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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- Die Artikel 2, 3, 5, 9, 12, 15 und 25 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L, 2024/1619, 19.6.2024; L, 2024/90708, 7.11.2024).
- -
- Artikel 18 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 69, Artikel 70 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe b Ziffer xxa, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 bis 7 und Artikel 71 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist, in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert worden ist.
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2026 KWG § 1, § 2, § 2b, § 2c, § 2f, § 2g, § 6, § 7, § 7b, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 9, § 10, § 10a, § 10f, § 10g, § 10i, § 10j, § 11, § 13, § 15, § 18, § 19, § 22a, § 22b, § 22d, § 22e, § 22g, § 22k, § 22l, § 22m, § 22n, § 22o, § 23a, § 24, § 24a, § 25, § 25a, § 25c, § 25d, § 25g, § 28, § 29, § 32, § 33, § 35, § 36, § 37, § 44, § 44b, § 44c, § 45a, § 45c, § 46, § 46b, § 47a, § 49, § 53b, § 53m, § 54, § 56, § 60b, § 60d, § 64j, § 64m, § 64n, § 64p, § 64r, § 64x, § 65
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung". - b)
- Die Angabe zu § 2g wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung". - c)
- Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung". - d)
- Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 Organtransaktionen". - e)
- Die Angabe zu § 22d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„22d Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung". - f)
- Die Angabe zu § 22n wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters". - g)
- Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung". - h)
- Die Angabe zu § 60d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen". - i)
- Die Angabe zu § 64c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
- „1a.
- die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),".
- c)
- Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
- „10.
- der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber einschließlich Verträgen, die die Finanzierung wesentlicher Teile der Wertschöpfungskette gewährleisten, sowie die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),".
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 zu sein,".
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erweitert wird."
- e)
- Absatz 3a wird gestrichen.
- f)
- Absatz 3d Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes." - g)
- Absatz 24 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Refinanzierungsunternehmen sind inländische Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:- 1.
- Zweckgesellschaften,
- 2.
- Refinanzierungsmittler,
- 3.
- Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
- 4.
- Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
- 5.
- Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
- 6.
- eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung."
- h)
- Absatz 25 wird durch den folgenden Absatz 25 ersetzt:„(25) Refinanzierungsmittler sind inländische Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch die §§ 6a und 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf." - b)
- Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf." - c)
- Absatz 6 Satz 1 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
- „18.
- Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 genannten Geschäfte nach Absatz 5 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist;".
- d)
- Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."
- e)
- Absatz 7b wird durch den folgenden Absatz 7b ersetzt:„(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 51 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."
- f)
- Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden." - g)
- Absatz 9c wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d" durch die Angabe „Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und h" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Beteiligungsrisikopositionen gemäß Satz 3 und nachrangige Schuldtitel gemäß Satz 2, die dem Förderauftrag entsprechen, gelten die Bedingungen des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als erfüllt."
- h)
- Absatz 9i Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes sowie Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."
- 4.
- § 2b wird durch den folgenden § 2b ersetzt:
„§ 2b Rechtsform(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.(2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden." - 5.
- § 2c Absatz 1b wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach
- a)
- der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024,
- b)
- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025,
- c)
- der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024,
- d)
- der Richtlinie 2009/110/EG in der Fassung vom 25. November 2015,
- e)
- der Richtlinie (EU) 2015/2366 in der Fassung vom 13. März 2024 und
- f)
- der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023
- b)
- Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt."
- 6.
- § 2f Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde insbesondere zur Sicherstellung oder Wiederherstellung der Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis und der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster Basis- 1.
- dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft die Ausübung der Stimmrechte an CRR-Kreditinstituten der Gruppe untersagen,
- 2.
- gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Kreditinstituten der Gruppe auf seine oder ihre Inhaber zu übertragen,
- 3.
- ein CRR-Kreditinstitut oder eine andere Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend zum übergeordneten Unternehmen der Gruppe bestimmen,
- 4.
- die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an Anteilseigner beschränken oder untersagen,
- 5.
- gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder anderen Unternehmen der Finanzbranche zu verringern oder zu veräußern,
- 6.
- anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wiederherstellung der Voraussetzungen vorzulegen, die zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3 geführt haben."
- b)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Fall einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind insbesondere die Auswirkungen der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen."
- 7.
- § 2g wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung". - b)
- Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 10 eingefügt:„(7) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so tauschen folgende dieser Drittstaatengruppe angehörenden Unternehmen und Zweigstellen alle zur Ermittlung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 erforderlichen Daten untereinander aus:
- 1.
- die EU-Einzelinstitute,
- 2.
- die EU-Mutterinstitute,
- 3.
- die zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und zugelassenen gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder die anstelle einer nicht zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft einer Gruppe übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 2f Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
- 4.
- die Wertpapierinstitute, die in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 oder nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegen und kein EU-Mutterunternehmen haben, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt,
- 5.
- die EU-Mutterwertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 33 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 6.
- die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 34 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 7.
- zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen nach Absatz 1 oder 2 nach erfolgter Einrichtung und
- 8.
- die im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweigstellen.
(8) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die im Inland ansässigen Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals eine Berechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Daten. Nach erfolgter Einrichtung übermittelt ein im Inland ansässiges zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals die Berechnung und Daten nach Satz 1.(9) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens haben die Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorausschauend zu überwachen, ob der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 den Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreichen oder überschreiten wird. Wird der Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreicht oder überschritten, so informieren sie eine der folgenden Stellen unverzüglich hierüber:- 1.
- die zuständige Stelle, die als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 111 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unter der Annahme zu bestimmen ist, dass alle in der Union zugelassenen Institute Teil einer Gruppe mit derselben EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegt, oder
- 2.
- in dem Fall, dass keines der Institute der Drittstaatengruppe ein CRR-Kreditinstitut ist, die zuständige Stelle, die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 zu bestimmen ist.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der nach Absatz 8 zu übermittelnden Daten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."
- 8.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 124 Absatz 8, Artikel 164 Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt." - 9.
- § 7 Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunternehmen." - 10.
- § 7b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
- „3.
- die nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angezeigten Informationen,
- 4.
- die nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 angezeigten Informationen nach Vergütungsstufen aggregiert,".
- bb)
- Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:
- „4a.
- die nach § 24 Absatz 1c angezeigten Informationen in aggregierter Form,
- 4b.
- die nach § 24 Absatz 1d und 1e angezeigten Informationen,".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie gegenüber Instituten als Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen,".
- bb)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, wenn sie Institute als finanzielle Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen,".
- 11.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. Bei der Beurteilung nach § 2c Absatz 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige- 1.
- ein CRR-Kreditinstitut, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung vom 27. November 2024 (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,
- 2.
- ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist, oder
- 3.
- eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Kreditinstitut, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist."
- bb)
- Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Informationen nach Satz 7 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind."
- b)
- Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über EU-Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen."
- 12.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig, deren zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, so sind diese Vereinbarungen auch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abzuschließen, in dem die Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat." - b)
- Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erhält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die der Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 durchgeführt und geäußert haben, so erkennt sie diese Entscheidung als maßgebend an, wendet sie an und übermittelt dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen."
- 13.
- § 8b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1a bis 4 ersetzt:
- „1a.
- das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Große Wertpapierinstitut zuständig ist;
- 2.
- das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme zuständig ist;
- 3.
- das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm ein CRR-Kreditinstitut oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz im Inland nachgeordnet ist und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das nachgeordnete Kreditinstitut oder Große Wertpapierinstitut zuständig ist;
- 4.
- das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht über
- a)
- das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut,
- b)
- das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme oder
- c)
- das Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme, wenn die Gruppe keine CRR-Kreditinstitute umfasst."
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstituten übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe c Wertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten Wertpapierinstitute, für deren Beaufsichtigung sie zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpapierinstitute übersteigt."
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über das gruppenangehörige Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme ist."
- 14.
- § 8c Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind unverzüglich über den Abschluss und den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu unterrichten." - 15.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2, die gerichtlich bestellten Sachwalter nach § 22l Absatz 1 Satz 1 und § 22o Absatz 1 Satz 1 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist." - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, soweit Informationen im Einklang mit § 5 Absatz 5 und 6 der Insolvenzordnung zugänglich gemacht werden."
- 16.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 309 Nummer 3, die §§ 313, 314, 489, 490, 724 Absatz 2 sowie die §§ 725, 726 und 731 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 131 Absatz 2 und 5 Satz 2 sowie die §§ 132, 133 und 139 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist." - b)
- Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Bestimmung des Korrekturpostens kann die Bundesanstalt Grundsätze zur Ermittlung der Risikovorsorge und zum Ansatz und zur Bewertung von Aktivposten vorgeben. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um eine noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalerhöhung zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos."
- 17.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben." - b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat es nach Entstehen der jeweiligen Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden." - bb)
- Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, oder nach § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt."
- c)
- Absatz 6 wird gestrichen.
- d)
- Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden zu den Absätzen 6 bis 9.
- e)
- Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das übergeordnete Unternehmen hat fortwährend auf zusammengefasster Basis die Einhaltung aller Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 durch die jeweilige Gruppe sicherzustellen, insbesondere- 1.
- die Einhaltung der Anforderungen, die in den Teilen 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 festgelegt sind,
- 2.
- das Vorhalten der nach § 6c Absatz 1 Satz 1 angeordneten zusätzlichen Eigenmittel sowie
- 3.
- die Erfüllung der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 angeordneten spezifischen Liquiditätsanforderungen."
- f)
- Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:„(9) Für die Teilkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Absätze 4 bis 8 entsprechend anzuwenden."
- 18.
- § 10f wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 3 ersetzt:„(2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland aufgrund einer quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Dabei gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des global systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien mit jeweils gleichem Gewicht:
- 1.
- Größe der Gruppe,
- 2.
- grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe,
- 3.
- Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem,
- 4.
- Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen der Gruppe sowie
- 5.
- Komplexität der Gruppe.
(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative Analyse der Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, der EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesanstalt mit jeweils gleichem Gewicht- 1.
- die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien und
- 2.
- die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse nach Absatz 2 weist die Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer von mindestens fünf Größenklassen zu. Abweichend davon kann die Bundesanstalt auf Grundlage des Ergebnisses einer ergänzenden Analyse der Systemrelevanz- 1.
- ein global systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen,
- 2.
- Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, die im Rahmen der quantitativen Analyse nicht als global systemrelevantes Institut identifiziert wurden, als solche einstufen und einer der Größenklassen zuordnen oder
- 3.
- das global systemrelevante Institut von einer höheren Größenklasse in eine niedrigere Größenklasse umstufen, sofern sie dabei den einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt und das Gesamtergebnis der quantitativen Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde legt."
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch anhand der Vorgaben in Artikel 6a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 in der Fassung vom 30. November 2022 entsprechend den Bögen und den Angaben auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde." - c)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die als global systemrelevant eingestuften Institute über die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute. Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach Absatz 3 Satz 2 gegeben, umfasst die Unterrichtung auch eine vollständige Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des dort eingeräumten Ermessens."
- 19.
- § 10g Absatz 5 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet die anderweitig systemrelevanten Institute über das Ergebnis ihrer jährlichen Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 und veröffentlicht eine aktuell zu haltende Liste der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute. Sie zeigt dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die Namen der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute an und übermittelt ihm die Ergebnisse ihrer jährlichen Überprüfung der Ermittlung der anderweitig systemrelevanten Institute sowie die angeordneten Kapitalpuffer. Die nach Satz 1 zu veröffentlichende Liste enthält die wesentlichen quantitativen und qualitativen Ergebnisse der den Entscheidungen zugrunde liegenden Analyse unter Berücksichtigung der verwendeten Indikatoren und Schwellenwerte." - 20.
- § 10i wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
- b)
- Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:„(1a) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist dann nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß
- 1.
- Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4;
- 2.
- Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 sowie
- 3.
- Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4."
- c)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und beabsichtigt, nach Absatz 7 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden Informationen mit:
- 1.
- vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach
- a)
- hartem Kernkapital;
- b)
- zusätzlichem Kernkapital und
- c)
- Ergänzungskapital;
- 2.
- Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
- 3.
- Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages und
- 4.
- Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf
- a)
- Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigentümer;
- b)
- Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen;
- c)
- Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten und
- d)
- Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen, entweder aufgrund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat."
- d)
- Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und".
- e)
- Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu der Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorzunehmen." - f)
- Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Verbote des Absatzes 3 Satz 3 fortgelten oder wieder gelten, oder".
- 21.
- § 10j wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global systemrelevante Institut keine- 1.
- Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,
- 2.
- Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder von freiwilligen Altersvorsorgeleistungen übernehmen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, und
- 3.
- Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen."
- b)
- In den Absätzen 4 und 8 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
- c)
- Absatz 9 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht,- 1.
- ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 fortgelten, oder
- 2.
- erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global systemrelevanten Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nicht übersteigen darf."
- 22.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist."
- 23.
- § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und".
- b)
- Nummer 3 wird gestrichen.
- c)
- Nummer 4 wird zu Nummer 3.
- 24.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 15 Organtransaktionen". - b)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Mitglieder eines Aufsichtsorgans,".
- c)
- Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
- „2.
- für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 Prozent der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 100.000 Euro beträgt,
- 3.
- für Kredite, die um nicht mehr als 10 Prozent des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, und
- 4.
- für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 12 genannte Personen in Höhe von bis zu 20.000 Euro, wenn die Gewährung ausschließlich im Rahmen vollautomatisierter Kreditentscheidungen erfolgt und gewährleistet ist, dass das Organschaftsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 keinen Einfluss auf die Kreditkonditionen hat."
- d)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Für Geschäfte des Instituts, die keine Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1 sind, mit Personen oder Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 (Organgeschäfte) und für Ausbuchungen von Forderungen an diese Personen oder Unternehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absätze 3 und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3 entsprechend. Auf ein Organgeschäft mit Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Nummer 12 ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gesamtvolumen der Organgeschäfte innerhalb des Kalenderjahres bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts 100.000 Euro nicht übersteigt. Abweichend von Absatz 4 Satz 6 sind Vorratsbeschlüsse für Organgeschäfte nicht auf den Personenkreis gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 12 beschränkt."
- 25.
- § 18 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1.500.000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt." - 26.
- § 19 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Aufsichtsorgan im Sinne der §§ 15 und 17 ist ein zur Überwachung der Geschäftsleitung bestelltes Organ des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind."
- 27.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k oder des § 22b Absatz 2 Satz 3 beendet oder übertragen werden."
- 28.
- § 22b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch hat, in ein von einem inländischen Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, das keine Pfandbriefbank ist und für welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes Kreditinstitut zustimmen." - bb)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Fallen die Gründe einer Registerführung durch Dritte nachträglich weg, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Registerführung binnen angemessener Frist einheitlich durch das Refinanzierungsunternehmen fortgeführt wird; § 22k Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend."
- 29.
- § 22d wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 22d Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen, so ist dieser sowie der gemäß § 7 Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes oder § 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder durch Übermittlung eines bestätigten Auszugs nach Absatz 6 von der Eintragung zu unterrichten." - c)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Registerführende Unternehmen haben der Bundesanstalt jährlich zum Stand Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen:
- 1.
- die jeweils dem Verwalter und den Stellvertretern im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlte Vergütung nebst etwaigem Umsatzsteueranteil und Auslagenersatz,
- 2.
- für welche dritten Refinanzierungsunternehmen, die Kreditinstitute sind, noch nicht abgewickelte Refinanzierungstransaktionen in das Refinanzierungsregister eingetragen sind,
- 3.
- in welcher Form das Refinanzierungsregister seit welchem Zeitpunkt geführt wird sowie
- 4.
- ob das registerführende Unternehmen generell bereit ist, die Registerführung in den Fällen des § 22k Absatz 2 auch für Dritte zu übernehmen."
- 30.
- § 22e wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Amt erlischt mit der Beendigung der Registerführung oder der Bestellung eines personenverschiedenen Sachwalters des Refinanzierungsregisters nach § 22l Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22o Absatz 2 Satz 1." - b)
- Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- 31.
- § 22g wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
- „1.
- die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind,
- 1a.
- das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält,".
- b)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 32.
- § 22k wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Wird ein registerführendes Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes registerführendes Unternehmen übertragen, so gilt eine nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung als erteilt, wenn die Übertragungsberechtigten der im Refinanzierungsregister des übertragenden registerführenden Unternehmens eingetragenen, noch nicht abgewickelten Refinanzierungstransaktion der Übertragung nicht binnen sechs Monaten nach Mitteilung durch das übertragende Unternehmen widersprochen haben. Die Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung der Registerführung hat das übertragende registerführende Unternehmen, das übernehmende registerführende Unternehmen, den Namen des beim übernehmenden registerführenden Unternehmen bestellten Verwalters und etwaiger Stellvertreter und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gesamtrechtsnachfolge zu bezeichnen. Nach vollzogener Übertragung der Registerführung hat der Verwalter des übernehmenden registerführenden Unternehmens den Übertragungsberechtigten der vom übertragenden Unternehmen übernommenen Refinanzierungstransaktionen einen bestätigten Auszug nach § 22d Absatz 6 zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der Übertragung eines Refinanzierungsunternehmens, das Kreditinstitut ist, ohne registerführendes Unternehmen zu sein, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend. Ist im Fall des Satzes 4 das übernehmende Unternehmen ein registerführendes Unternehmen, so ist das für das übertragende Refinanzierungsunternehmen geführte Register binnen eines Monats auf das übernehmende Unternehmen zu übertragen. Der Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das übernehmende registerführende Unternehmen ist von diesem der Bundesanstalt anzuzeigen. Satz 3 gilt in den Fällen der Sätze 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Satzes 5 die Übermittlung eines bestätigten Auszugs insgesamt erst nach Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das übernehmende registerführende Unternehmen vorzunehmen ist."
- b)
- Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Übertragung der Führung des Registers auf ein nach ihrer Einschätzung zur Registerführung geeignetes und hierzu bereites Kreditinstitut anordnen. Mangels eines zur Übernahme der Registerführung bereiten geeigneten Kreditinstituts ordnet die Bundesanstalt die Übertragung der Registerführung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau an. Die Vorschriften des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte und Absatz 1a Satz 3 finden sinngemäße Anwendung."
- 33.
- § 22l wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das keine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung ist und ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei von der Bundesanstalt vorgeschlagene natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzierungsregisters (Sachwalter). Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Refinanzierungsunternehmens eröffnet, das ein Kreditinstitut ist und für das ein Refinanzierungsregister durch Dritte geführt wird, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt bei dem Refinanzierungsunternehmen zu bestellen ist." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Ist das registerführende Unternehmen eine Pfandbriefbank, die das Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, so soll die Bundesanstalt als Sachwalter des Refinanzierungsregisters eine der dem Insolvenzgericht nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Personen, anderenfalls den Verwalter des Refinanzierungsregisters vorschlagen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung desselben seinen Stellvertreter oder eine andere geeignete natürliche Person." - bb)
- Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf jederzeit möglichen einheitlichen Antrag sämtlicher Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter Refinanzierungstransaktionen ist der Sachwalter zu ersetzen oder das Sachwalterverfahren aufzuheben."
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Erscheint die Bestellung eines zweiten Sachwalters des Refinanzierungsregisters zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungsberechtigten einen weiteren Antrag nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, stellen. Stellt die Bundesanstalt diesen Antrag, soll sie bei einer das Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führenden Pfandbriefbank den Verwalter, anderenfalls einen der Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters oder, wenn ein solcher fehlt, eine andere geeignete natürliche Person vorschlagen."
- d)
- Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Amt wird von dem bei dem registerführenden Unternehmen bestellten Sachwalter des Refinanzierungsregisters fortgeführt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter des Verwalters."
- 34.
- § 22m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des Refinanzierungsunternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters beim Refinanzierungsunternehmen auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des Refinanzierungsunternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind."
- 35.
- § 22n wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters". - b)
- Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:„(1) Aufgabe des Sachwalters ist die Vornahme der zum Vollzug der Übertragung der in das Register eingetragenen Vermögensgegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Übertragungsberechtigter einen Anspruch hat, auf den jeweiligen Übertragungsberechtigten erforderlichen Rechtshandlungen. Bis zu einem solchen Vollzug hat er die eingetragenen Gegenstände zu verwalten, zugehörige Forderungen einzuziehen und Erlöse der eingetragenen Gegenstände entsprechend den bestehenden Vereinbarungen an den Übertragungsberechtigten auszukehren."
- c)
- Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Daneben obliegen dem Sachwalter eines registerführenden Unternehmens die Pflichten eines Verwalters. Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens und für die Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein können." - d)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Befugnis des Refinanzierungsunternehmens, die im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen, geht auf den bei ihm bestellten Sachwalter über; § 30 Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt. In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle Einrichtungen des Refinanzierungsunternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen Gegenstände erforderlich sind. Für die Verwaltung der eingetragenen Gegenstände vertritt der Sachwalter das Refinanzierungsunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. § 30 Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt."
