mpfung von Betrug und F�lschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates10.03.2021BGBl. I S. 333
01.01.2017
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur �nderung des V�lkerstrafgesetzbuches22.12.2016BGBl. I S. 3150
15.10.2016
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Bek�mpfung des Menschenhandels und zur �nderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch11.10.2016BGBl. I S. 2226
04.08.2009
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef�hrdenden Gewalttaten30.07.2009BGBl. I S. 2437
19.02.2005Siebenunddrei�igstes Strafrechts�nderungsgesetz - �� 180b, 181 StGB - (37. Str�ndG)11.02.2005BGBl. I S. 239
28.12.2003F�nfunddrei�igstes Strafrechts�nderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europ�ischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bek�mpfung von Betrug und F�lschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. Str�ndG)22.12.2003BGBl. I S. 2838
30.08.2002Vierunddrei�igstes Strafrechts�nderungsgesetz - � 129b StGB (34. Str�ndG)22.08.2002BGBl. I S. 3390
30.06.2002Gesetz zur Einf�hrung des V�lkerstrafgesetzbuches26.06.2002BGBl. I S. 2254
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Rechtsprechung zu � 138 StGB

205 Entscheidungen zu � 138 StGB in unserer Datenbank:

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� 138 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf � 138 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die �ffentliche Ordnung
          139 (Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten)
          140 (Belohnung und Billigung von Straftaten)
    Strafproze�ordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          138b (Ausschlie�ung bei Gefahr f�r die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland)
          148a (Durchf�hrung von �berwachungsma�nahmen)
Was ist das?

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