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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (�� 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingef�hrliche Straftaten (�� 306 - 323c)   
Gliederung
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� 315b
Gef�hrliche Eingriffe in den Stra�enverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Stra�enverkehrs dadurch beeintr�chtigt, da� er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerst�rt, besch�digt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen �hnlichen, ebenso gef�hrlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef�hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der T�ter unter den Voraussetzungen des � 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F�llen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f�nf Jahren.

(4) Wer in den F�llen des Absatzes 1 die Gefahr fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den F�llen des Absatzes 1 fahrl�ssig handelt und die Gefahr fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu � 315b StGB

754 Entscheidungen zu � 315b StGB in unserer Datenbank:

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� 315b StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf � 315b StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates
            87 (Agentent�tigkeit zu Sabotagezwecken)
        Straftaten gegen die �ffentliche Ordnung
          126 (St�rung des �ffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Gemeingef�hrliche Straftaten
          315e (Schienenbahnen im Stra�enverkehr)
          316 (Trunkenheit im Verkehr)
          320 (T�tige Reue)
    Strafproze�ordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsma�nahmen
          100a (Telekommunikations�berwachung)
          100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
     
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Ausk�nften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten f�r verfahrens�bergreifende Zwecke
          482 (Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei)

Redaktionelle Querverweise zu � 315b StGB:

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