- e)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat das Refinanzierungsunternehmen nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam." - bb)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat das Refinanzierungsunternehmen am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass es nach der Bestellung verfügt hat."
- f)
- Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die Übertragungsberechtigten und das Refinanzierungsunternehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen." - g)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der bei einem Kreditinstitut bestellte Sachwalter des Refinanzierungsregisters erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter Refinanzierungstransaktionen anteilig nach dem Wert der für sie eingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen." - bb)
- Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 22i Absatz 3 gilt sinngemäß."
- 36.
- § 22o wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Für alle die Ernennung und Rechtsstellung des Sachwalters betreffenden gerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung entsprechend. Gegen Entscheidungen des Gerichts steht der Bundesanstalt, dem Sachwalter sowie dem Refinanzierungsunternehmen die sofortige Beschwerde zu."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n." - bb)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter oder, im Fall des § 22l Absatz 2 Satz 2 erster Fall, anderer geeigneter Personen den Verwalter bestellen."
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens nach Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt."
- 37.
- § 23a Absatz 1 Satz 11 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung vom 27. November 2019 erfüllen, verbrieft." - 38.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
- „1.
- die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;
- 2.
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich;
- 3.
- die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma;".
- bb)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025;".
- cc)
- Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
- „9.
- das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1;
- 10.
- den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;".
- dd)
- In Nummer 17 Buchstabe b wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung" jeweils durch die Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025" ersetzt.
- ee)
- Nummer 18 wird gestrichen.
- ff)
- Nummer 19 wird durch die folgenden Nummern 19 und 20 ersetzt:
- „19.
- die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, und
- 20.
- das Absinken der Verschuldungsquote unter die Mindesteigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, die Unterschreitung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 und die Unterschreitung des Puffers der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025."
- c)
- Absatz 1a Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
- „5.
- die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, soweit es sich um Folgendes handelt:
- a)
- ein CRR-Kreditinstitut, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist,
- b)
- ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, angehört,
- c)
- ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder
- d)
- ein CRR-Kreditinstitut, das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde;
- 6.
- soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, handelt, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies entsprechend, und
- 7.
- soweit es sich um ein Institut nach § 53 Absatz 1 handelt, das ausschließlich Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes sind, und die Dienstleistungen in einem Umfang erbracht werden, der das Institut zu einem Mittleren Wertpapierinstitut gemäß § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes machen würde, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349) betreffend die Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind entsprechend anwendbar."
- d)
- Die Absätze 1c und 1d werden durch die folgenden Absätze 1c bis 1e ersetzt:„(1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 verfügt, hat zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.(1e) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die für einen Vergleich der Diversität in den Instituten nach Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Informationen anzuzeigen."
- e)
- Absatz 3c Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben." - f)
- Absatz 3d wird gestrichen.
- g)
- Absatz 3e wird durch den folgenden Absatz 3e ersetzt:„(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen."
- h)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
- 1.
- die Empfängerin,
- 2.
- eine Nutzungsberechtigung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Absatz 3c,
- 3.
- Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen,
- 4.
- eine digitale oder ausschließlich digitale Einreichung,
- 5.
- zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, und
- 6.
- einzuholende Registerauskünfte einschließlich der erforderlichen Mitwirkungspflichten
- 39.
- § 24a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein CRR-Kreditinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 die Absicht anzuzeigen, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums- 1.
- eine Zweigniederlassung zu errichten oder
- 2.
- ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten, vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums heranzuziehen."
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „muß" durch die Angabe „muss" ersetzt.
- cc)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 3c Satz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde trifft eine Entscheidung nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 und die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats können eine Entscheidung über eventuell erforderliche Bedingungen treffen." - bb)
- Die neuen Sätze 5 und 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 hat das Institut, das eine Zweigniederlassung nach Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates die Änderungen nach Satz 5 mit."
- c)
- Absatz 4a wird gestrichen.
- 40.
- § 25 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 9 über die Unterkonsolidierung von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht gelten für die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend." - 41.
- § 25a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird nach der Angabe „muss insbesondere" die Angabe „eine solide Unternehmensführung sowie" eingefügt.
- bb)
- Satz 6 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend, und".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation einschließlich einer soliden Unternehmensführung sowie eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind." - bb)
- Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen der gruppenangehörigen Unternehmen müssen dabei kohärent sein und ineinandergreifen. Die sich aus den Sätzen 1 und 3 ergebenden Pflichten müssen von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden, als diese Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunftsstaat des Tochterunternehmens entgegenstehen."
- c)
- Absatz 5b Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der Fassung vom 25. März 2021 bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der vorherigen Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan."
- 42.
- § 25c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 angehören,".
- b)
- Absatz 6 wird gestrichen.
- 43.
- § 25d wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 7 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sofern von der Bestellung von Ausschüssen abgesehen wird, obliegen die Aufgaben, die in den Absätzen 8 bis 12 den Ausschüssen zugewiesen sind, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Sofern kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, obliegen die Ausschussaufgaben den Anteilseignern, Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des Instituts." - b)
- Absatz 13 wird gestrichen.
- 44.
- § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- der Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023,".
- 45.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann."
- 46.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft oder als Verwahrer im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches das Depotgeschäft zusammen mit der Kryptowertpapierregisterführung betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken." - bb)
- Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 4b, 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen."
- 47.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 1a Satz 1 und 3 bis 5 wird jeweils nach der Angabe „schriftlichen" die Angabe „oder elektronischen" eingefügt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Der Erlaubnisantrag muß enthalten" durch die Angabe „Der Antragsteller muss seinem Erlaubnisantrag Folgendes beifügen:" ersetzt.
- bb)
- Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Satz 5 beizufügenden Informationen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 näher zu bestimmen."
- c)
- Absatz 1f wird durch den folgenden Absatz 1f ersetzt:„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche Erlaubnis führen."
- d)
- Absatz 5a wird gestrichen.
- 48.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus hartem Kernkapital nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzüglich des Postens nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:
- a)
- bei Anlageverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von mindestens 75.000 Euro,
- b)
- bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 150.000 Euro,
- c)
- bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen, ein Betrag von mindestens 750.000 Euro und
- d)
- bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro."
- b)
- Absatz 1a wird gestrichen.
- 49.
- § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- die in den Teilen 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme der Artikel 92a und 92b niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;".
- 50.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" und jeweils die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- 51.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden,
- 6.
- ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst ausgeübt wird oder".
- bb)
- Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
- 52.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordneten Unternehmen oder Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." - bb)
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 zu dulden."
- b)
- Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:„(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch auf dieses Unternehmen sowie auf dessen Mitglieder eines Organs, Beschäftigte und Auslagerungsunternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." - bb)
- Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend- 1.
- für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen,
- 2.
- für eine gemischte Holding-Gesellschaft und deren Tochterunternehmen sowie
- 3.
- für Dritte, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein in Nummer 2 oder ein in Satz 1 genanntes Unternehmen an solche Dritte ausgelagert hat."
- d)
- Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:„(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es
- 1.
- Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(6) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden." - e)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 6 werden zu den Absätzen 7 bis 9.
- 53.
- § 44b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Es wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.
- bb)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Absatz 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,".
- bbb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und".
- cc)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen bestehen auch für die bei nach Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen oder Unternehmen Beschäftigten sowie für die Mitglieder eines Organs, jeweils auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder Unternehmen."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorliegen." - c)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:„(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 44 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden."
- 54.
- § 44c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
- „4.
- Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung erforderliche Zulassung erbringt,
- 5.
- ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst ausgeübt wird oder".
- bbb)
- Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 44 Absatz 9 ist anzuwenden."
- 55.
- § 45a Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen." - 56.
- § 45c Absatz 3 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters oder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben." - 57.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Absatz 2), kann die Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen." - bb)
- Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank."
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Unbeschadet des § 30 Absatz 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht auf:
- 1.
- Zahlungen zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen aus umlaufenden Pfandbriefen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die zur Deckung verwendeten Werte oder Gegenleistungen für die Verwertung solcher Werte nach Nummer 3 verwendet werden,
- 2.
- Zahlungen oder Verfügungen über zur Deckung verwendete Werte, die der Erfüllung von Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen aus einem zur Deckung verwendeten Derivategeschäft im Sinne des § 4b Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes dienen, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die zur Deckung verwendeten Werte, Gegenleistungen für die Verwertung solcher Werte oder im Deckungsregister eingetragene erhaltene Sicherheiten verwendet werden, sowie
- 3.
- die Veräußerung der oder sonstige Verfügung über die zur Deckung verwendeten Werte, sofern die Gegenleistung für die Veräußerung oder sonstige Verfügung zur Erfüllung von unter Nummer 1 oder 2 genannten Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen verwendet wird.
- c)
- In Absatz 2 Satz 3 und Satz 8 wird jeweils die Angabe „Aufsichtsbehörde" durch die Angabe „Bundesanstalt" ersetzt.
- 58.
- § 46b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder das nach Erlöschen seiner Erlaubnis noch erlaubnispflichtiges Geschäft im Rahmen der Abwicklung betreibt, oder eine nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit)." - b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Systembetreiber im Sinne des § 24b Absatz 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."
- 59.
- § 47a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 44 Absatz 9 gilt entsprechend." - 60.
- § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:
„§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit(1) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage- 1.
- des § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a,
- 2.
- des § 3 Absatz 4,
- 3.
- des § 6 Absatz 1b,
- 4.
- der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5,
- 5.
- des § 10 Absatz 3, 3a und 4,
- 6.
- des § 10f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1,
- 7.
- des § 10g Absatz 1, 1a und 2 Satz 1,
- 8.
- des § 12a Absatz 2 Satz 1,
- 9.
- des § 13c Absatz 3 Satz 4,
- 10.
- des § 25b Absatz 4a,
- 11.
- des § 25c Absatz 4c,
- 12.
- des § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5,
- 13.
- des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1,
- 14.
- der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2 und 6,
- 15.
- des § 44a Absatz 2 Satz 1,
- 16.
- der §§ 44b, 44c, 45 und 45a Absatz 1,
- 17.
- des § 45b Absatz 1,
- 18.
- des § 45c Absatz 1 Satz 1, 6 und 7, der §§ 46, 46a, 46b Absatz 3 Satz 2, der §§ 47a, 48u Absatz 1 und 7,
- 19.
- des § 53b Absatz 12,
- 20.
- der §§ 53l und 53n Absatz 1 Satz 1 sowie
- 21.
- der §§ 53p und 53q Absatz 2.
(2) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 2019/1238." - 61.
- § 53b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- § 24 Absatz 1 Nummer 5 und 7,
- 6.
- die §§ 24b, 24c, 25 und 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2,".
- bbb)
- Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend."
- c)
- In Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" und die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 7a wird der folgende Absatz 7b eingefügt:„(7b) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kann über eine Zweigniederlassung im Inland im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 2 und 3 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches die Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde ausüben, wenn die Zweigniederlassung das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen führt, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurde."
- e)
- Absatz 10 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 und bei Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 treffen, wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt."
- 62.
- § 53m Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
- „10.
- alle in § 32 Absatz 1 Satz 5 genannten Angaben; die aufgrund des § 32 Absatz 1 Satz 6 erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend."
- 63.
- § 54 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Geldbetrag annimmt oder
- 3.
- ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein Bankgeschäft betreibt oder eine Finanzdienstleistung erbringt."
- 64.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
- „i)
- § 24 Absatz 1c, 1d oder 1e,".
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
- „i)
- § 25h Absatz 5,".
- bbb)
- Buchstabe k wird durch den folgenden Buchstaben k ersetzt:
- cc)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- entgegen § 10i Absatz 2 oder 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 2 oder 3 Satz 4 Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt,".
- dd)
- Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
- „9.
- entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, oder § 25i Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 10.
- entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisiert abrufen kann,".
- ee)
- Nummer 11b wird durch die folgende Nummer 11b ersetzt:
- „11b.
- entgegen § 25h Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ein dort genanntes Datenverarbeitungssystem nicht betreibt,".
- ff)
- Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:
- „12.
- entgegen § 25m Nummer 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,
- 13.
- entgegen § 25m Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, ein Konto errichtet oder führt,".
- gg)
- Nummer 15 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,".
- hh)
- Nummer 16 Buchstabe a bis c wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:
- ii)
- In Nummer 17 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.
- jj)
- Nummer 17b wird durch die folgende Nummer 17b ersetzt:
- „17b.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, zuwiderhandelt oder".
- c)
- In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)" durch die Angabe „in der Fassung vom 31. Mai 2023" ersetzt.
- d)
- Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:„(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 in der Fassung vom 13. März 2024 ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt."
- e)
- In Absatz 4b wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1060/2009" die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023" eingefügt.
- f)
- Absatz 4c wird gestrichen.
- g)
- In Absatz 4d in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," durch die Angabe „in der Fassung vom 13. März 2024" ersetzt.
- h)
- Absatz 4e wird durch den folgenden Absatz 4e ersetzt:„(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 das Clearing nicht richtig akzeptiert oder
- 2.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder diesen nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt."
- i)
- Absatz 4g wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)" durch die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.
- bb)
- Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- entgegen Artikel 19 Buchstabe a ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung nicht vorsieht oder".
- j)
- Absatz 4h wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
- bb)
- In Nummer 6 wird die Angabe „innehat." durch die Angabe „innehat oder" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 oder 3, eine dort genannte Angabe, einen dort genannten Nachweis, einen dort genannten Geschäftsplan oder einen dort genannten Jahres- oder Konzernabschluss nicht richtig oder nicht vollständig beifügt."
- k)
- In Absatz 4i wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1)" durch die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.
- l)
- In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist," gestrichen und jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013" die Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025" eingefügt.
- m)
- Die Absätze 5a und 5b werden durch die folgenden Absätze 5a und 5b ersetzt:„(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Absatz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 in der Fassung vom 29. April 2015 genanntes Interbankenentgelt erhebt.(5b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 Vermögenswerte auswählt."
- n)
- In Absatz 5c in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/2402" die Angabe „in der Fassung vom 31. März 2021" eingefügt.
- o)
- In Absatz 5d Nummer 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/2402" die Angabe „in der Fassung vom 31. März 2021" eingefügt.
- p)
- In Absatz 5e in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)" durch die Angabe „in der Fassung vom 14. Dezember 2022" ersetzt.
- q)
- Absatz 6a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „4g," die Angabe „4h," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „hat," durch die Angabe „hat, und" ersetzt.
- r)
- Absatz 6e Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6a und 6b Nummer 2 sowie des Absatzes 6c ist- 1.
- im Falle von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs und Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs der Gesamtbetrag derjenigen Posten, die nach den auf das Institut anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften oder nach dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 genannten Posten entsprechen,
- 2.
- im Falle von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs der Betrag der gebuchten Bruttobeträge nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften oder des auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 und
- 3.
- im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 29. April 2024."
- 65.
- § 60b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede von ihr wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen." - b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die bestandskräftig gewordene Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1 Satz 1, die die Bundesanstalt wegen Verstößen gegen sonstige aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde vorgenommen hat."
- 66.
- In § 60d wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Angabe „und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten" gestrichen.
- 67.
- § 64j wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt."
- b)
- Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr oder, soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war, für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr oder, soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war, die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten."
- 68.
- § 64m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 7 Satz 1 auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 stellt."
- 69.
- In den §§ 64n und 64p Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 1 und 2" durch die Angabe „Satz 1 und 5" ersetzt.
- 70.
- § 64r wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 13 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014." - b)
- Absatz 14 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014."
- 71.
- § 64x wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils die Angabe „Satz 1 und 2" durch die Angabe „Satz 1 und 5" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 wird gestrichen.
- c)
- Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.
- 72.
- § 65 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten sechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt die Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung als vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Absicht, die Tätigkeit aufzunehmen, zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1, 2 und 5 enthalten und den Vorgaben der Verordnung nach § 24 Absatz 4 entsprechen."
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2026 KWG § 1, § 1a, § 2, § 2c, § 2d, § 2f, § 2h (neu), § 2i (neu), § 6, § 6b, § 6c, § 6d, § 7b, § 8, § 9, § 10a, § 10e, § 10g, § 10h, § 10j, § 13, § 24, § 25a, § 25c, § 25d, § 25e, § 26a, § 26c (neu), § 26d (neu), § 29, § 32, § 35, § 36a, § 45, § 45a, § 45c, § 46b, § 49, § 50, § 51c, § 53, § 53c, § 53ca (neu), § 53cb (neu), § 53cc (neu), § 53cd (neu), § 53ce (neu), § 53cf (neu), § 53cg (neu), § 53ch (neu), § 53ci (neu), § 53cj (neu), § 53ck (neu), § 53cl (neu), § 53cm (neu), § 53cn (neu), § 53co (neu), § 53cp (neu), § 53cq (neu), § 56, § 64c
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1a Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute". - b)
- Die Angabe zu § 2f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften; Verordnungsermächtigung". - c)
- Nach der Angabe zu § 2g wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 2h Erwerb einer wesentlichen Beteiligung § 2i Verschmelzungen und Spaltungen". - d)
- Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
- „5.
- Besondere Pflichten".
- e)
- Die Angabe zu § 25e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25e Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern". - f)
- Nach der Angabe zu § 26b wird die folgende Angabe eingefügt:
- „5e.
- Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
§ 26d ESG-Risikoplan". - g)
- Die Angabe zu § 45 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45 Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen". - h)
- Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 50 Periodische Zwangsgelder". - i)
- Die Angabe zu § 53 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung". - j)
- Die Angabe zu § 53c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen
§ 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen
§ 53cb Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen
§ 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
§ 53cd Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe
§ 53ce Kapitalausstattung
§ 53cf Liquiditätsanforderungen
§ 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement
§ 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften
§ 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens
§ 53cj Bewertung der Systemrelevanz
§ 53ck Meldepflichten
§ 53cl Häufigkeit der Meldung
§ 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm
§ 53cn Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung
§ 53co Aufsichtsmaßnahmen
§ 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien
§ 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 1c bis 2d ersetzt:„(1c) Große Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind große Institute und große Tochterunternehmen sowie nach § 2f Absatz 1 zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe haben.(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen.(2a) Interne Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision.(2b) Inhaber von Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung von Instituten oder von Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften haben, die nicht von der Zulassung nach § 2f Absatz 4 befreit sind, jedoch weder Geschäftsleiter noch Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind.(2c) Leiter der internen Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf der höchsten Hierarchieebene mit Ausnahme der Geschäftsleiter für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts der internen Kontrollfunktionen des Instituts verantwortlich sind.(2d) Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Inhaber von Schlüsselfunktionen, die besondere Funktionen wahrnehmen. Hierzu zählen die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie der Leiter Finanzen, soweit sie nicht Geschäftsleiter sind."
- b)
- Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:„(8) Ein EU-Einzelinstitut ist ein Institut, das in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt."
- c)
- Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a bis 9d eingefügt:„(9a) Eine wesentliche Übertragung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft, wenn sie mindestens 10 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht, es sei denn, die geplante Übertragung findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt. In diesem Fall gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht. Bei der Berechnung der Prozentsätze werden nicht berücksichtigt:
- 1.
- Übertragungen notleidender Vermögenswerte,
- 2.
- Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 bestimmt sind,
- 3.
- Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind, oder
- 4.
- Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 11. April 2024 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen.
(9b) Eine wesentliche Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, wenn sie 15 Prozent oder mehr der eigenen anrechenbaren Eigenmittel entspricht.(9c) Eine Verschmelzung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem- 1.
- eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf,
- 2.
- eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben,
- 3.
- mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die 10 Prozent des Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf, oder
- 4.
- eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt.
(9d) Eine Spaltung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem- 1.
- eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf,
- 2.
- eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere neu gegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf,
- 3.
- eine Kombination der unter den Nummern 1 und 2 beschriebenen Vorgänge vorliegt,
- 4.
- eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft an die Gesellschafter der abspaltenden Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf, oder
- 5.
- eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die abspaltende Gesellschaft."
- d)
- Absatz 27 wird durch den folgenden Absatz 27 ersetzt:„(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen beruhenden Ansätze nach Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen beruhenden Methoden nach Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansätze nach Artikel 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die internen Bemessungsansätze nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013."
- e)
- Absatz 35 wird durch die folgenden Absätze 35 und 36 ersetzt:„(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 52d bis 52i, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86, 94, 146 und 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.(36) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt ein Institut als der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze unterliegend, wenn der nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen nach Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze überschreitet."
- 3.
