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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (�� 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingef�hrliche Straftaten (�� 306 - 323c)   
Gliederung
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� 315a
Gef�hrdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug f�hrt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getr�nke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder k�rperlicher M�ngel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu f�hren, oder
2. als F�hrer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst f�r die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verst��t

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef�hrdet.

(2) In den F�llen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den F�llen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrl�ssig verursacht oder
2. fahrl�ssig handelt und die Gefahr fahrl�ssig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu � 315a StGB

311 Entscheidungen zu � 315a StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 315a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafproze�ordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverst�ndige und Augenschein
          81a (K�rperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zul�ssigkeit k�rperlicher Eingriffe)
     
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Ausk�nften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten f�r verfahrens�bergreifende Zwecke
          482 (Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei)
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