- § 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 1a Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute". - b)
- In Absatz 1 in der Angabe nach Nummer 3 wird nach der Angabe „vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9f" die Angabe „die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024," und nach der Angabe „die Vorgaben der auf Grundlage" die Angabe „der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024," eingefügt.
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen Institute anderer Mitgliedstaaten in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 bis 4a sowie Nummer 6 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024; diese gelten als Finanzunternehmen für die Zwecke des § 53b Absatz 7;".
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut § 24c nicht anzuwenden ist, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf." - c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und nach Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 und sofern Artikel 21c und Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 nicht entgegenstehen, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die Bundesanstalt hat die bestehenden Freistellungen zu widerrufen, soweit die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die betreffenden Geschäfte die Errichtung einer inländischen Zweigstelle verlangt." - bb)
- Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist."
- d)
- Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 26c, 26d, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden." - e)
- Absatz 9e wird durch den folgenden Absatz 9e ersetzt:„(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26c, 26d, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden."
- 5.
- § 2c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1, 6 oder 7 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen." - b)
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen." - bb)
- Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird der interessierte Erwerber von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Beurteilung nach Satz 1 aufgrund eines Antrags nach § 2f oder in den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums aufgrund eines Antrags nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 beurteilt, so wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen, bis das Verfahren nach § 2f oder Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 abgeschlossen ist."
- c)
- Absatz 1b Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „daß" durch die Angabe „dass" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Richtlinie 2005/60/EG" durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt:„(1c) Im Rahmen der Prüfung des Untersagungsgrundes nach § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 5 konsultiert die Aufsichtsbehörde die Behörden, die nach der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten verantwortlich sind. Die Aufsichtsbehörde kann Einwände gegen den beabsichtigten Erwerb erheben, wenn der interessierte Erwerber nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde nicht in der Lage ist, den Anforderungen des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu genügen, und wenn er in einem Drittland ansässig ist,
- 1.
- das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 als Drittland mit hohem Risiko geführt wird oder
- 2.
- das restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt.
- e)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Regelungen des § 2h bleiben unberührt. Endet der Beurteilungszeitraum des § 2h später als der Beurteilungszeitraum nach Absatz 1a, verlängert sich dieser entsprechend."
- 6.
- § 2d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Für Geschäftsleiter von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt § 25c."
- 7.
- § 2f wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die- 1.
- als übergeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 bestimmt werden sollen oder
- 2.
- auf teilkonsolidierter Basis zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist."
- c)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Aufsichtsbehörde überprüft regelmäßig, in jedem Fall mindestens einmal jährlich, ob ein CRR-Kreditinstitut, ein Unternehmen, das eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 beantragt hat, nach deren Erteilung es ein CRR-Kreditinstitut sein würde, oder ein übergeordnetes Unternehmen ordnungsgemäß jedes Mutterunternehmen des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 beantragt, identifiziert hat, das die Kriterien für die Einstufung als Mutterfinanzholding-Gesellschaft, gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt. Hat ein Mutterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den dort zuständigen Behörden bei der Prüfung nach Satz 1 eng zusammen."
- d)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Auf Antrag der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zulassungspflichtigen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft erteilt die Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Zulassungspflicht, wenn
- 1.
- die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug auf Institute und Finanzinstitute im Erwerb und im Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht,
- 2.
- es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Abwicklungseinheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 11. April 2024 handelt,
- 3.
- ein Tochter-CRR-Kreditinstitut oder eine nach Absatz 3 zugelassene Tochterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Tochterfinanzholding-Gesellschaft zum übergeordneten Unternehmen bestimmt worden und für die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 auf zusammengefasster Basis verantwortlich ist sowie über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse hierfür verfügt,
- 4.
- der Antragsteller nicht an der Führung der Geschäfte auf Gruppenebene beteiligt ist sowie
- 5.
- auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirksame Aufsicht über die Gruppe auf zusammengefasster Basis besteht.
- e)
- Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht mehr vor, ist eine erteilte Befreiung von der Zulassungspflicht von der Aufsichtsbehörde zu widerrufen. Es ist unverzüglich ein Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen."
- f)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 7 sowie bei der Entscheidung nach § 10a Absatz 3 in umfassender Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in dem die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 ihren Sitz hat." - bb)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Beide Behörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine gemeinsame Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt; die Entscheidung ist durch die Bundesanstalt auch dann umzusetzen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Inland niedergelassen ist, die Aufsicht auf zusammengefasster Basis aber durch die zuständige Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeübt wird."
- g)
- Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt:„(9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags oder des Antrags auf Befreiung von der Zulassungspflicht mitteilen, ob die Zulassung oder die Befreiung von der Zulassungspflicht erteilt oder versagt wird.(10) Die Aufsichtsbehörde hat auf ihrer Internetseite ein Register zu führen, in das sie einmal jährlich alle im Inland zugelassenen oder nach Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht befreiten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einzutragen hat. Bei einer nach Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht befreiten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist zusätzlich das im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 übergeordnete Unternehmen einzutragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und zu den Mitwirkungspflichten der Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften bei der Führung des Registers erlassen."
- 8.
- Nach § 2g werden die folgenden §§ 2h und 2i eingefügt:
„§ 2h Erwerb einer wesentlichen Beteiligung(1) CRR-Kreditinstitute haben die Absicht, direkt oder indirekt eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, im Voraus anzuzeigen. In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die zur Beurteilung erforderlichen Informationen anzugeben. Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b ausschließlich auf Einzelbasis erreicht oder überschritten, so ist die Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b zugleich auf Basis der konsolidierten Lage des Mutterinstituts in der Europäischen Union erreicht oder überschritten, so ist die Anzeige auch gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abzugeben. Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde um die Aufsichtsbehörde, ist die Anzeige auch gegenüber der Deutschen Bundesbank abzugeben. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der nach Satz 2 erforderlichen Informationen und kann dort im Einvernehmen mit der Bundesbank Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der Angaben und der Übermittlung näher festlegen.(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 2 Satz 2 die Konsolidierung vorzunehmen haben, wenn der Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage erreicht oder überschritten wird.(3) Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anzeigen oder der nach Absatz 8 vorgelegten ergänzenden Informationen, schriftlich oder elektronisch deren Eingang.(4) Die Aufsichtsbehörde verfügt ab dem Tag der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller zur Beurteilung erforderlichen Informationen über 60 Arbeitstage (Beurteilungszeitraum), um eine Beurteilung vorzunehmen.(5) Die Regelungen des § 2c bleiben unberührt. § 2c Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(6) Erfolgt der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die unter Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen, die unter Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, eine Beurteilung nach Absatz 4 vorzunehmen. Sieht die Aufsichtsbehörde von einer Beurteilung ab, unterrichtet sie den Anzeigepflichtigen über diese Entscheidung.(7) Die Aufsichtsbehörde teilt dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung nach Absatz 3 mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.(8) Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichtsbehörde in Textform weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Absatz 4 notwendig sind.(9) Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Die Hemmung nach Satz 1 beträgt höchstens 20 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anfordern, doch führt dies nicht zu einer weiteren Hemmung des Beurteilungszeitraums.(10) Abweichend von Absatz 9 Satz 2 beträgt die Hemmung maximal 30 Arbeitstage, wenn- 1.
- das zu erwerbende Unternehmen in einem Drittstaat ansässig ist oder in einem Drittstaat reguliert wird oder
- 2.
- die Durchführung der Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind, erfordert.
(11) Erfolgt die Prüfung eines Antrags einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft auf Zulassung nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zeitgleich mit der Beurteilung nach Absatz 4, so wird der Beurteilungszeitraum ausgesetzt, bis das andere Verfahren abgeschlossen ist.(12) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 und des Absatzes 2 Satz 2 den beabsichtigten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums untersagen, wenn- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der interessierte Erwerber nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Europäischen Union zu genügen,
- 2.
- ein begründeter Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte, oder
- 3.
- die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung nach Absatz 8 unvollständig sind.
(13) Entscheidet die Aufsichtsbehörde, den beabsichtigten Erwerb zu untersagen, so setzt sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung nach Absatz 4 und vor dem Ende des Beurteilungszeitraums in Textform unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis.(14) Untersagt die Aufsichtsbehörde innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb nicht schriftlich oder elektronisch, so gilt dieser als genehmigt. Der Vollzug des Erwerbs der wesentlichen Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Absatz 22 bleiben unberührt.(15) Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist für den Vollzug des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist verlängern.(16) Bei der Beurteilung nach Absatz 4 konsultiert die Aufsichtsbehörde die maßgeblichen mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, falls sich der beabsichtigte Erwerb auf eines der folgenden Unternehmen bezieht:- 1.
- ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist,
- 2.
- ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist, oder
- 3.
- eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist.
(17) Im Fall eines beabsichtigen Erwerbs nach Absatz 1 Satz 3 zeigt die Aufsichtsbehörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Gruppe ist und die Aufsichtsbehörde nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist. Sie leitet ihre Beurteilung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu.(18) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 2, so zeigt die Aufsichtsbehörde als konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn es sich hierbei um eine andere Behörde handelt. Die Aufsichtsbehörde leitet dieser anderen Behörde ihre Beurteilung zu.(19) Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b bei einem Erwerb nach Absatz 1 durch ein CRR-Kreditinstitut sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten und ist die Aufsichtsbehörde entweder nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 Empfängerin der Anzeige, bemüht sie sich, ihre Beurteilung mit der anderen Behörde zu koordinieren, insbesondere im Hinblick auf die Konsultationen nach Absatz 16.(20) Muss die Beurteilung der wesentlichen Beteiligung eines CRR-Kreditinstituts nach Absatz 1 von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das CRR-Kreditinstitut zugelassen ist, vorgenommen werden und ist die Aufsichtsbehörde eine dieser Behörden, so arbeitet sie mit der anderen Behörde in umfassender Abstimmung zusammen. Die Aufsichtsbehörde stellt der anderen Behörde die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich von sich aus oder auf Anfrage zur Verfügung. Wenn die Aufsichtsbehörde konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, erstellt sie eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs und leitet sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die Aufsichtsbehörde setzt alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung mit der anderen Behörde zu gelangen. Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen.(21) Im Fall des Absatzes 20 teilt die Aufsichtsbehörde, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mit und nennt darin alle Standpunkte und Vorbehalte der anderen Behörde. Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beurteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, eine gemeinsame Entscheidung getroffen, so verzichtet die Aufsichtsbehörde auf eine Entscheidung und befasst nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit. Die Aufsichtsbehörde trifft daraufhin mit der anderen Behörde im Einklang mit dem Beschluss, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 27c Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 gefasst hat, eine gemeinsame Entscheidung.(22) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die einen nach Absatz 1 oder Absatz 2 geplanten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung trotz Untersagung nach Absatz 12 vollzogen oder nicht vorab unverzüglich angezeigt und innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt haben, die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf. Im Fall einer Untersagung der Ausübung der Stimmrechte nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Unternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Unternehmens oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile beauftragen, soweit sie eine wesentliche Beteiligung begründen, wenn das Unternehmen nach Satz 1 ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; das Unternehmen hat bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.(23) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 22 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haftet das Unternehmen nach Satz 1. Die Aufsichtsbehörde schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
§ 2i Verschmelzungen und Spaltungen(1) CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank eine geplante Verschmelzung oder Spaltung nach Annahme des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und vor Abschluss des geplanten Vorgangs mit allen erforderlichen Informationen anzeigen, wenn die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des aus der geplanten Verschmelzung oder Spaltung hervorgehenden Unternehmens ist. Im Fall einer geplanten Spaltung ist die Anzeige an die Behörde zu richten, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das die Spaltung durchführt, zuständig ist. Die Behörden nach den Sätzen 1 und 2 sind für die Beurteilung nach Absatz 11 verantwortlich. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der nach Satz 1 erforderlichen Informationen und kann dort im Einvernehmen mit der Bundesbank Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der Angaben und der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 näher festlegen. Die erforderlichen Informationen müssen angemessen im Verhältnis zur Art und Bedeutung der Verschmelzung oder Spaltung sein. Auf die Besonderheiten von Verschmelzungen oder Spaltungen, bei denen alle beteiligten Unternehmen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, ist Rücksicht zu nehmen.(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, eine Beurteilung nach Absatz 11 durchzuführen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt sind.(3) Die Beurteilung nach Absatz 11 wird nicht durchgeführt, wenn für die geplante Verschmelzung oder Spaltung eine Zulassung nach § 32 oder § 2f erforderlich ist.(4) Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der nach Absatz 5 vorgelegten zusätzlichen Informationen, in Textform deren Eingang. Sind an der geplanten Spaltung oder Verschmelzung nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt, so verfügt die zuständige Behörde über 60 Arbeitstage ab dem Datum der in Textform erfolgten Bestätigung des Eingangs der Anzeige und des Eingangs aller erforderlichen Informationen, um die Beurteilung nach Absatz 11 vorzunehmen (Beurteilungszeitraum). Aus der Eingangsbestätigung der Aufsichtsbehörde geht hervor, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.(5) Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Absatz 11 erforderlich sind. Eine solche Anforderung ergeht in Textform und führt die benötigten Informationen im Einzelnen auf. Sind an der geplanten Spaltung oder Verschmelzung nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt, kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche Informationen anfordern. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum für die Dauer ab dem Zeitpunkt der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die Aufsichtsbehörde bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Antwort mit allen erbetenen Informationen gehemmt. Diese Hemmung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Hemmung des Beurteilungszeitraums.(6) Die Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 5 Satz 5 genannte Hemmung auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn- 1.
- mindestens eines der an einer Spaltung oder einer Verschmelzung nach Absatz 5 Satz 3 beteiligten Unternehmen in einem Drittstaat ansässig ist oder in einem Drittstaat reguliert wird oder
- 2.
- die Durchführung der Beurteilung nach Absatz 11 einen Informationsaustausch mit den Behörden erfordert, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung des an der Spaltung oder der Verschmelzung nach Absatz 5 Satz 3 beteiligten Unternehmens verantwortlich sind.
(7) Eine geplante Verschmelzung oder Spaltung nach Absatz 1 darf nicht abgeschlossen werden, bevor die Aufsichtsbehörde eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.(8) Die Aufsichtsbehörde gibt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung in Textform eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme an die CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften ab, die eine Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben haben. Das Votum ist zu begründen. Die in Satz 1 genannten Unternehmen übermitteln die Stellungnahme den für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständigen Behörden.(9) Erhebt die Aufsichtsbehörde gegen geplante Spaltungen oder Verschmelzungen nach Absatz 4 Satz 2 innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch in Textform, so gilt der Vorgang als von ihr befürwortet.(10) In einer befürwortenden Stellungnahme nach Absatz 8 kann die Aufsichtsbehörde eine begrenzte Frist für die Durchführung der geplanten Verschmelzung oder Spaltung vorsehen.(11) Die Aufsichtsbehörde beurteilt eine Anzeige nach Absatz 1 mit allen nach Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie nach Absatz 5 zusätzlich angeforderten Informationen anhand folgender Kriterien:- 1.
- der Zuverlässigkeit der an der geplanten Verschmelzung oder Spaltung beteiligten CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften,
- 2.
- der finanziellen Solidität der an der geplanten Verschmelzung oder Spaltung beteiligten CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen,
- 3.
- der Fähigkeit der aus der geplanten Verschmelzung oder Spaltung hervorgehenden Unternehmen, den Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und der Richtlinie 2009/110/EG in der Fassung vom 25. November 2015, zu genügen,
- 4.
- der Einschätzung, ob der Plan zur Umsetzung der geplanten Verschmelzung oder Spaltung aus aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist, sowie
- 5.
- des Fehlens eines begründeten Verdachts, dass im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung oder Spaltung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 stattfindet oder stattgefunden haben könnte, diese Straftaten versucht wurden oder der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(12) Für den Zweck der Beurteilung des in Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 festgelegten Kriteriums konsultiert die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung der beteiligten CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften verantwortlich sind.(13) Die Aufsichtsbehörde kann in Bezug auf die geplante Verschmelzung oder Spaltung nur dann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn die in Absatz 11 Satz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind oder die von den beteiligten CRR-Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften vorgelegten Informationen trotz Anforderung unvollständig sind. Bezüglich des in Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung der beteiligten CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei der Aufsichtsbehörde eingeht, von dieser bei der Beurteilung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung gebührend berücksichtigt und kann einen berechtigten Untersagungsgrund darstellen.(14) Die Aufsichtsbehörde stellt bei ihrer Prüfung nach Absatz 11 nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes ab.(15) Bei der Durchführung der Beurteilung nach Absatz 11 konsultiert die Aufsichtsbehörde die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer betroffener Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, wenn an der geplanten Verschmelzung oder Spaltung neben den beteiligten CRR-Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:- 1.
- ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung zugelassen ist,
- 2.
- ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung der geplanten Verschmelzung oder Spaltung zugelassen ist, oder
- 3.
- eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung zugelassen ist.
(16) Die Aufsichtsbehörde tauscht die Informationen, die für die Beurteilung relevant sind, unverzüglich mit den nach Absatz 15 konsultierten Behörden aus. Sie teilt alle relevanten Informationen auf Anfrage mit und übermittelt alle erforderlichen Informationen von sich aus. Die Aufsichtsbehörde vermerkt in ihrer Stellungnahme nach Absatz 8 alle Standpunkte oder Vorbehalte der nach Absatz 15 konsultierten Behörden. Soweit möglich koordiniert die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 11 Satz 1 mit den Beurteilungen der nach Absatz 15 konsultierten Behörden und verfasst ihre Stellungnahme nach Absatz 8 in Kohärenz zu den Beteiligungen der nach Absatz 15 konsultierten Behörden.(17) Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 und die Regelungen des Umwandlungsgesetzes bleiben unberührt.(18) Die Absätze 1 bis 17 gelten nicht für Verschmelzungen und Spaltungen, die sich aus der Anwendung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeben." - 9.
- § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern, den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, den Inhabern von Schlüsselfunktionen und den Risikoträgern sowie gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß verantwortlich sind, Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber deren Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhabern von Schlüsselfunktionen und Risikoträgern."
- 10.
- § 6b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „operationellen Risiken" die Angabe „sowie jeweils auf diese und weitere Risikoarten einwirkenden ESG-Risiken" eingefügt.
- bb)
- Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt:
- „14.
- die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen Durchführung sowie die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten;
- 15.
- den nach § 26c Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 26d zu erstellenden ESG-Risikoplan sowie die Fortschritte des Instituts in Bezug auf die Handhabung von ESG-Risiken in der Geschäftsorganisation, insbesondere in der Geschäfts- und Risikostrategie und im Risikomanagement, unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells, eines etwaigen nachhaltigkeitsbezogenen Produktangebots, der Strategie des Instituts zur Finanzierung der Transformation der Wirtschaft, damit zusammenhängenden Richtlinien zur Kreditbearbeitung sowie Zielen, Kennzahlen und Obergrenzen im Zusammenhang mit ESG-Risiken im Sinne von § 26c Absatz 4 Nummer 2 und § 26d Absatz 1 Nummer 3; für Fragen des Klimaschutzes, der Transformation und Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren zuständige Behörden und Einrichtungen des Bundes unterstützen die Bundesanstalt auf Anfrage bei dieser Bewertung, und
- 16.
- das Kreditspreadrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das Handelsbuch fallen."
- b)
- In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Institute und Dritte, die im Zusammenhang mit Stresstests in beratender Funktion für Institute tätig sind, unterlassen Tätigkeiten, die einen Stresstest beeinträchtigen können."
- 11.
- § 6c wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:„(2a) Unterliegt ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze,
- 1.
- darf sich der Nominalbetrag der zusätzlichen Eigenmittel, die von der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 und 2 verlangt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu bewältigen, dadurch nicht erhöhen und
- 2.
- überprüft die Aufsichtsbehörde unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens bis zum Enddatum des aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens, die nach Absatz 1 und 2 verlangten zusätzlichen Eigenmittel und streicht Teile davon, wenn Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, da das Institut der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze unterliegt, andernfalls doppelt berücksichtigt würden.
(2b) Solange ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze unterliegt, schreibt die Aufsichtsbehörde für die Zwecke des Absatzes 1 keine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn dadurch Risiken, die bereits vollständig dadurch abgedeckt sind, dass das Institut der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze unterliegt, doppelt berücksichtigt würden." - b)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung angeordnet sind, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, richtet sich nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten Kapital und den in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen; Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 findet keine Anwendung."
- 12.
- Nach § 6d Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Unterliegt ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze, so kann die Aufsichtsbehörde ihre Leitlinien für zusätzliche Eigenmittel überprüfen, die sie diesem Institut, dieser Institutsgruppe, dieser Finanzholding-Gruppe oder dieser gemischten Finanzholding-Gruppe mitgeteilt hat, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist."
- 13.
- § 7b Absatz 3 Nummer 5 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, und
- 6.
- die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 5, denen die Bundesanstalt Tatsachen offenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen."
- 14.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies aufgrund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben."
- b)
- Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt stimmt sich bei der Prüfung eines Erlaubnisantrags nach § 32 und bei der Beurteilung einer Anzeige nach § 2c Absatz 1a oder nach § 2h Absatz 4, sofern gleichzeitig ein Antrag auf Befreiung von der Zulassungspflicht nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 geprüft wird, mit folgenden Stellen ab:- 1.
- der Stelle, die für die Beaufsichtigung der Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist, und
- 2.
- der zuständigen Stelle des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die den Antrag auf Zulassung oder Befreiung von der Zulassungspflicht stellt, ihren Sitz hat, sofern es sich um eine andere Stelle handelt als die Stelle nach Nummer 1."
- 15.
- § 9 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
- 1.
- die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind,
- 2.
- von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind oder
- 3.
- die der Bundesanstalt von der Deutschen Bundesbank nach § 7 Absatz 3 Satz 2 zur Verfügung gestellt worden sind und die der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes unterliegen."
- 16.
- § 10a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die nach § 2f Absatz 1 zuständige Aufsichtsbehörde kann Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die von ihr nach § 2f Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht nach § 2f Absatz 1 befreit wurden, im Einzelfall unter Beachtung des § 2f Absatz 8 aus dem Konsolidierungskreis nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausnehmen, wenn
- 1.
- die Ausnahme nicht die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Tochterkreditinstituts oder der Gruppe beeinträchtigt,
- 2.
- die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft keine anderen Beteiligungen hält als die Beteiligung an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholding-Gesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert, und
- 3.
- die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nicht in erheblichem Umfang auf Verschuldung zurückgreift und keine Risikopositionen hat, die nicht mit ihrem Eigentum an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholding-Gesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert, verbunden sind."
- 17.
- § 10e wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um systemische oder makroprudenzielle Risiken, einschließlich solcher, die durch Umweltrisiken insbesondere aufgrund des Klimawandels verursacht oder begünstigt werden, zu vermindern oder abzuwehren, die- 1.
- zu einer Störung mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können und
- 2.
- nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Kapitalpuffer gemäß den §§ 10d, 10f und 10g abgedeckt sind."
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Gilt ein Kapitalpuffer für systemische Risiken für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts und unterliegt dieses Institut der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze, stellt die Bundesanstalt spätestens bei der Überprüfung nach Absatz 2 sicher, dass die Höhe des vorzuhaltenden Kapitalpuffers auch weiterhin angemessen ist."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die für eine der betroffenen Risikopositionen eine Höhe von über 3 Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Absatz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen Kommission und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken." - bb)
- In den Sätzen 2 und 3 wird die Angabe „Empfehlung" jeweils durch die Angabe „Stellungnahme" ersetzt.
- cc)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ablehnende Stellungnahmen ab, so kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen."
- 18.
- In § 10g Absatz 3 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„Unterliegt ein anderweitig systemrelevantes Institut bei der Ermittlung des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze, stellt die Bundesanstalt spätestens bei der Überprüfung des Kapitalpuffers nach Satz 1 sicher, dass die Höhe des vorzuhaltenden Kapitalpuffers auch weiterhin angemessen ist." - 19.
- § 10h Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Beträgt die Summe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 mehr als 5 Prozentpunkte, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a. Satz 2 gilt nicht, wenn bei der Anordnung, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, einen Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einen Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g vorhalten zu müssen, die jeweils zuvor festgesetzte Quote entweder unterschritten wird oder unverändert bleibt." - 20.
- § 10j Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Kapitalerhaltungsplan umfasst- 1.
- eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose,
- 2.
- Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts,
- 3.
- einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen, und
- 4.
- weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet."
- 21.
- § 13 Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird ein bereits gewährter Kredit durch eine nicht allein auf eine Veränderung des für die Eigenmittel geltenden Rechtsrahmens zurückgehende Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur aufgrund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren." - 22.
- Die Überschrift des Zweiten Abschnittes Unterabschnitt 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
- „5.
- Besondere Pflichten".
- 23.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.
- bb)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; handelt es sich um einen Geschäftsleiter eines großen Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1c, hat die Anzeige der Absicht der Bestellung spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion zu erfolgen;".
- cc)
- Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
- „15.
- die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; soll die im ersten Halbsatz bezeichnete Person oder ein bereits bestelltes Mitglied die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einem großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c wahrnehmen, ist dies unter Angabe der im ersten Halbsatz genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;".
- dd)
- Nummer 16 wird durch die folgenden Nummern 15b und 16 ersetzt:
- „15b.
- bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Ernennung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind;
- 16.
- bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Abberufung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen, einschließlich einer gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe i erforderlichen Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;".
- b)
- In Absatz 1a wird nach der Angabe „Ein Institut hat" die Angabe „der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 1e wird der folgende Absatz 1f eingefügt:„(1f) Ein CRR-Kreditinstitut hat die geplante wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten unverzüglich im Voraus anzuzeigen, wobei jedes Unternehmen, das an der geplanten Übertragung beteiligt ist, anzeigepflichtig ist. Die Anzeigepflicht gilt auch, soweit an der Übertragung nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt sind. Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Satz 1 in Textform deren Eingang. Ein CRR-Kreditinstitut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9b unter Angabe ihres Umfangs im Voraus anzuzeigen."
- d)
- Die Absätze 2a und 3 werden durch die folgenden Absätze 2a und 3 ersetzt:„(2a) Unternehmen haben neue Tatsachen nach Kenntniserlangung unverzüglich anzuzeigen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung, der Sachkunde oder der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der nach dieser Vorschrift anzuzeigenden Geschäftsleiter, Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen sowie Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen großer Unternehmen erheblich auswirken. Die Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen haben hierbei mitzuwirken, insbesondere ist die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens anzuzeigen.(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat unverzüglich die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung anzuzeigen. Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens."
- e)
- Absatz 3a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat unverzüglich anzuzeigen:- 1.
- die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch die anzeigende Finanzholding-Gesellschaft, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; handelt es sich um einen Geschäftsleiter eines großen Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1c, hat die Anzeige der Absicht der Bestellung spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion zu erfolgen;
- 2.
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
- 3.
- Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird;
- 4.
- die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; soll die im ersten Halbsatz bezeichnete Person die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einem großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c wahrnehmen, ist dies unter Angabe der im ersten Halbsatz genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
- 5.
- das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;
- 6.
- bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Ernennung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind;
- 7.
- bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Abberufung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen;
- 8.
- die geplante wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Voraus der Übertragung, wobei jedes Unternehmen, das an der geplanten Übertragung beteiligt ist, auf Einzelbasis anzeigepflichtig ist; die Anzeigepflicht gilt auch, wenn an der Übertragung nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt sind; die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige in Textform deren Eingang, und
- 9.
- die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9b unter Angabe ihres Umfangs."
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 2 übergeordnete Unternehmen hat ferner einmal jährlich in einer Sammelanzeige die gruppenangehörigen Unternehmen anzuzeigen." - cc)
- Satz 5 wird gestrichen.
- f)
- In Absatz 3b wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Instituten, bei denen die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1, des § 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 vorliegen, kann die Bundesanstalt auferlegen, Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3a Nummer 1 bis zu 30 Arbeitstage vor Übernahme der Position einzureichen." - g)
- Absatz 3c wird durch den folgenden Absatz 3c ersetzt:„(3c) Zum Empfang und zur Nutzung der in dieser Vorschrift geregelten Anzeigen sind die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank, die Europäische Zentralbank, soweit sie Aufsichtsbehörde ist, und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, soweit sie in diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach Absatz 4 dazu bestimmt ist, berechtigt. Soweit in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 keine Empfängerin bestimmt wird, sind die Anzeigen an die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank zu richten."
- h)
- Absatz 3e wird durch den folgenden Absatz 3e ersetzt:„(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1, 15 und 15b sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen."
- 24.
- § 25a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die Festlegung von Strategien, insbesondere die Festlegung einer auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer damit konsistenten Risikostrategie, sowie die Einrichtung von Prozessen zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien, wobei die Strategien und die hierfür eingerichteten Prozesse von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle zwei Jahre und von den übrigen Instituten in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen sind;".
- bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer unabhängigen Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere Folgendes umfasst:
- a)
- aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche,
- b)
- Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 niedergelegten Kriterien und
- c)
- eine unabhängige Risikocontrolling-Funktion und eine unabhängige Compliance-Funktion;
- cc)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- angemessene Kapazitäten für das Datenmanagement sowie effektive Prozesse zur Sicherstellung der Datenqualität;".
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut die Anwendung des standardisierten Ansatzes oder des vereinfachten standardisierten Ansatzes, jeweils gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 in der Fassung vom 1. Dezember 2023, für das Risikomanagement von Zinsänderungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften anordnen, falls die internen Verfahren und Methoden kein angemessenes und wirksames Risikomanagement in diesem Bereich gewährleisten. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sicherzustellen."
- c)
- Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie haben die variable Vergütung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils bei maximal 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter zu halten." - d)
- Absatz 5b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dabei sind immer mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der Fassung vom 25. März 2021 zugrunde zu legen. Das Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträger unverzüglich mit." - bb)
- In Satz 7 wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „in der Fassung vom 25. März 2021" ersetzt.
- e)
- Absatz 5c wird durch den folgenden Absatz 5c ersetzt:„(5c) Die nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der Fassung vom 25. März 2021 an die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen."
- 25.
- § 25c wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:„(1b) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 nicht, so hat das Institut unverzüglich sicherzustellen, dass
- 1.
- sie nicht zum Geschäftsleiter bestellt wird,
- 2.
- sie von ihrer Position als Geschäftsleiter abberufen wird oder
- 3.
- Maßnahmen ergriffen werden, damit die Person die Voraussetzungen erfüllt.
(1c) Beabsichtigt ein Unternehmen eine Person zu bestellen und liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 erfüllt, oder fehlen bei der Anzeige nach § 24 über die Absicht der Bestellung wesentliche Informationen zur Beurteilung der Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Person nicht bestellt wird." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 3c" die Angabe „oder einer zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, denen ein solches Institut nachgeordnet ist," eingefügt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die derselben Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören oder die verbundene Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder in vergleichbarer Weise in einer Gruppe verbunden sind,".
- bbb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- an denen das Unternehmen eine bedeutende Beteiligung hält."
- c)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Institute müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist, auch in Bezug auf IKT-Risiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 52c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013."
- d)
- Absatz 4a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden nach dem Buchstaben g die folgenden Buchstaben h und i eingefügt:
- „h)
- die Leiter der internen Kontrollfunktionen über eine hinreichende Autorität verfügen, direkten Zugang zum Verwaltungs- und Aufsichtsorgan haben und berechtigt sind, unabhängig von der Geschäftsleitung direkt an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu berichten und insbesondere Warnungen über riskante Entwicklungen auszusprechen, und
- i)
- die Leiter der internen Kontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan von ihrer Funktion entbunden werden dürfen; in eilbedürftigen Fällen kann der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Zustimmung vorläufig erteilen;".
- bb)
- Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
- „6.
- im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden;
- 7.
- angemessene Verfahren und Konzepte, die sicherstellen, dass Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit die Anforderungen des § 25e Absatz 1 erfüllen; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der Funktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird, und
- 8.
- eine Übersicht in Textform über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der in Artikel 88 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 bestimmten Personen zu erstellen, fortzuführen und zu aktualisieren."
- e)
- Absatz 4b Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:
- „6.
- im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden, und
- 7.
- angemessene Verfahren und Konzepte, die sicherstellen, dass Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit die Anforderungen des § 25e Absatz 1 erfüllen; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der Funktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird."
- 26.
- § 25d wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:„(1a) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a nicht, so hat das Institut unverzüglich sicherzustellen, dass
- 1.
- sie nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bestellt wird,
- 2.
- sie von ihrer Position als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans abberufen wird oder
- 3.
- Maßnahmen ergriffen werden, damit die Person die Voraussetzungen erfüllt.
(1b) Beabsichtigt ein Unternehmen eine Person zu bestellen und liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a erfüllt, oder fehlen bei der Anzeige nach § 24 über die Absicht der Bestellung wesentliche Informationen zur Beurteilung der Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Person nicht bestellt wird." - b)
- In Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Ebenso bleiben die Rechtsvorschriften über die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über Ernennungen in Fällen, in denen kein Organ des Instituts für die Auswahl und Bestellung des jeweiligen Mitglieds zuständig ist, unberührt. In den betreffenden Fällen des Satzes 3 trifft das Institut geeignete Schutzvorkehrungen, um die Eignung dieser Mitglieder zu gewährleisten. Die Eignung in der Gesamtheit nach Satz 1 muss gewährleistet sein. Das Recht zur Abberufung nach § 36 bleibt von Satz 2 und 3 unberührt." - c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c in ihrer Gruppe haben." - bb)
- Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die derselben Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören oder verbundene Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder in vergleichbarer Weise in einer Gruppe verbunden sind,".
- d)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist, auch in Bezug auf IKT-Risiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Nummer 52c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013."
- e)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens und unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene." - bb)
- Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Geschäftsleitung muss hierüber grundsätzlich unterrichtet werden."
- f)
- Absatz 9 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Geschäftsleitung muss hierüber grundsätzlich unterrichtet werden." - g)
- Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der Geschäftsleitung und bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden Organs sowie die Zielsetzung und die Strategie nach Nummer 2, entwirft eine Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand an;
- 2.
- Erarbeitung einer verhältnismäßigen Zielsetzung zur Förderung der Diversität einschließlich der Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan und in der Geschäftsleitung sowie einer Strategie zu deren Erreichung;".
- bb)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- Überprüfung der Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und Bestellung der Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene einschließlich der Inhaber von Schlüsselfunktionen und bei diesbezüglichen Empfehlungen an die Geschäftsleitung."
- h)
- Absatz 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter und insbesondere solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben;
- 2.
- überwacht unmittelbar die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und der Leiter der internen Kontrollfunktionen und unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu bewerten;".
- bbb)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
- bb)
- Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat mindestens ein Mitglied in den Vergütungskontrollausschusses zu bestellen, das über ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und Risikocontrolling verfügt, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und -strategie und an der Eigenmittelausstattung des Unternehmens. Wenn dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen Arbeitnehmervertreter angehören, hat das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in den Vergütungskontrollausschuss mindestens einen Arbeitnehmervertreter zu bestellen. Der Vergütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoausschuss zusammenarbeiten und soll sich intern insbesondere durch die Risikocontrolling-Funktion und den Vergütungsbeauftragten sowie extern von Personen, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind, beraten lassen." - cc)
- Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Geschäftsleitung muss hierüber grundsätzlich unterrichtet werden."
- 27.
- § 25e wird durch den folgenden § 25e ersetzt:
„§ 25e Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern(1) Inhaber von Schlüsselfunktionen müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein.(2) Die Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Ausübung der Schlüsselfunktionen sicherzustellen. Hierzu gehört auch, dass die Unternehmen den Inhaber einer Schlüsselfunktion ersetzen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.(3) Erfüllt ein Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen nicht die Anforderungen des Absatzes 1, kann die Bundesanstalt verlangen,- 1.
- dass diesem die besondere Schlüsselfunktion nicht übertragen oder wieder entzogen wird oder
- 2.
- dass das Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person die Anforderungen erfüllt.
(4) Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden." - 28.
- § 26a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen. Die Aufsichtsbehörde kann von den Artikeln 433 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann Instituten, die keine kleinen und nicht komplexen Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) 575/2013 sind, Fristen setzen für die Übermittlung von zu veröffentlichenden Informationen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für deren zentralisierte Offenlegungen."
- 29.
- Nach § 26b wird der folgende Unterabschnitt 5e eingefügt:
- „5e.
- Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
(1) Im Rahmen des Risikomanagements nach § 25a sind ESG-Risiken wie folgt zu berücksichtigen:- 1.
- im Rahmen der Risikostrategie ist ein ESG-Risikoplan nach § 26d zu erstellen;
- 2.
- die in § 25a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehenen Strategien und die hierfür eingerichteten Prozesse zur Berücksichtigung von Risiken, die auf die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von ESG-Faktoren zurückzuführen sind, sind von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle zwei Jahre und von den übrigen Instituten in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen;
- 3.
- im Rahmen der Verfahren nach § 25a Absatz 1 Nummer 2 sind auch die ESG-Risiken zu erfassen, für welche das Institut ausdrücklich die kurz-, mittel- und langfristige Sicht berücksichtigt;
- 4.
- die Prozesse in § 25a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b berücksichtigen auch den Umfang, die Art und die Komplexität der ESG-Risiken des Geschäftsmodells sowie dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessene Prozesse im Hinblick auf über kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren zu betrachtende ESG-Risiken;
- 5.
- die personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts in § 25a Absatz 1 Nummer 4 ist geeignet, auch die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren zu ermöglichen, und
- 6.
- die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter nach § 25a Absatz 1 Nummer 6 berücksichtigen auch die Risikoneigung des Instituts in Bezug auf ESG-Risiken.
(2) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Geschäftsleiter zum Verständnis der Tätigkeiten und Hauptrisiken nach § 25c Absatz 1a müssen ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht und die vom Institut auf ESG-Faktoren verursachten Auswirkungen umfassen.(3) Institute müssen die angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen nach § 25c Absatz 4 auch einsetzen, um die fachliche Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung auch in Bezug auf ESG-Risiken und deren Auswirkungen sicherzustellen.(4) Die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Absatz 4a, die Teil der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Satz 2 sind, müssen ESG-Risiken wie folgt berücksichtigen:- 1.
- in der Gesamtstrategie nach § 25c Absatz 4a Nummer 1 Buchstabe a sind auch die angemessen zu den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts ausgestalteten Ziele im Hinblick auf die aktuellen, kurz-, mittel- und langfristig über mindestens 10 Jahre betrachteten ESG-Risiken zu dokumentieren;
- 2.
- die in der Risikostrategie nach § 25c Absatz 4a Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten umfassen auch angemessen zu den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts ausgestaltete Grundsätze, Kennzahlen und Obergrenzen zur Steuerung und Überwachung der auf aktuelle, kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren betrachteten jeweils relevanten ESG-Risiken;
- 3.
- im Rahmen der Risikoinventur nach § 25c Absatz 4a Nummer 2 Buchstabe a werden die Auswirkungen von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht bei der Identifizierung und Definition von Risiken berücksichtigt und
- 4.
- im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Stresstests innerhalb der internen Kontrollverfahren nach § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe f haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass diese Stresstests auch die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen berücksichtigen; Institute testen überdies die langfristige Resilienz ihres Geschäftsmodells gegenüber ESG-Risiken, allen voran Klimarisiken, unter Verwendung einer Reihe von auf ESG-Faktoren bezogenen Szenarien, welche auf von anerkannten internationalen Organisationen entwickelten Szenarien beruhen.
(5) Die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Absatz 4b müssen ESG-Risiken entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4 mit der Maßgabe umfassen, dass an die Stelle der Ziele, Tätigkeiten und des Geschäftsmodells des Instituts die Ziele, Tätigkeiten und das Geschäftsmodell der Gruppe treten.(6) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen im Rahmen von § 25d Absatz 4 die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch in Bezug auf ESG-Risiken und deren Auswirkungen sicherstellen.(7) Die Überprüfung der durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize nach § 25d Absatz 8 Satz 4 durch den Risikoausschuss schließt bei der Berücksichtigung der Risikostruktur auch die ESG-Risiken ein.
§ 26d ESG-Risikoplan(1) Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass ein spezifischer Plan zur Überwachung und Steuerung der ESG-Risiken (ESG-Risikoplan) sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung dieses Plans erstellt werden. Die Geschäftsleiter haben mindestens dafür Sorge zu tragen, dass- 1.
- der ESG-Risikoplan die finanziellen Risiken adressiert, die sich aus Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) ergeben, einschließlich der Risiken aus dem Anpassungsprozess im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren sowie - falls für international tätige Institute relevant - mit den einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittstaaten;
- 2.
- die in Nummer 1 genannten Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren überwacht und gesteuert werden;
- 3.
- der ESG-Risikoplan den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessene und quantifizierbare Ziele und Kennzahlen zur Steuerung der in Nummer 1 genannten Risiken festlegt sowie Verfahren zu deren Überwachung definiert;
- 4.
- die in Nummer 3 genannten Ziele und Verfahren die jeweils aktuellsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm bestimmten Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union, und
- 5.
- der ESG-Risikoplan mit anderen offenzulegenden Angaben kohärent ist.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Absatz 4b Satz 1." - 30.
- § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- nach § 3 Absatz 2 und 3, nach den §§ 10a, 10c bis 10j jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c, 18, 18a, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1 Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, nach den §§ 26a und 26b, nach § 13, nach den §§ 26c und 26d, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1,".
- 31.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- der über zwölf aufeinander folgende Monate berechnete Durchschnitt der gesamten Vermögenswerte zwar unter 30 Milliarden Euro liegt, das Unternehmen aber zu einer Gruppe gehört, in der die konsolidierte Bilanzsumme aller in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln auch über Gesamtvermögen von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet; beides wird berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinander folgenden Monaten."
- bb)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag oder den Antrag nach Absatz 1g bestandskräftig entschieden hat."
- b)
- Nach Absatz 1g wird der folgende Absatz 1h eingefügt:„(1h) Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen nach Absatz 1 Satz 2, das einen Erlaubnisantrag nach Absatz 1 Satz 5 eingereicht hat, auf Grundlage der im Einklang mit Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 eingegangenen Informationen nach Eingang seines Ersuchens von der Anforderung ausnehmen, eine Erlaubnis als Kreditinstitut zu beantragen. Nach Eingang eines Ersuchens um Ausnahme unterrichtet die Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde davon. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gibt nach Artikel 8a Absatz 3a Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 innerhalb eines Monats nach Unterrichtung durch die Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu dem Ersuchen um Ausnahme ab. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über das Ersuchen um Ausnahme und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und mindestens die folgenden Elemente:
- 1.
- wenn das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die Organisationsstruktur der Gruppe, die in der Gruppe vorherrschende Buchungspraxis und die Verteilung der Vermögenswerte auf die Unternehmen der Gruppe,
- 2.
- Art, Umfang und Komplexität der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Europäischen Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten sowie
- 3.
- die Bedeutung der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Europäischen Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten und das damit verbundene Systemrisiko.
- 32.
- § 35 Absatz 2 Nummer 10 und 11 wird durch die folgenden Nummern 10 bis 12 ersetzt:
- „10.
- das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
- 11.
- das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung des Emissionsgeschäfts oder des Eigenhandels nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren unterhalb der in § 32 genannten Schwellenwerte lagen oder
- 12.
- das Institut ein Institut im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- eine Bestandsgefährdung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wurde festgestellt,
- b)
- die Abwicklungsbehörde nach § 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erklärt, dass die in § 62 Absatz 1 Nummer 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung erfüllt ist, und
- c)
- die Abwicklungsbehörde nach § 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erklärt, dass die in § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist."
- 33.
- In § 36a wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Bei Verstößen gegen die in § 2c Absatz 1 Satz 1 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1, § 2f Absatz 1 Satz 1 oder 2, § 2h Absatz 1, § 2i Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 1f Satz 1 oder 4 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Pflichten kann die Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person untersagen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Aufgaben in einem Institut wahrzunehmen. Bei Verstößen gegen die in § 32 Absatz 1 festgelegten Pflichten ist ein in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil angeordnetes Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuchs, das wegen dieses Verstoßes ergangen ist, bei der Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen."
- 34.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 45 Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen". - b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der jeweiligen Anforderung anordnen, wenn seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass es mindestens eine der folgenden Anforderungen nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird:
- 1.
- die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 2.
- die Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder
- 3.
- die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die Anforderung an das Verlustabsorptionskapital nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- anordnen, dass das Institut seine Nettogewinne zur Stärkung seiner Eigenmittel einsetzt, und insbesondere Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals untersagen oder beschränken, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt,".
- bb)
- Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 bis 16 ersetzt:
- „12.
- anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt werden können (Restrukturierungsplan), es Nachbesserungen vornimmt und es der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt der hierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet,
- 13.
- anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes umsetzt,
- 14.
- anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Maßnahmen aus einem Restrukturierungsplan nach Nummer 12 umsetzt,
- 15.
- anordnen, dass das Institut kurz-, mittel- oder langfristig bestehende ESG-Risiken, vor allem in Bezug auf die Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119, verringert, indem es Anpassungen an seiner Geschäftsorganisation vornimmt, insbesondere an seiner Geschäftsstrategie, Risikostrategie, seinem Risikomanagement oder indem es seinen nach § 26d Absatz 1 zu erstellenden ESG-Risikoplan nachschärft, und
- 16.
- anordnen, dass das Institut Stresstests oder Szenarioanalysen durchführt, um die Risiken bewerten zu können, die sich aus Risikopositionen in Kryptowerten und aus der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 ergeben."
- d)
- Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt:„(4) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2 Nummer 5 bis 11 und 13 bis 15 sowie Absatz 5 Satz 2 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft die Gefahrenlage gemäß Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 erforderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 12 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Fristsetzung zulässig.(5) Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16 sowie Absatz 4 sind auf übergeordnete Unternehmen nach § 10a sowie auf Institute und Finanzholding-Gesellschaften, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezählten Anforderungen auf zusammengefasster Basis nicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden können. Bei einem gruppenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der Freistellung ganz oder teilweise wieder anzuwenden sind.(6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach Absatz 2 oder 5 widersprechen. Aus Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente können keine Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 11 oder Nummer 13, 14 oder Absatz 5 widersprechen.(7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung oder einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung
- 1.
- das Institut außerordentliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder allein aufgrund dieser Maßnahmen weggefallen sind,
- 2.
- eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 5 bis 11 und 13 bis 15 besteht oder getroffen wird oder
- 3.
- Maßnahmen nach § 46 getroffen werden oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergangen ist.
- 1.
- die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile aufgrund solcher Regelungen eines Vergütungssystems eines Instituts entstanden sind, die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 widersprechen, oder
- 2.
- anzunehmen ist, dass ohne die außerordentliche staatliche Unterstützung das Institut nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu gewähren.
- 35.
- § 45a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach Artikel 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, oder
- 2.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat."
- b)
- Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, den Geschäftsleiter abzuberufen."
- 36.
- § 45c Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen gelten und bezüglich ihrer Geschäftsleiter."
- 37.
- § 46b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder das nach Erlöschen seiner Erlaubnis noch erlaubnispflichtiges Geschäft im Rahmen der Abwicklung betreibt, oder eine nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit)." - 38.
- § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt:
- „20.
- des § 53co Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden zu den Nummern 21 und 22.
- 39.
- § 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt:
„§ 50 Periodische Zwangsgelder(1) Die Bundesanstalt kann bei einem anhaltenden Verstoß gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt die Zahlung eines periodischen Zwangsgelds durch Unternehmen, Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, verhängen, um diese dazu anzuhalten, den Vorschriften oder Anordnungen, gegen die verstoßen wird, nachzukommen. Andere wegen dieses Verstoßes bestehende Befugnisse bleiben hiervon unberührt. Die Verhängung eines periodischen Zwangsgelds darf mit einer nach anderen Vorschriften erlassenen Anordnung zur Einstellung des Verstoßes oder zur Beseitigung von Mängeln verbunden werden.(2) Das periodische Zwangsgeld ist ab dem von der Bundesanstalt bei Verhängung festzulegenden Tag zu zahlen, bis der Verstoß beendet ist, längstens jedoch für sechs Monate. Eine rückwirkende Verhängung ist ausgeschlossen. Bei Verhängung bestimmt die Bundesanstalt die Höhe des für jeden Tag des Verstoßes entstehenden periodischen Zwangsgelds (Tageshöhe).(3) Die Bundesanstalt setzt die endgültige Gesamthöhe des zu zahlenden periodischen Zwangsgelds nach Beendigung des Verstoßes oder nach Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums nach der Anzahl der Tage, die der Verstoß seit dem nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Tag angedauert hat, und der Tageshöhe fest.(4) Die Tageshöhe des periodischen Zwangsgelds beträgt für jeden Tag des Verstoßes:- 1.
- bei natürlichen Personen bis zu 50.000 Euro und
- 2.
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes nach Absatz 5.
(5) Der durchschnittliche Nettotagesumsatz ist ein Dreihundertfünfundsechzigstel des Jahresnettoumsatzes nach Satz 2 bis 5. Der Jahresnettoumsatz ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der Fassung vom 15. März 2024 ermittelt wurden:- 1.
- Zinserträge,
- 2.
- Zinsaufwendungen,
- 3.
- auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,
- 4.
- Dividendenerträge,
- 5.
- Erträge aus Gebühren und Provisionen,
- 6.
- Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,
- 7.
- Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- 8.
- Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- 9.
- Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,
- 10.
- Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,
- 11.
- sonstige betriebliche Erträge und
- 12.
- sonstige betriebliche Aufwendungen.
- 40.
- In § 51c wird nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Die §§ 26c und 26d gelten mit der Maßgabe, dass Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur finanzielle Risiken im Zusammenhang mit umweltbezogenen Risiken berücksichtigen müssen und als kleine und nicht komplexe Institute gelten."
- 41.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung". - b)
- Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:„(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis aufgrund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.(8) Ungeachtet der Regelungen des Absatzes 7 können Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingetragen wurden, gegenüber geeigneten Gegenparteien und professionellen Kunden im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes erbringen. In diesem Fall ist § 53b Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden."
- 42.
- § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt:
„§ 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen(1) § 53 Absatz 1 ist auf eine Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt (CRD-Drittstaatenzweigstelle):- 1.
- das Unternehmen wäre ein CRR-Kreditinstitut nach § 1 Absatz 3d, wenn es seinen Sitz in der Europäischen Union hätte, und die Zweigstelle erbringt mindestens eine der Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 2 oder Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 oder
- 2.
- die Zweigstelle erbringt eine der Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024.
(2) Als Kopfunternehmen gilt das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, welches die CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland errichtet hat, sowie zwischengeschaltete oder oberste Mutterunternehmen dieses Unternehmens, sofern anwendbar.(3) § 53 Absatz 2a bis 6 findet entsprechende Anwendung.
§ 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:- 1.
- der Gesamtwert der von der CRD-Drittstaatenzweigstelle verbuchten oder initiierten Vermögenswerte im Inland beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum nach den §§ 53ck und 53cl mindestens 5 Milliarden Euro;
- 2.
- die zugelassenen Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle umfassen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Betrag dieser Einlagen und anderen rückzahlbaren Gelder beträgt mindestens 5 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten der Zweigstelle oder übersteigt 50 Millionen Euro oder
- 3.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle ist keine qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle nach § 53cb.
(2) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen nach Absatz 1, gilt sie als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2.(3) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 keine Voraussetzung nach Absatz 1 mehr, gilt sie unverzüglich als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2 eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Datum, zu dem sie diese Voraussetzung erfüllt hat, als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1.(4) Die CRD-Drittstaatenzweigstelle hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Umstand nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.
§ 53cb Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:- 1.
- die im Sitzstaat des Kopfunternehmens gemäß dem dortigen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen angewandten aufsichtsrechtlichen Standards und die Überwachung entsprechen mindestens den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 2.
- die für das Kopfunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden unterliegen Verschwiegenheitspflichten, die den Anforderungen des Titels VII Kapitel 1, Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 mindestens gleichwertig sind, und
- 3.
- der Sitzstaat des Kopfunternehmens ist nicht auf Grundlage des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 als ein Drittstaat mit hohem Risiko aufgeführt, der in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
(2) Die Bundesanstalt prüft nach Eingang eines Erlaubnisantrages das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und § 53ca. Wird der betreffende Drittstaat nicht in dem öffentlichen Register der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über Drittstaaten und Drittstaatenaufsichtsbehörden nach Artikel 48b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 geführt, fordert die Bundesanstalt die Europäische Kommission auf, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Verschwiegenheitspflichten des Drittstaats für die Zwecke des Artikels 48b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu bewerten, es sei denn, beim Sitzstaat des Kopfunternehmens handelt es sich um einen Drittstaat mit hohem Risiko nach Absatz 1 Nummer 3. Vor einer Bewertung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 gilt die betreffende CRD-Drittstaatenzweigstelle als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1.
§ 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie die in § 53c Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, im Inland erbringen will.(2) Die Bundesanstalt bemüht sich, vor Aufnahme der Tätigkeit der CRD-Drittstaatenzweigstelle Verwaltungsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden des Drittstaats zu schließen. Solche Vereinbarungen sollten sich auf die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeiteten Muster stützen. Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich Informationen über etwaige Verwaltungs- und sonstige Vereinbarungen, die mit den zuständigen Aufsichtsbehörden eines Drittstaats geschlossen wurden.(3) § 32 Absatz 1 Satz 5 und 6 findet entsprechende Anwendung. Im Geschäftsplan nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 sind die geplante Geschäftstätigkeit, die geplanten Dienstleistungen nach § 53c Absatz 1, die Organisationsstruktur und das Risikomanagement nach § 53cg darzulegen.(4) Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:- 1.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle erfüllt die regulatorischen Mindestanforderungen nach den §§ 53ce bis 53ch;
- 2.
- die Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis beantragt wird, werden von der Erlaubnis des Kopfunternehmens im Drittstaat abgedeckt und dort beaufsichtigt;
- 3.
- die Aufsichtsbehörde im Drittstaat wurde über den Erlaubnisantrag unterrichtet und der Erlaubnisantrag einschließlich des Geschäftsplans wurde ihr vorgelegt;
- 4.
- die Bundesanstalt ist für die Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben in der Lage, bei den für das Kopfunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden im Drittstaat auf alle erforderlichen Informationen über dieses Unternehmen zuzugreifen und Aufsichtstätigkeiten wirksam abzustimmen, insbesondere in Krisenzeiten oder Zeiten finanzieller Notlagen, die das Kopfunternehmen, seine Gruppe oder das Finanzsystem des Drittstaats betreffen, und
- 5.
- es besteht kein begründeter Verdacht, dass die CRD-Drittstaatenzweigstelle für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt wird oder dazu dienen soll, die Begehung solcher Straftaten zu erleichtern.
(5) Die Tätigkeiten, für die der CRD-Drittstaatenzweigstelle eine Erlaubnis erteilt wird, dürfen nur im Inland ausgeübt werden. Dies gilt nicht für- 1.
- gruppeninterne Finanzierungstransaktionen mit anderen CRD-Drittstaatenzweigstellen des Kopfunternehmens und
- 2.
- Dienstleistungen, die auf ausschließliche Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei erwirkt werden.
(6) Die Bundesanstalt kann beschließen, dass bis zum 10. Januar 2027 erteilte Erlaubnisse fortgelten, sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen.(7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 53cd Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn- 1.
- die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 53cc Absatz 4 nicht vorliegen oder
- 2.
- das Kopfunternehmen oder seine Gruppe nicht die Aufsichtsanforderungen erfüllt, die im betreffenden Drittstaat für das Kopfunternehmen oder die Gruppe gelten, oder der begründete Verdacht besteht, dass dieser Umstand innerhalb der nächsten zwölf Monate eintreten wird.
(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. § 35 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn- 1.
- ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt; die Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;
- 2.
- der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
- 3.
- die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;
- 4.
- eine oder mehrere Voraussetzungen oder Anforderungen, aufgrund derer die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden;
- 5.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern bietet, insbesondere für die Sicherheit der ihr von den Einlegern anvertrauten Vermögenswerte, oder
- 6.
- der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der CRD-Drittstaatenzweigstelle, dem Kopfunternehmen oder seiner Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder ein diesbezüglich erhöhtes Risiko besteht.
§ 53ce Kapitalausstattung(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben jederzeit eine Mindestkapitalausstattung in folgender Höhe vorzuhalten:- 1.
- CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1: 2,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume, im Fall einer neu zugelassenen CRD-Drittstaatenzweigstelle nach den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl, mindestens jedoch 10 Millionen Euro;
- 2.
- CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2: 0,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume, im Fall einer neu zugelassenen CRD-Drittstaatenzweigstelle nach den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl, mindestens jedoch 5 Millionen Euro.
(2) Die Mindestkapitalausstattung nach Absatz 1 ist durch Vermögenswerte in Form der folgenden Instrumente vorzuhalten:- 1.
- Bargeld oder bargeldnahe Instrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 60 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025,
- 2.
- Schuldverschreibungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Zentralbanken oder
- 3.
- jedes andere Instrument, das der Zweigstelle uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung steht.
(3) Die Instrumente nach Absatz 2 sind auf einem Abwicklungskonto bei einem CRR-Kreditinstitut im Inland, das nicht Teil der Gruppe des Kopfunternehmens ist, oder auf einem Abwicklungskonto bei der Deutschen Bundesbank nach deren Ermessen zu hinterlegen. Die Instrumente müssen für die Zwecke der Liquidation der CRD-Drittstaatenzweigstelle und im Fall der Abwicklung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Zwecke des § 171 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Verfügung stehen.
§ 53cf Liquiditätsanforderungen(1) Für CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 gelten die Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in der Fassung vom 10. Februar 2022.(2) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 halten jederzeit unbelastete liquide Aktiva in einem Volumen vor, das ausreicht, Liquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zu decken. Die liquiden Aktiva sind dazu auf einem Konto bei der Bundesbank oder bei einem CRR-Kreditinstitut im Inland, das nicht Teil der Gruppe des Kopfunternehmens ist, zu hinterlegen.(3) Verbleiben nach der Verwendung zur Deckung von Liquiditätsabflüssen noch liquide Aktiva, so müssen diese für die Zwecke der Liquidation der CRD-Drittstaatenzweigstelle und im Fall der Abwicklung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Zwecke des § 171 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Verfügung stehen.(4) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen im Sinne des § 53cb von der Liquiditätsanforderung nach dieser Vorschrift ausnehmen.
§ 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich der CRD-Drittstaatenzweigstelle zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.(2) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 haben folgende Anforderungen einzuhalten:- 1.
- § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 14 bis 14b sowie Absatz 1a Nummer 3, 5 und 6, Absatz 1c und 1d in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß § 24 Absatz 4;
- 2.
- die §§ 18a, 24c, 25a Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 3 Nummer 2, Absatz 5 bis 5c in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 6, die §§ 25b, 25c Absatz 1, 3 und 4a, die §§ 25g bis 25k und 25m sowie § 26c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 sowie
- 3.
- § 25d Absatz 5 sowie Absatz 7 und 12 Satz 1 im Hinblick auf die Bestellung eines Vergütungskontrollausschusses nach Maßgabe des dortigen Absatzes 7 Satz 1, mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Kopfunternehmens als Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt.
(3) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 haben die Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme des § 25c Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe i einzuhalten. Sie können zudem die Risikocontrolling-Funktion und Compliance-Funktion mit anderen Funktionen oder Geschäftsbereichen zusammenlegen, sofern sich hieraus keine wesentlichen Interessenkonflikte ergeben. Abweichend von Satz 1 und 2 haben CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vollständig einzuhalten, wenn die Bundesanstalt dies von der CRD-Drittstaatenzweigstelle in Abhängigkeit von deren Größe und internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangt.(4) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan des Kopfunternehmens festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementrichtlinien sowie deren Änderungen abdecken, ferner angemessene Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme vorzuhalten und Kontrollen durchzuführen, um eine ordnungsgemäße Einhaltung dieser Richtlinien sicherzustellen. CRD-Drittstaatenzweigstellen haben die Vorgaben des Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 (Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen) anzuwenden.(5) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben ihre Auslagerungsvereinbarungen zu überwachen, zu verwalten und sicherzustellen, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.(6) CRD-Drittstaatenzweigstellen, die Back-to-back-Geschäfte oder gruppeninterne Geschäfte tätigen, haben angemessene Ressourcen vorzuhalten, um ihr Gegenparteiausfallrisiko zu ermitteln und angemessen zu steuern, wenn wesentliche Risiken im Zusammenhang mit von den CRD-Drittstaatenzweigstellen gebuchten Vermögenswerten auf eine Gegenpartei übertragen werden.(7) Nimmt das Kopfunternehmen kritische oder wichtige Funktionen der CRD-Drittstaatenzweigstellen wahr, so hat es diese Funktionen im Einklang mit Regelungen der CRD-Drittstaatenzweigstelle oder gruppeninternen Regelungen wahrzunehmen. Der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ist Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.(8) Die Umsetzung und die laufende Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 und 4 bis 7 und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschriften sind jährlich durch einen Jahresabschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach § 53ch Absatz 2 zu bewerten. Dieser hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorzulegen. Für die Jahresabschlussprüfung gelten die §§ 26, 28 und 29 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 4 entsprechend.
§ 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle ist verpflichtet, im Einklang mit den nach Artikel 48h Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erlassenen technischen Regulierungsstandards über die von ihr betriebenen Geschäfte und über das ihrem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des der CRD-Drittstaatenzweigstelle von dem Kopfunternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der der CRD-Drittstaatenzweigstelle zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuss der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuss der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluss der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.(2) Die nach Absatz 1 für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluss nach § 26. Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluss der CRD-Drittstaatenzweigstelle ist der Jahresabschluss des Kopfunternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
§ 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens(1) Die Bundesanstalt kann von einer CRD-Drittstaatenzweigstelle verlangen, eine Erlaubnis nach § 32 zu beantragen, insbesondere wenn- 1.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle eine der in § 53c Absatz 1 genannten Tätigkeiten mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat, unbeschadet der Ausnahmen nach § 53cc Absatz 5 Satz 2,
- 2.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle die in § 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für Systemrelevanz erfüllt oder nach Absatz 2 als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland darstellt,
- 3.
- der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet oder
- 4.
- der Betrag der Vermögenswerte der CRD-Drittstaatenzweigstellen im Inland 10 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet.
(2) Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultiert die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute errichtet hat. Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und bei der Bewertung nach § 53cj berücksichtigt die Bundesanstalt folgende Indikatoren für die Beurteilung der Systemrelevanz der CRD-Drittstaatenzweigstellen:- 1.
- die Größe der CRD-Drittstaatenzweigstelle;
- 2.
- die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der CRD-Drittstaatenzweigstelle;
- 3.
- den Grad der Verflechtung der CRD-Drittstaatenzweigstelle mit dem Finanzsystem der Europäischen Union und des Mitgliedstaates, in dem sie errichtet ist;
- 4.
- die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen, Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von der CRD-Drittstaatenzweigstelle bereitgestellt wird;
- 5.
- den Marktanteil der CRD-Drittstaatenzweigstelle in der Europäischen Union und im Inland in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie auf die von ihr erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen;
- 6.
- die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle auf die Liquidität des inländischen Finanzsystems oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Europäischen Union und im Inland;
- 7.
- die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittstaatengruppe in der Europäischen Union und im Inland;
- 8.
- die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Kontext der Abwicklung und Liquidation auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie
- 9.
- den Umfang der Geschäfte der Drittstaatengruppe, die über CRD-Drittstaatenzweigstellen getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Drittstaatengruppe, die über in der Europäischen Union und im Inland zugelassene Tochterinstitute getätigt werden.
(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen sind einer Beurteilung nach Absatz 2 zu unterziehen, wenn der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet, und zwar bei Zugrundelegung entweder- 1.
- des Durchschnitts der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume oder
- 2.
- der absoluten Zahlen in mindestens drei der fünf unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume.
(2) Im Fall des Absatzes 1 bewertet die Bundesanstalt, ob die betreffende im Inland beaufsichtigte CRD-Drittstaatenzweigstelle systemrelevant und mit signifikanten Risiken für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist. Hierzu berücksichtigt die Bundesanstalt, ob bei der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle die in den §§ 53ci und 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt sind.(3) Die Bundesanstalt konsultiert im Rahmen der Bewertung nach Absatz 2 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank. Die Bundesanstalt konsultiert ferner die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute eingerichtet hat, um die Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten, die die im Inland beaufsichtigte CRD-Drittstaatenzweigstelle für die anderen betreffenden Mitgliedstaaten birgt. Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank sowie den Aufsichtsbehörden nach Satz 2 ihre begründete Bewertung der Systemrelevanz nach Absatz 2. Stimmen die Aufsichtsbehörden nach Satz 2 der Bewertung nicht zu, bemüht sich die Bundesanstalt mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die Aufsichtsbehörden nach Satz 2 Einwände erhoben haben, einen Konsens über die Bewertung nach Absatz 2 und etwaige gezielte Anforderungen nach Absatz 4 zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Bundesanstalt abschließend über die Bewertung der Systemrelevanz der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland und über etwaige gezielte Anforderungen nach Absatz 4.(4) Sofern dies zur Bewältigung der festgestellten Risiken angemessen ist, kann die Bundesanstalt die betreffende CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland gezielten Anforderungen unterwerfen, insbesondere kann sie- 1.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle auffordern, ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten so umzustrukturieren, dass sie nicht mehr systemrelevant im Sinne von Absatz 2 ist oder dass sie für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder die Bundesrepublik Deutschland kein unangemessenes Risiko mehr darstellt, und
- 2.
- der CRD-Drittstaatenzweigstelle zusätzliche Aufsichtsanforderungen auferlegen.
(5) Wird die Bundesanstalt von einer ausländischen zuständigen Aufsichtsbehörde in Entsprechung zu Absatz 3 zur Bewertung einer ausländischen CRD-Drittstaatenzweigstelle konsultiert und stimmt die Bundesanstalt der Bewertung nicht zu, so unterrichtet sie die ausländische zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Bewertung hierüber. Die Bundesanstalt bemüht sich mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, einen Konsens über die Bewertung und etwaige gezielte Anforderungen nach Artikel 48j Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die ausländische zuständige Aufsichtsbehörde abschließend über die Bewertung der Systemrelevanz der ausländischen CRD-Drittstaatenzweigstelle und über etwaige gezielte Anforderungen nach Artikel 48j Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024.
§ 53ck Meldepflichten(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Folgendes zu übermitteln:- 1.
- Angaben zu den von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit § 53ch verbuchten und von der CRD-Drittstaatenzweigstelle initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach
- a)
- den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei, insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche;
- b)
- signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien und
- c)
- bedeutenden internen Transaktionen mit dem Kopfunternehmen und Mitgliedern der Gruppe des Kopfunternehmens;
- 2.
- Angaben zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Gesetz für CRD-Drittstaatenzweigstellen gelten oder ihnen auf Grundlage dieses Gesetzes auferlegt wurden,
- 3.
- Angaben auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung vom 16. April 2014 zur Verfügung stehen, und
- 4.
- Angaben zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den CRD-Drittstaatenzweigstellen nach diesem Gesetz auferlegt werden.
(2) Zu ihrem Kopfunternehmen haben CRD-Drittstaatenzweigstellen die folgenden Angaben zu übermitteln:- 1.
- in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen CRD-Drittstaatenzweigstellen der Drittstaatengruppe im Europäischen Wirtschaftsraum gehalten oder verbucht werden,
- 2.
- in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Kopfunternehmen,
- 3.
- auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen des Kopfunternehmens und zu einschlägigen Aufsichtsentscheidungen,
- 4.
- die Sanierungspläne des Kopfunternehmens und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne,
- 5.
- die Geschäftsstrategie des Kopfunternehmens in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie sowie
- 6.
- die Dienstleistungen, die das Kopfunternehmen auf ausschließliche Veranlassung von Kunden oder Gegenparteien erbringt, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig oder niedergelassen sind.
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können CRD-Drittstaatenzweigstellen zusätzliche Meldepflichten auferlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich halten, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der CRD-Drittstaatenzweigstellen oder ihres Kopfunternehmens zu erhalten oder um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die CRD-Drittstaatenzweigstellen und das Kopfunternehmen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen diese Rechtsvorschriften einhalten.
§ 53cl Häufigkeit der Meldung(1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 stehen.(2) Die in § 53ck genannten regulatorischen und finanziellen Informationen sind von CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 mindestens halbjährlich und von den CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 mindestens jährlich nach Maßgabe der technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage des Artikels 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu melden.(3) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53cb ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Kopfunternehmen nach § 53ck Absatz 2 befreien, sofern sie die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittstaates erhalten kann.
§ 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm(1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach.(2) Sie nimmt CRD-Drittstaatenzweigstellen in ihre Aufsichtsplanung auf.
§ 53cn Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung(1) Die Bundesanstalt überprüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführt wurden, um den für sie geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes nachzukommen. Sie arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusammen.(2) Sie bewertet auf der Grundlage der Überprüfung nach Absatz 1, ob die von den CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Kapitalausstattung und Liquidität ein solides Management und eine solide Abdeckung ihrer wesentlichen Risiken sowie die Existenzfähigkeit der CRD-Drittstaatenzweigstelle gewährleisten.(3) Die Bundesanstalt führt die in den Absätzen 1 und 2 genannte Überprüfung und Bewertung im Einklang mit den Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach § 6b Absatz 4 durch. Insbesondere legt die Bundesanstalt Häufigkeit und Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 steht und die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle berücksichtigt.(4) § 7b Absatz 2 Nummer 12 findet auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechende Anwendung. Die Meldung nach Satz 1 hat auch gegenüber der Behörde zu erfolgen, die für die Überwachung der CRD-Drittstaatenzweigstelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 zuständig ist. Besteht ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so nehmen die Bundesanstalt und die Behörde nach Satz 2 Kontakt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die Bundesanstalt ergreift erforderlichenfalls Maßnahmen nach diesem Gesetz. Diese können auch die Aufhebung der Erlaubnis der CRD-Drittstaatenzweigstelle nach § 53cd Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 umfassen.(5) Die Bundesanstalt, die zentralen Meldestellen und die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 die CRD-Drittstaatenzweigstelle beaufsichtigt, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, die für dieses Gesetz von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren entsprechend dem Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigt. Beinhalten diese Informationen personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, sind diese Informationen zu übermitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.
§ 53co Aufsichtsmaßnahmen(1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass- 1.
- die CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen einhalten, die für sie nach diesem Gesetz gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird und
- 2.
- die wesentlichen Risiken, denen die CRD-Drittstaatenzweigstelle ausgesetzt ist, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und die CRD-Drittstaatenzweigstelle existenzfähig bleibt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen- 1.
- eine über die in § 53ce Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende, im Einklang mit den dortigen Absätzen 2 und 3 stehende Kapitalausstattung vorhalten oder andere zusätzliche Kapitalanforderungen erfüllen;
- 2.
- zusätzlich zu den in § 53cf festgelegten Anforderungen weitere spezifische Liquiditätsanforderungen erfüllen; jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva nach dieser Nummer müssen die in § 53cf festgelegten Anforderungen erfüllen;
- 3.
- ihre Regelungen für Unternehmensführung, Risikomanagement und Buchungsregeln stärken;
- 4.
- den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihr ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser Tätigkeiten einschränken oder begrenzen;
- 5.
- das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich ihrer Auslagerungstätigkeiten, und die Ausübung oder das Anbieten solcher Tätigkeiten oder Produkte einstellen;
- 6.
- zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit § 53ck Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der regelmäßigen Meldung erhöhen und
- 7.
- Offenlegungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbefugnisse gemäß folgenden Vorschriften gelten entsprechend auch gegenüber CRD-Drittstaatenzweigstellen:- 1.
- § 3 Absatz 4 sowie die §§ 4, 6 bis 6b;
- 2.
- die §§ 23 und 24c;
- 3.
- § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4 und 4a, § 25c Absatz 4c und 5;
- 4.
- § 25g Absatz 3, § 25h Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 2, § 25i Absatz 4;
- 5.
- die §§ 30 und 31, 33a, 34 sowie die §§ 36 bis 39;
- 6.
- die §§ 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie
- 7.
- die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50.
(4) § 46d Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(5) Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen gelten auch für das Kopfunternehmen, für die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte. Wer nach Satz 1 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien(1) Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute eingerichtet hat, und tauscht mit ihnen Informationen aus. Sie schließt mit ihnen schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 8a Absatz 2.(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 unterliegen CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 entsprechend § 8e der Beaufsichtigung durch ein Aufsichtskollegium nach folgender Maßgabe:- 1.
- wurde in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittstaatengruppe bereits ein Aufsichtskollegium eingerichtet, so sind CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 in den Zuständigkeitsbereich dieses Aufsichtskollegiums einzubeziehen;
- 2.
- unterhält eine Drittstaatengruppe mehr als eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 in mehr als einem Mitgliedstaat, aber keine Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unterliegenden Tochterinstitute in der Europäischen Union, ist ein Aufsichtskollegium in Bezug auf diese CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 einzurichten, und
- 3.
- unterhält eine Drittstaatengruppe mehr als eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 in mehr als einem Mitgliedstaat oder wenigstens eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 und eine oder mehrere nicht Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unterliegende Tochterinstitute in der Europäischen Union, ist ein Aufsichtskollegium in Bezug auf diese CRD-Drittstaatenzweigstelle und Tochterinstitute einzurichten.
(3) Die Bundesanstalt ist die federführende zuständige Behörde im Sinne des Artikels 48o Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, wenn sie die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats mit der im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größten CRD-Drittstaatenzweigstelle der Drittstaatengruppe ist. Die Bundesanstalt nimmt in diesem Fall für die Zwecke des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 die Rolle entsprechend der Aufsichtsbehörde nach § 8e wahr, welche für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig ist.(4) Das Aufsichtskollegium hat über die Aufgaben gemäß § 8e hinaus- 1.
- einen Bericht über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittstaatengruppe in der Europäischen Union zu erstellen und diesen jährlich zu aktualisieren;
- 2.
- Informationen über die Ergebnisse des in § 53cn genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung auszutauschen und
- 3.
- sich um eine Angleichung der Anwendung der in § 53co genannten Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen zu bemühen.
(5) Das Aufsichtskollegium hat erforderlichenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Drittstaatenaufsichtsbehörden sicherzustellen.
§ 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden." - 43.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
- „c)
- § 2h Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2h Absatz 2,
- d)
- § 2i Absatz 1 Satz 1,".
- bbb)
- Die bisherigen Buchstaben c bis i werden zu den Buchstaben e bis k.
- ccc)
- Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
- „h)
- § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9, 12, 14 bis 14b, 15 erster oder zweiter Halbsatz, Nummer 15a bis 17, 19 oder 20,".
- ddd)
- Die bisherigen Buchstaben j und k werden durch die folgenden Buchstaben l bis p ersetzt:
- „l)
- § 24 Absatz 1f Satz 1, 2 oder 4,
- m)
- § 24 Absatz 2a Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
- n)
- § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 4 erster oder zweiter Halbsatz, Nummer 5, 6 oder 7,
- o)
- § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 8 erster oder zweiter Halbsatz oder Nummer 9,
- p)
- § 24 Absatz 3a Satz 2,".
- eee)
- Die bisherigen Buchstaben l bis n werden zu den Buchstaben q bis s.
- bb)
- Nummer 3b wird durch die folgende Nummer 3b ersetzt:
- „3b.
- ohne Zulassung nach § 2f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Gesellschaft betreibt,".
- cc)
- Nummer 3d wird durch die folgenden Nummern 3d und 3e ersetzt:
- „3d.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 3e.
- entgegen § 2f Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information nicht richtig beifügt,".
- dd)
- Die bisherige Nummer 3e wird zu Nummer 3f.
- ee)
- Nach Nummer 3f werden die folgenden Nummern 3g und 3h eingefügt:
- „3g.
- entgegen § 2i Absatz 7 eine geplante Spaltung oder Verschmelzung abschließt,
- 3h.
- entgegen § 10a Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 das Vorhalten dort genannter Eigenmittel oder die Erfüllung einer dort genannten Liquiditätsanforderung nicht sicherstellt,".
- ff)
- Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a bis 11d eingefügt:
- „11a.
- entgegen § 25a Absatz 5 Satz 2 die variable Vergütung nicht bei maximal 100 Prozent hält,
- 11b.
- entgegen § 25a Absatz 5b Satz 4 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 11c.
- entgegen § 25a Absatz 5c einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
- 11d.
- entgegen § 25d Absatz 12 Satz 2 oder 3 ein dort genanntes Mitglied nicht bestellt,".
- gg)
- Die bisherigen Nummern 11a bis 11d werden zu den Nummern 11e bis 11h.
- hh)
- Die bisherige Nummer 11e wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 4h Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „25e" die Angabe „Absatz 4" eingefügt.
- c)
- Nach Absatz 4i wird der folgende Absatz 4j eingefügt:„(4j) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ein Bankgeschäft betreibt, ohne die in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 genannten Eigenmittelanforderungen zu erfüllen, oder
- 2.
- ein Bankgeschäft betreibt und hierbei wiederholt liquide Aktiva nicht in der in Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 genannten Höhe hält."
- d)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 18 wird gestrichen.
- bb)
- Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern 21a bis 21d eingefügt:
- „21a.
- entgegen Artikel 428b Absatz 1 Satz 2 die strukturelle Liquiditätsquote nicht richtig berechnet,
- 21b.
- entgegen Artikel 428b Absatz 2 die strukturelle Liquiditätsquote nicht bei mindestens der dort genannten Höhe hält,
- 21c.
- entgegen Artikel 428b Absatz 4 die strukturelle Liquiditätsquote nicht richtig berechnet oder nicht richtig überwacht,
- 21d.
- entgegen Artikel 429 Absatz 1 die Verschuldungsquote nicht richtig berechnet,".
- cc)
- Nach Nummer 26 wird die folgende Nummer 26a eingefügt:
- „26a.
- entgegen Artikel 430a Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 430a Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,".
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c, j, l und o, Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 3b, 3d, 3e, 3g, 3h, 4, 11a bis 12, des Absatzes 4d Nummer 18, der Absätze 4f, 4h, 4j, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 21a bis 30, der Absätze 5b bis 5d und des Absatzes 5e Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,".
- bb)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 15 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 4 und 5.
- 44.
- § 64c wird durch den folgenden § 64c ersetzt:
„§ 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz(1) Für Geschäftsleiter von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt die Mandatsbeschränkung des § 25c Absatz 2 nicht für Mandate als Geschäftsleiter und für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die der Geschäftsleiter am 31. Dezember 2025 bereits innehatte.(2) Die Frist nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz und Absatz 3a Nummer 1 zweiter Halbsatz sowie nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 zweiter Halbsatz und Absatz 3a Nummer 4 zweiter Halbsatz ist erstmalig auf Personen anzuwenden, für die eine Anzeigepflicht ab dem 1. April 2026 entsteht.(3) Die Pflicht gemäß § 26d Absatz 1 tritt für die in § 26d Absatz 1 Satz 3 genannten Institute am 11. Januar 2027 in Kraft.(4) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen, welche die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angeordnet haben, gelten fort. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53c.(5) Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der §§ 53ck und 53cl gilt § 53c Absatz 1 bereits ab dem 11. Januar 2026."
Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 56 wird wie folgt geändert:
§ 56 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe r wird die Angabe „Satz 1 oder" durch die Angabe „Satz 1," ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe s werden die folgenden Buchstaben t und u eingefügt:
- „t)
- § 53ca Absatz 4 oder
- u)
- § 53cd Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 53cd Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz,".
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe m wird durch den folgenden Buchstaben m ersetzt:
- „m)
- § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, oder § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 6,".
- bb)
- Nach Buchstabe n werden die folgenden Buchstaben o bis u eingefügt:
- „o)
- § 53cg Absatz 2 Satz 2,
- p)
- § 53cg Absatz 3 Satz 3,
- q)
- § 53ci Absatz 1 Satz 1,
- r)
- § 53cj Absatz 4 Satz 1,
- s)
- § 53ck Absatz 3,
- t)
- § 53cn Absatz 4 Satz 5,
- u)
- § 53co Absatz 1 oder 2,".
- c)
- Nummer 15 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 oder § 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 5 Satz 1,".
- d)
- Die Nummern 17b und 18 werden durch die folgenden Nummern 17b bis 28 ersetzt:
- „17b.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 oder § 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, zuwiderhandelt,
- 18.
- entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt,
- 19.
- entgegen § 53cc Absatz 5 Satz 1 eine Tätigkeit nicht nur im Inland ausübt,
- 20.
- entgegen § 53ce Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Mindestkapitalausstattung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
- 21.
- entgegen § 53cf Absatz 2 Satz 1 unbelastete liquide Aktiva nicht oder nicht richtig vorhält,
- 22.
- entgegen § 53cg Absatz 4 Satz 1 ein Informations- und Kommunikationstechnologiesystem nicht vorhält,
- 23.
- entgegen § 53cg Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank Zugang haben,
- 24.
- entgegen § 53cg Absatz 6 eine dort genannte Ressource nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
- 25.
- entgegen § 53cg Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Funktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig wahrnimmt,
- 26.
- entgegen § 53cg Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht gewährt,
- 27.
- entgegen § 53ch Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
- 28.
- entgegen § 53ch Absatz 2 Satz 3 einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig einreicht."
- 2.
- Absatz 4h Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53cc Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Angabe, einen dort genannten Nachweis, einen dort genannten Geschäftsplan oder einen dort genannten Jahres- oder Konzernabschluss nicht richtig oder nicht vollständig beifügt."
Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Nummer 40 werden die folgenden Nummern 40a und 40b eingefügt:
- „40a.
- Kryptomärkteaufsichtsgesetz,
- 40b.
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 in der Fassung vom 10. Februar 2022,".
- 2.
- Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Nummer 31 die folgende Angabe eingefügt:
„31a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61". - b)
- Nummer 5.1.5.2 wird gestrichen.
- c)
- Nach Nummer 5.1.6.1.5.3 werden die folgenden Nummern 5.1.6.1.6 bis 5.1.6.1.7.3 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| „5.1.6.1.6 | Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10j Absatz 7 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand |
| 5.1.6.1.7 | Anordnung nach § 10j Absatz 9 KWG | |
| 5.1.6.1.7.1 | Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 KWG | nach Zeitaufwand |
| 5.1.6.1.7.2 | Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 KWG | nach Zeitaufwand |
| 5.1.6.1.7.3 | Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 2 KWG | nach Zeitaufwand". |
- d)
- Nummer 5.1.12.4.2 wird gestrichen.
- e)
- Nummer 5.2.3.1 wird durch die folgende Nummer 5.2.3.1 ersetzt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| „5.2.3.1 | zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, ein- schließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrech- nungsfaktoren (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand". |
- f)
- Nach Nummer 5.2.3.2 wird die folgende Nummer 5.2.3.3 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| „5.2.3.3 | zur Anwendung eines Risikogewichts von 100 Prozent auf Betei- ligungsrisikopositionen nach Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand". |
- g)
- Die Nummern 5.2.4 bis 5.2.7 werden gestrichen.
- h)
- Die bisherigen Nummern 5.2.8 und 5.2.9 werden zu den Nummern 5.2.4 und 5.2.5.
- i)
- Nach der neuen Nummer 5.2.5 werden die folgenden Nummern 5.2.6 bis 5.2.10 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| „5.2.6 | Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum Nichthandelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand |
| 5.2.7 | Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum Handelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 3 der Ver- ordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand |
| 5.2.8 | Genehmigung zur Ausnahme von strukturellen Fremdwährungsposi- tionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Arti- kel 325 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand |
| 5.2.9 | Genehmigung von Änderungen im Risikomanagementrahmenwerk mit Bezug auf Ausnahmen von strukturellen Fremdwährungsposi- tionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand |
| 5.2.10 | Genehmigung der Ausnahme von Instrumenten aus der Berechnung der Aufschläge für Restrisiken aufgrund von Hedgebeziehungen nach Artikel 325u Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand". |
- j)
- Nach Nummer 5.5.2 werden die folgenden Nummern 5.6 bis 5.6.2 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| „5.6 | Genehmigung von Ausnahmen der Liquiditätsregulierung | |
| 5.6.1 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Anwendung des Teils 6 der Verordnung (EU) 575/2013 für ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand |
| 5.6.2 | Zustimmung zur Behandlung von einem Aktivum und einer Verbind- lichkeit als interdependent nach Artikel 428f nach vorangehender Prüfung der Kriterien aus Artikel 428f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand". |
- k)
- Die Nummern 7.1 bis 7.2 werden durch die folgenden Nummern 7.1 bis 7.4 ersetzt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| „7.1 | Erlaubnis zur Verwendung eines internen Ansatzes | |
| 7.1.1 | Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) (§ 18 Absatz 1 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.1.2 | Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 19 Absatz 2 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.1.3 | Erlaubnis zur Anwendung eines internen Modells für Netting- Rahmenvereinbarungen (§ 20 Absatz 1 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.1.4 | Erlaubnis zur Anwendung eines alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (§ 21 Absatz 1 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.2 | Erlaubnis zur Verwendung einer wesentlichen Änderung eines internen Ansatzes oder zur Verwendung eines weniger anspruchs- vollen Ansatzes | |
| 7.2.1 | Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 18 Absatz 2 SolvV oder zur Ermittlung der Risikopositionswerte für das Gegenparteiausfallrisiko nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Gegenparteiausfallrisiko nach § 18 Absatz 3 SolvV | nach Zeitaufwand |
| 7.2.2 | Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 19 Absatz 4 SolvV oder zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz nach § 19 Absatz 5 SolvV | nach Zeitaufwand |
| 7.2.3 | Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 20 Absatz 2 SolvV oder zur Ermittlung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E*) einer Netting-Rahmenvereinbarung nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz nach § 20 Absatz 3 SolvV | nach Zeitaufwand |
| 7.2.4 | Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 SolvV oder zur beantrag- ten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz (§ 21 Absatz 3 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.3 | Verlangen eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des Instituts zur Regelkonformität oder eines Nachweises des Instituts, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind, nach § 4 Absatz 3 SolvV | nach Zeitaufwand |
| 7.4 | Verlangen einer Nachbesserung eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des Instituts zur Regelkonformität nach § 4 Absatz 4 SolvV | nach Zeitaufwand". |
- l)
- Nach Nummer 29.7 werden die folgenden Nummern 29.8 bis 29.8.2 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| „29.8 | Zulassung als Datenbereitstellungsdienst | |
| 29.8.1 | Zulassung nach § 78e Absatz 1 WpIG i. V. m. Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | nach Zeitaufwand |
| 29.8.2 | Feststellung nach § 78e Absatz 4 WpIG i. V. m. Artikel 27b Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | nach Zeitaufwand". |
- m)
- Nach Nummer 31.9.2 werden die folgenden Nummern 31a bis 31a.2 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| „31a | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grund- lage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | |
| 31a.1 | Festlegung einer Abflussrate von Produkten und Dienstleistungen nach Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | nach Zeitaufwand |
| 31a.2 | Genehmigung der Berechnung von mit Zuflüssen einhergehenden Abflüssen nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | nach Zeitaufwand". |
- n)
- In den Nummern 32.6.2 und 32.6.3 wird jeweils die Angabe „§ 25 Absatz 7" durch die Angabe „§ 25 Absatz 9" ersetzt.
Artikel 5 Weitere Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummern 5.1.3.4.1.1 bis 5.1.3.4.2.2 werden durch die folgenden Nummern 5.1.3.4.1.1 bis 5.1.3.4.2.2 ersetzt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| „5.1.3.4.1.1 | von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaft | nach Zeitaufwand |
| 5.1.3.4.1.2 | von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft | nach Zeitaufwand |
| 5.1.3.4.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit | |
| 5.1.3.4.2.1 | von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaft | nach Zeitaufwand |
| 5.1.3.4.2.2 | von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft | nach Zeitaufwand". |
- 2.
- Nach Nummer 5.1.3.4.3.1 wird die folgende Nummer 5.1.3.4.3.2 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| „5.1.3.4.3.2 | Erteilung einer Befreiung von der Zulassungspflicht durch die Aufsichts- behörde auf Grundlage eines Befreiungsantrags (§ 2f Absatz 4 KWG) | nach Zeitaufwand". |
- 3.
- Die bisherige Nummer 5.1.3.4.3.2 wird zu Nummer 5.1.3.4.3.3.
- 4.
- Nach Nummer 5.1.4.4 wird die folgende Nummer 5.1.4.5 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| „5.1.4.5 | Ausnahme einzelner Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften, die von der Zulassungspflicht nach § 2f Absatz 1 befreit wurden, aus dem Konsolidierungskreis (§ 10a Absatz 3 KWG) | nach Zeitaufwand". |
Artikel 6 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 6 ändert mWv. 31. März 2026 SAG § 1, § 2, § 7, § 8, § 17, § 40, § 49c, § 49e, § 49f, § 51, § 54, § 58a, § 63, § 100, § 102, § 103, § 112, § 120, § 121, § 156
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten für die Zwecke dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der Fassung vom 8. Oktober 2025 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und gegebenenfalls mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Verweise in diesem Gesetz auf die Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gelten für die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden der EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde."
- 2.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3a Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- eine im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 46 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder".
- b)
- Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder einer Gruppe gewährt wird."
- c)
- Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:
- „13a.
- EFTA-Überwachungsbehörde ist das unabhängige Überwachungsorgan nach Artikel 108 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das von den EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzt wurde."
- d)
- Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 19a und 19b eingefügt:
- „19a.
- Europäische Union oder Union ist die Europäische Union im Sinne des Vertrags über die Europäische Union; für die Zwecke dieses Gesetzes gelten Bezugnahmen auf die Europäische Union oder die Union als Bezugnahmen auf den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sich aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nichts Abweichendes ergibt.
- 19b.
- Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."
- e)
- Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
- „27.
- Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben."
- f)
- Nummer 40 wird durch die folgende Nummer 40 ersetzt:
- „40.
- Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein EFTA-Staat nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."
- 3.
- § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde,".
- 4.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „EU-Mitgliedstaat" durch die Angabe „Mitgliedstaat" ersetzt.
- 5.
- § 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der Fassung vom 8. Oktober 2025 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen." - 6.
- § 40 Absatz 4 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Festlegung der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 oder Nummer 16a unter den in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des Kreditwesengesetzes." - 7.
- § 49c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4a Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird dieser Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Betrag gemäß Satz 1 wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht." - b)
- Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:„(11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 10 genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen."
- 8.
- § 49e Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b Buchstabe b bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe den Anforderungen nach § 49c Absatz 3 bis 5 sowie § 49d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen."
- 9.
- § 49f wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In Abwicklungsgruppen, die nach § 2 Absatz 3 Nummer 3b Buchstabe b bestimmt wurden, kommen folgende Unternehmen den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 auf Einzelbasis nach:- 1.
- CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind,
- 2.
- eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie
- 3.
- alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen."
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1b eingefügt:„(1b) Für ein in Absatz 1 oder Absatz 1a genanntes Unternehmen gelten für die Bestimmungen der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 49d, 50 und 159."
- 10.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 und 3 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,".
- b)
- Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 2a erstmals zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen."
- 11.
- § 54 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 teilt die Abwicklungsbehörde dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen während des Übergangszeitraums für einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern." - 12.
- § 58a Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht, sobald die dort genannten Voraussetzungen der Untersagung vorliegen. Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde insbesondere folgende Kriterien:- 1.
- die Ursache und Dauer sowie das Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
- 2.
- die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und die Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt;
- 3.
- die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;
- 4.
- die Frage, ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in § 49b oder in § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist, und
- 5.
- die Frage, ob die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnis die geeignetste und angemessenste Vorgehensweise ist, um die Situation des Unternehmens anzugehen, unter Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens."
- 13.
- § 63 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kapitalmaßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bleiben unbenommen." - 14.
- § 100 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:„(5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so
- 1.
- wird der Erwerb und jede Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber wirksam, ohne dass ein Vollzugshindernis besteht;
- 2.
- wird das Stimmrecht des Erwerbers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über; die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte wahrzunehmen, und sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte, und
- 3.
- gelten während des Beurteilungszeitraums die in den §§ 2c, 44b, 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes geregelten Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für einen Erwerb aufgrund der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung.
(6) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber unverzüglich schriftlich mit, ob sie nach § 2c des Kreditwesengesetzes den Erwerb untersagt. Untersagt die Aufsichtsbehörde den Erwerb, so kann die Abwicklungsbehörde von dem Erwerber verlangen, die aufgrund der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung erworbene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 5 Nummer 2 und 3 entsprechend.(7) Nach Absatz 5 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den Erwerber über." - 15.
- § 102 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Besteht nach den Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist nach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat." - 16.
- § 103 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restrukturierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der Kommission oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein."
- 17.
- § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen und".
- 18.
- § 120 wird durch den folgenden § 120 ersetzt:
„§ 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird. Die Aufsichtsbehörde erhält von der Abwicklungsbehörde alle vorhandenen Unterlagen und Bewertungen zur Beurteilung und kann auf die Vorlage weiterer Unterlagen durch den Erwerber verzichten. Sie kommt zu einer positiven Beurteilung, wenn keine offensichtlichen Gründe vorliegen, die Übertragung zu untersagen.(2) Der Beurteilungszeitraum der Aufsichtsbehörde nach § 2c des Kreditwesengesetzes beginnt mit Erhalt der Unterlagen und Bewertungen von der Abwicklungsbehörde und endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114.(3) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 2c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt. Untersagt die Aufsichtsbehörde die Ausübung der Stimmrechte, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern." - 19.
- § 121 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 100 Absatz 6 entsprechend anzuwenden." - 20.
- Nach § 156 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Abwicklungskollegium berücksichtigt die Anpassungen der Übergangsregelungen von Artikel 45m der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die gemäß Anhang IX Nummer 19b Buchstabe g des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten."
Artikel 7 Änderung der Anzeigenverordnung
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9a wird wie folgt geändert:
§ 9a wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 01.00", „R 02.00", „R 03.00", „R 05.00", „R 09.00", „R 10.00", „R 11.00", „R 12.00.a" und „R 12.00.b" nach den Anlagen 13 bis 21 einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört oder ein CRR-Kreditinstitut, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend."
- 2.
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 06.00.a" und „R 06.00.b" nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben zum Lohngefälle des übergeordneten Unternehmens zugrunde zu legen. In Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Anzeige die Angaben zum Lohngefälle des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter."
Artikel 8 Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2026 SolvV § 1, § 3, § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 34, § 36a, § 38
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu den §§ 7 bis 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung für interne Ratingsysteme
§ 8 (weggefallen)
§ 9 (weggefallen)
§ 10 (weggefallen)
§ 11 (weggefallen)
§ 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)
§ 14 (weggefallen)
§ 15 (weggefallen)
§ 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug
§ 17 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 IMM-Eignungsbeurteilung". - c)
- Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren". - d)
- Die Angabe zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 5 Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen". - e)
- Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen". - f)
- Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 21 Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung". - g)
- Die Angabe zu den §§ 22 und 23 sowie zu den Überschriften zu Teil 2 Kapitel 2 und 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 2 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
Kapitel 3 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)". - h)
- Die Angabe zu den §§ 24 und 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 (weggefallen)
§ 25 (weggefallen)". - i)
- Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38 (weggefallen)".
- 2.
- § 1 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 2 ersetzt:„(1) Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.(1a) § 16 ist ergänzend zu Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen, die aber keine Kreditinstitute sind, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung vom 15. Oktober 2013 sowie nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden.(2) Die §§ 26 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung vom 15. Oktober 2013 sowie nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden."
- 3.
- Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt:
„§ 3 Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen(1) Hat die zuständige Behörde einem Institut die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen erteilt, dessen Verwendung nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf (erlaubnispflichtiger Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen), muss sie regelmäßig überprüfen, ob die Anforderungen für diesen Ansatz nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Die Überprüfung findet mindestens alle drei Jahre statt. Daneben prüft die zuständige Behörde im Rahmen von Nachschauprüfungen, ob festgestellte Mängel abgestellt und Auflagen erfüllt sind.(2) Die zuständige Behörde kann die Eignungsbeurteilung für die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes sowie die regelmäßige Überprüfung und die Nachschauprüfungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes durchführen.(3) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere Veränderungen der Geschäftstätigkeit des Instituts sowie die Anwendung dieses erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen auf neue Produkte. Zusätzlich überprüft sie, ob das Institut für diesen Ansatz ausgereifte und aktuelle Techniken und Praktiken anwendet.(4) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde die Analysen und Benchmarks der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
§ 4 Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen(1) Sofern die zuständige Behörde feststellt, dass die Ausgestaltung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen durch das Institut erhebliche Mängel bei der Erfassung des Risikos aufweist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass diese Mängel beseitigt werden, oder sie ergreift angemessene Maßnahmen, die geeignet sind, um die aus den Mängeln resultierenden Folgen abzuschwächen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Festsetzung höherer Multiplikationsfaktoren oder zusätzlicher Eigenmittelanforderungen.(2) Wenn ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet und für einen Handelstisch die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hindeuten, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so überprüft die zuständige Behörde, ob die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz weiterhin gewährleistet ist, oder schreibt angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.(2a) Ein Institut, das mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet, berücksichtigt für das Portfolio sämtlicher Positionen einen Handelstisch nur dann im alternativen internen Modell, wenn es für diesen Handelstisch zum Meldestichtag die Anforderung nach Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhält.(3) Wenn ein Institut nicht mehr sämtliche Anforderungen für einen erlaubnispflichtigen Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, verlangt die zuständige Behörde- 1.
- vom Institut einen Plan, wie und in welchem Zeitraum eine zeitnahe Rückkehr zur Regelkonformität gewährleistet werden soll, oder
- 2.
- dass das Institut in einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Weise nachweist, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind, sofern das nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist.
(4) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass ein vom Institut vorgelegter Plan nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur vollständigen Wiedereinhaltung der Anforderungen führt oder der vom Institut vorgesehene Umsetzungszeitraum unangemessen lang ist, verlangt die zuständige Behörde eine Nachbesserung des Plans.(5) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass das Institut die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder einhalten wird, und hat das Institut, sofern das nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist, auch keinen zufriedenstellenden Nachweis der Unwesentlichkeit der Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erbracht, muss die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Verwendung des Ansatzes durch das Institut- 1.
- insgesamt widerrufen oder
- 2.
- auf solche Bereiche beschränken, in denen die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist oder innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden kann, sofern dies innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzen für die Nichtanwendung dieses Ansatzes möglich ist.
- 4.
- § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne Ratingsysteme
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, wenn das Institut für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung angemeldeten Ratingsysteme die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung für jedes dieser Ratingsysteme ermöglicht." - 5.
- Die §§ 8 bis 15 werden gestrichen.
- 6.
- § 17 wird gestrichen.
- 7.
- § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:
„§ 18 IMM-Eignungsbeurteilung(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen." - 8.
- § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren(1) Eine Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt die zuständige Behörde für jedes interne Einstufungsverfahren, das nach einer Eignungsprüfung die Erlaubnisvoraussetzungen nach Artikel 265 Absatz 2 dieser EU-Verordnung erfüllt und sämtliche in seinen Anwendungsbereich fallende Verbriefungspositionen vollständig erfasst. Institute haben vor der Erteilung einer Erlaubnis darzulegen, dass sie über hinreichende Erfahrungen mit solchen internen Verfahren verfügen, die den Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprochen haben und deren Anwendungsbereich im Wesentlichen dem des internen Einstufungsverfahrens entspricht, für das eine Erlaubnis beantragt wurde.(2) Über die Erlaubnis zur Verwendung entscheidet die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren,- 1.
- das ein Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat und
- 2.
- das ein Institut zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung über einen angemessenen Zeitraum als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung der wesentlichen Verbriefungspositionen verwendet hat, die in den Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahren fallen, und von dem das Institut danach überzeugt ist, dass es für seine Einsatzzwecke geeignet ist.
(3) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer Verbriefungsposition zugrundeliegenden verbrieften Kreditrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der Verbriefungsposition, Verbriefungstransaktion oder eines Verbriefungsprogramms, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm), oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von Verbriefungspositionen gebildet.(4) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Einstufungsverfahrens bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.(5) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen im Anwendungsbereich dieses internen Einstufungsverfahrens nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 261 oder Artikel 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen." - 9.
- Abschnitt 5 wird durch den folgenden Abschnitt 5 ersetzt:
„Abschnitt 5 Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen
§ 20 Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 221 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (Eignungsbeurteilung für ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.(3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen verwendet, darf den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) der Netting-Rahmenvereinbarung im Anwendungsbereich dieses internen Modells nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen." - 10.
- § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21 Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. Für wesentliche Änderungen und Erweiterungen gilt Satz 1 entsprechend.(2) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen im Anwendungsbereich dieses Ansatzes nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach den Artikeln 325c bis 325ay oder den Artikeln 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen." - 11.
- Die Kapitel 2 und 3 werden gestrichen.
- 12.
- Die §§ 24 und 25 werden gestrichen.
- 13.
- § 26 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Zwecke der Übergangsvorschriften nach Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe a und c, Artikel 474 Buchstabe a und Artikel 476 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Prozentsätze:- 1.
- 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
- 2.
- 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
- 3.
- 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und
- 4.
- 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017."
- 14.
- Nach § 34 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bundesanstalt unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Veröffentlichung mit anderen benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 136 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU angemessen sind." - 15.
- § 36a Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- branchenspezifische Risikopositionen nach Nummer 2, die sich in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch lediglich um die Anerkennung eines von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e Absatz 9 des Kreditwesengesetzes zu ermöglichen;".
- 16.
- § 38 wird gestrichen.
Artikel 9 Weitere Änderung der Solvabilitätsverordnung
Die Solvabilitätsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 5 und 6 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking
§ 6 Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings". - 2.
- Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt:
„§ 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking(1) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn- 1.
- für einen internen Ansatz nach § 1 Absatz 27 des Kreditwesengesetzes die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und
- 2.
- ein Institut diesen internen Ansatz verwenden darf, um risikogewichtete Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen zu ermitteln.
(2) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn- 1.
- für den alternativen Standardansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und
- 2.
- ein Institut diesen Ansatz anwendet und zudem
- 3.
- der Umfang der dem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts nach Artikel 325a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 500 Millionen Euro oder mehr beträgt.
(3) Das Institut meldet die Ergebnisse der Berechnungen zur Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn- 1.
- für die Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und
- 2.
- ein Institut
- a)
- den IRB-Ansatz nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden darf oder
- b)
- den Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet und von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf der Grundlage der technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU als relevantes Institut festgelegt wurde
- 3.
- das Institut
- a)
- einen Abschluss im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angewandt werden, oder
- b)
- die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt.
(4) Die Berechnungen und Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen für jeden vom Institut verwendeten Ansatz getrennt erfolgen. Die Ergebnisse der Berechnungen zu einem Referenzportfolio sind mit einer Erläuterung der bei der Ermittlung der Ergebnisse angewandten Methoden zu melden. Die zuständige Behörde legt weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und Meldungen, insbesondere die Meldefrequenz, Meldestichtage und Einreichungstermine, fest.
§ 6 Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings(1) Die zuständige Behörde erstellt eigene Referenzportfolios ausschließlich in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.(2) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, verwendet die zuständige Behörde die von den Instituten gemeldeten Informationen, um insbesondere die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen, die sich aus den Ansätzen der meldepflichtigen Institute ergeben.(3) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, bewertet die zuständige Behörde die Qualität dieses Ansatzes. Sie konzentriert sich dabei insbesondere auf- 1.
- die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition oder Position aufweisen,
- 2.
- die Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Variabilität aufweisen, sowie
- 3.
- Fälle einer signifikanten und systematischen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.
(4) Ergeben die Überwachung nach Absatz 2 und die Bewertung nach Absatz 3, dass für einen Ansatz die Ergebnisse bestimmter Institute erheblich von den Ergebnissen der Mehrheit der Institute abweichen oder dass nur wenige Gemeinsamkeiten bestehen, so dass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die zuständige Behörde die Gründe hierfür. Wenn klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrundeliegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, ergreift die zuständige Behörde angemessene Abhilfemaßnahmen. Bei ihrer Entscheidung über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen sind die Ziele, die mit der Verwendung eines Ansatzes verfolgt werden, zu berücksichtigen und es ist sicherzustellen, dass die Abhilfemaßnahmen- 1.
- nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
- 2.
- keine falschen Anreize schaffen und
- 3.
- kein Herdenverhalten verursachen."
- 3.
- § 32 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2023/1803 bewertet werden, können, vorbehaltlich der Anwendung des § 10a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes einbezogen werden."
Artikel 10 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
- „§ 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 ausgenommen:- 1.
- gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 in voller Höhe;
- 2.
- in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage:
- a)
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, und andere Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieser Mitgliedstaaten;
- b)
- Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, sofern die Risikopositionen
- aa)
- durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, gewährleistet werden und
- bb)
- unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder des Garanten nach Doppelbuchstabe aa nicht nachrangig zu bedienen sind;
- c)
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben, und andere Risikopositionen gegenüber diesen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts;
- 3.
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Institute und sonstige Risikopositionen gegenüber Instituten in voller Höhe, sofern diese Risikopositionen
- a)
- keine Eigenmittel dieser Institute darstellen,
- b)
- höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und
- c)
- nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
- 4.
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Zentralnotenbank in voller Höhe, sofern diese Bilanzaktiva auf die Währung dieser Zentralnotenbank lauten und aufgrund des Mindestreservesolls bei dieser Zentralnotenbank gehalten werden;
- 5.
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an einen Zentralstaat, der von einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 mindestens mit einem Ratingurteil, das der Rating-Klasse 3 gemäß Artikel 114 Absatz 2 dieser EU-Verordnung zuzuordnen ist, bewertet wurde, in voller Höhe, sofern diese Forderungen
- a)
- aufgrund von Staatsschuldtiteln bestehen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehalten werden, und
- b)
- auf die Währung dieses Zentralstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
- 6.
- in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage die gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025
- a)
- als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und
- b)
- als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben;
- 7.
- die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 als außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung in der Unterklasse 4 eingestuften Geschäfte in voller Höhe, sofern
- a)
- diese Geschäfte Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder gegenüber eigenen Tochterunternehmen sind und
- b)
- die Gegenpartei in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, nach der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt;
- 8.
- rechtlich vorgeschriebene Garantien, die das Institut gegenüber einer Pfandbriefbank in Bezug auf einen Darlehensnehmer zu stellen hat, wenn das Institut diesem Darlehensnehmer einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit, der über die Emission von Pfandbriefen refinanziert wird, vor der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch ausgezahlt hat, in voller Höhe, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern;
- 9.
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an anerkannte Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 und sonstige Risikopositionen gegenüber diesen anerkannten Börsen in voller Höhe und
- 10.
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes an Kreditinstitute und sonstige Risikopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kreditinstituten in voller Höhe, sofern die betreffenden Forderungen und Positionen aufgrund von Darlehen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen und über diese Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden."
Artikel 11 Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 27 Absatz 1 bis 5 ist zudem von übergeordneten Unternehmen, bei denen es sich um eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft, gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft handelt, anzuwenden." - b)
- Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
- „c)
- ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte oder ihr Gesamtwert an allen Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden."
- 2.
- § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- die aufgrund eines Sozialplans gemäß § 112 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder gemäß den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen geleistet werden,".
- 3.
- § 12 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen."
Artikel 12 Weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2026 InstitutsVergV § 3, § 4, § 5
Die Institutsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch in Bezug auf den Prozess zur Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen nach § 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes sowie bei Instituten nach § 1 Absatz 3 auf den Prozess zur Ermittlung der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 und 3." - 2.
- § 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen und müssen sich an den Strategien ausrichten sowie das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. Dabei sind auch die ESG-Risiken zu berücksichtigen." - 3.
- In § 5 Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- im Falle einer leistungsabhängigen Vergütung finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt werden, einschließlich solcher nach § 4 Satz 4;".
Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- 2.
- § 28 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:- 1.
- die Bestimmungen zu Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie
- 2.
- die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen."
- 3.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 80 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 87 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten."
- b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Führt das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung auch das Kryptowertpapierregister für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurden, gilt § 69b entsprechend."
Artikel 14 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2026 FinDAG § 15, § 16b, § 16e, § 16f, § 16g, § 23
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes,
- b)
- eine Bekanntmachung nach § 32 Absatz 4, § 37 Absatz 1 Satz 3 oder § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder des § 10 Absatz 8 oder des § 38 Absatz 1 Satz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes,
- c)
- eine Prüfung, die aufgrund des § 44 Absatz 1 oder 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44 Absatz 6, des § 44b Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44b Absatz 5 oder des § 44c Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 31 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 31 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes oder in Verbindung mit § 44b Absatz 2 auch in Verbindung mit § 44b Absatz 5 des Kreditwesengesetzes oder des § 39 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 39 Absatz 4 des Kreditzweitmarktgesetzes vorgenommen wird,
- d)
- eine Durchsuchung, die aufgrund des § 44 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44 Absatz 6, des § 44b Absatz 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44b Absatz 5 oder des § 44c Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 31 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 44 Absatz 6 oder des § 44b Absatz 4 auch in Verbindung mit § 44b Absatz 5 oder des § 39 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 39 Absatz 4 des Kreditzweitmarktgesetzes vorgenommen wird,".
- b)
- Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt:
- „1b.
- durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- eine aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 6 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 5 Absatz 9 oder Absatz 5 Satz 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- b)
- eine Durchsuchung nach § 5 Absatz 8 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 5 Absatz 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes,".
- c)
- Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
- „3.
- aufgrund einer nach § 44 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 und 5 und § 25 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sowie nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 übermittelten Daten,
- 4.
- durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 308 Absatz 1 Satz 2,
- b)
- eine aufgrund des § 306 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auch in Verbindung mit § 306 Absatz 2 oder des § 306a Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306a Absatz 4 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, § 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- c)
- eine Durchsuchung nach § 306 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306 Absatz 6 oder § 306a Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".
- d)
- Nummer 7 Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
- „d)
- eine Prüfung, die aufgrund des § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 14 Absatz 4 des Kapitalanlagengesetzbuches vorgenommen wird,
- e)
- eine Durchsuchung, die aufgrund des § 14 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 14 Absatz 4 des Kapitalanlagengesetzbuches vorgenommen wird,".
- e)
- Nummer 10 Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
- „c)
- eine Prüfung, die vorgenommen wurde aufgrund
- aa)
- des § 39 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 3 oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 19 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- bb)
- des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 19 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- cc)
- des § 19 Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- d)
- eine Durchsuchung, die vorgenommen wurde aufgrund des § 19 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 6 oder nach § 8 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,".
- f)
- Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
- „13.
- durch
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes,
- b)
- eine Bekanntmachung nach § 30 Satz 1 oder § 35 Absatz 2 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes,
- c)
- eine aufgrund des § 10 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 10 Absatz 4 oder des § 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- d)
- eine aufgrund des § 20 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 oder aufgrund des § 25 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 vorgenommene Durchsuchung,
- e)
- eine aufgrund des § 10 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 10 Absatz 4 vorgenommene Durchsuchung,".
- 2.
- § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Schwarmfinanzierungs-, Krypto- und inländisches Investmentwesen (Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen),".
- 3.
- § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, Wertpapierinstitute, Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nach § 42 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei
- a)
- Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute und
- b)
- Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute
- b)
- Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- Gruppe Datenbereitstellungsdienste: Datenbereitstellungsdienste mit einer Zulassung für das Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen nach § 78d Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024, soweit ihnen keine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erteilt ist und sie nach dem Wertpapierinstitutsgesetz beaufsichtigt werden."
- 4.
- § 16f wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Maßgebend ist die auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht; bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die keine großen Kapitalgesellschaften sind, ist die durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen bestätigte Bilanzsumme maßgebend; bei den Abwicklungsanstalten ist die Bilanz für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr maßgebend;". - bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- in der Gruppe Datenbereitstellungsdienst nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig war, zur Gesamtzahl der angefangenen Monate eines jeden Umlagepflichtigen der Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlagejahr umlagepflichtig war."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
- „c)
- die zu mehr als einem Fünftel bankgeschäfts-, finanzdienstleistungs-, wertpapierinstituts-, zahlungsdienst-, E-Geld-geschäfts-, schwarmfinanzierungsdienstleistungsgeschäfts-, kreditdienstleistungsfremde Geschäfte oder kryptoemissions- oder kryptowertedienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte, Finanz- oder Kreditdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,".
- c)
- Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden."
- 5.
- § 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird der folgende Doppelbuchstabe dd eingefügt:
- „dd)
- Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen,".
- b)
- Nach Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird der folgende Doppelbuchstabe dd eingefügt:
- „dd)
- Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen,".
- 6.
- Nach § 23 Absatz 16 wird der folgende Absatz 17 eingefügt:„(17) Die §§ 16e bis 16g in der ab dem 31. März 2026 geltenden Fassung sind erstmals für die Umlageabrechnung 2025 anzuwenden. Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre, die nach § 16c Absatz 1 der für das Umlagejahr 2024 geltenden Fassung den Kosten der Gruppe der Schwarmfinanzierungsdienstleister in dem Umlagejahren 2025 oder später zuzuordnen gewesen wären, sind bei den Umlageabrechnungen ab dem Umlagejahr 2025 der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zuzuordnen."
Artikel 15 Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2026 FinDAG § 4, § 9, § 9a, § 10, § 11a
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 9 bis 10 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums; Verordnungsermächtigung
§ 9a Beamte; Verordnungsermächtigung
§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende; Verordnungsermächtigung". - 2.
- Nach § 4 Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:„(1b) Die Bundesanstalt veröffentlicht ihre mittelfristigen strategischen Ziele. Die Übersicht enthält insbesondere
- 1.
- die vorrangigen Aufsichtsschwerpunkte und deren Begründung sowie
- 2.
- die abstrakten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt aufgrund von objektiven Auswahlkriterien, die das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Die Mitglieder des Direktoriums werden in der Regel für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Kein Mitglied des Direktoriums kann länger als 14 Jahre im Amt bleiben. Die maximale Gesamtdauer der Amtszeit beträgt 14 Jahre."
- c)
- Nach Absatz 2 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Gründe für eine Entlassung veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen, es sei denn, das betroffene Mitglied des Direktoriums erhebt Einwände gegen die Veröffentlichung." - d)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:„(5a) Die Regelungen des § 11a gelten entsprechend für die Mitglieder des Direktoriums. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, hierzu konkretisierende sowie ergänzende Regelungen zu den Amtsverhältnissen der Direktoriumsmitglieder treffen, soweit anerkannte Standards der Compliance und die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses der Direktoriumsmitglieder dies erfordern. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
- welchen Regelungen zu privaten Geschäften in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 und Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 die Mitglieder des Direktoriums unterliegen; hierbei können unter anderem Anzeigepflichten, Regelungen zu Interessenerklärungen, Handelsverbote, Kontrollverfahren und Verkaufsgebote vorgesehen werden, die mindestens dem Standard der Regelungen entsprechen, welche für die Beschäftigten der Bundesanstalt gelten;
- 2.
- welchen Regelungen die Mitglieder des Direktoriums unterliegen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb der ersten 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Beschäftigung in Form einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, einschließlich einer freiberuflichen Tätigkeit, aufzunehmen; hierbei können unter anderem sowohl Anzeigepflichten gegenüber dem Bundesministerium vorgesehen werden als auch abgestufte Untersagungsmöglichkeiten in Fällen, in denen öffentliche Interessen beeinträchtigt oder schwer beeinträchtigt werden; für Untersagungen ist eine Entschädigung vorzusehen, die mindestens der halben Höhe des monatlichen Entgelts für die Tätigkeit als Direktoriumsmitglied entspricht."
- 4.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9a Beamte; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem Interesse bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden (Karenzzeit), auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen."
- c)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche Karenzzeit bei welcher Art von beabsichtigter Anschlussbeschäftigung durch die Bundesanstalt vorzusehen ist, wobei insbesondere nach beaufsichtigten Instituten, Unternehmen, die Dienstleistungen für beaufsichtigte Institute erbringen, und Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten erbringen, differenziert werden kann."
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende; Verordnungsermächtigung". - b)
- Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welchen Karenzzeiten bei welcher Art von beabsichtigter Anschlussbeschäftigung zur Geltung zu verhelfen ist innerhalb des rechtlich möglichen Rahmens, wobei insbesondere nach beaufsichtigten Instituten, Unternehmen, die Dienstleistungen für beaufsichtigte Institute erbringen, und Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten erbringen, differenziert werden kann."
- 6.
- Nach § 11a Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, dass Beschäftigte der Bundesanstalt verpflichtet werden, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach jährlich eine Interessenerklärung abzugeben, die Angaben zu den Finanzinstrumenten nach Absatz 1 und Kryptowerten nach Absatz 1a und weiteren Anlageprodukten nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 enthält, die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts geben könnten."
Artikel 16 Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11a Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:
§ 11a Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:
- „(4) Die Beschäftigten sind verpflichtet, der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person solche Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie solche Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden, gilt die Pflicht aus Satz 1 nicht. Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen,
- 1.
- welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Beschäftigten der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person unverzüglich anzuzeigen haben und
- 2.
- welche Ausnahmen von der Anzeigepflicht für solche Beschäftigten zugelassen sind, die aufgrund von Elternzeit, Abordnung, Freistellung oder Sonderurlaub keine Zugangsmöglichkeit zu den Liegenschaften und den informationstechnischen Systemen der Bundesanstalt haben, wobei Ausnahmen von der Anzeigepflicht frühestens drei Monate, in der Regel sechs Monate nach dem Entfallen der Zugangsmöglichkeit zulässig sind.
(4a) Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über solche Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, über solche Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie über solche privaten Finanzgeschäfte gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben. § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über solche ihrer privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten nach Absatz 1a verlangen, die diese für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, soweit dies für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist."
Artikel 17 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
- 2.
- § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach § 19 Absatz 1, 5 und 6 gelten entsprechend § 44b des Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeutender Beteiligungen, den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Beschäftigten."
- 3.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen und die für das Institut tätigen Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale Kontaktpersonen sowie all deren Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen." - bb)
- Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Instituts, der Zweigniederlassung, des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 zu dulden."
- b)
- Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:„(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es
- 1.
- Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(6) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden."
- 4.
- § 39 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Institute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 3, 7 bis 9 und 19 Absatz 1 und 4 bis 6 anzuwenden." - 5.
- § 64 Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 6, Absatz 5 Satz 10 oder Absatz 6 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet,".
Artikel 18 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2026 WpIG § 1, § 2, § 5, § 6, § 65, § 66, § 73, § 78d (neu), § 78e (neu), § 78f (neu), § 82, § 83
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 78c die folgende Angabe eingefügt:
„Kapitel 7b Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten
§ 78d Zulassungsverfahren; Ausnahmen
§ 78e Versagung der Zulassung; Entzug der Zulassung
§ 78f Unterrichtung der ESMA". - 2.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden." - 3.
- Nach § 2 Absatz 38 wird der folgende Absatz 39 eingefügt:„(39) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Datenbereitstellungsdienste im Sinne von § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Wertpapierinstitut, ein Mutterunternehmen oder ein Auslagerungsunternehmen, dessen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und dessen Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Wertpapierinstitut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." - bb)
- Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Wertpapierinstituts, Mutterunternehmens oder Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ein nicht in die Konsolidierung einbezogenes Tochterunternehmen, dessen Tochterunternehmen sowie für ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen."
- b)
- Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach Satz 1 bestehen auch für Beschäftigte oder Mitglieder eines Organs einer solchen Person oder eines solchen Unternehmens. Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." - c)
- Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:„(8) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach der nach Absatz 4 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es
- 1.
- Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(9) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden."
- 5.
- § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 7 und 9, des § 5a, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2, des § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung." - 6.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
- „2.
- die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar, und
- 3.
- die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar."
- b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:„(3) Ein Großes Wertpapierinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügt, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. Die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1c des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.(4) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dreijährlich anzuzeigen:
- 1.
- die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar, und
- 2.
- die für einen Vergleich der Diversität in den Instituten nach Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Informationen; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1e des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar."
- 7.
- § 66 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Ein Mittleres Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
- 1.
- die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, wenn seine bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder es von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wird; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, und
- 2.
- die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.
(4) Ein Mittleres Wertpapierinstitut, dessen bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder das von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wird, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dreijährlich anzuzeigen:- 1.
- die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, die für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, und
- 2.
- die Informationen zum Vergleich der Diversität in den Instituten, die für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind."
- 8.
- § 73 Absatz 5 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 6, 8 und 9, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1,".
- 9.
- Nach § 78c wird das folgende Kapitel 7b eingefügt:
„Kapitel 7b Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten
§ 78d Zulassungsverfahren; Ausnahmen(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der schriftlichen oder elektronischen Zulassung durch die Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.(2) Der erforderliche Inhalt des Zulassungsantrags, dessen Form und das Zulassungsverfahren bestimmen sich nach den Artikeln 27c und 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110.(3) Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz oder mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfolgten Zwecks halten müssen.(4) Ausnahmen von der Zulassungspflicht als Datenbereitstellungsdienst ergeben sich aus Artikel 27b Absatz 2 und Artikel 27c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
§ 78e Versagung der Zulassung; Entzug der Zulassung(1) Die Zulassung als Datenbereitstellungsdienst ist zu versagen, wenn- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen nach Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571, genügt, oder
- 2.
- das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die nach Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit den dazu erlassenen Rechtsakten, erforderlichen personellen oder organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Dienstleistungen, für die es die Zulassung beantragt, zu schaffen.
(2) Die Bundesanstalt kann die von ihr erteilte Zulassung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Artikel 27e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entziehen.
§ 78f Unterrichtung der ESMA
Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 27c Absatz 1 sowie den Entzug einer Zulassung nach Artikel 27e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014." - 10.
- Nach § 82 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 eine Dienstleistung eines Datenbereitstellungsdienstes erbringt."
- 11.
- § 83 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- entgegen § 5 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Satz 6, oder entgegen § 5 Absatz 5 Satz 6, Absatz 8 Satz 10 oder Absatz 9 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet,".
Artikel 19 Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2026 WpI-AnzV § 9a (neu), § 14, Anlage 11 (neu)
Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349), die durch Artikel 46 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes". - b)
- Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes".
- 2.
- Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes(1) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 01.01", „R 02.01", „R 02.02" und „R 05.01" nach den Anlagen 11 bis 14 einzureichen. Satz 1 gilt für Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das EU-Mutterwertpapierinstitut, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft die Angaben für alle Unternehmen der Gruppe, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, auf zusammengefasster Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein Wertpapierinstitut angehört, das nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zur Abgabe der Anzeige verpflichtet ist.(2) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von Mittleren Wertpapierinstituten jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 04.01.a", „R 04.01.b" und „R 04.01.c" nach den Anlagen 15 bis 17 einzureichen. Mittlere Wertpapierinstitute, deren EU-Mutterwertpapierinstitut, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, haben die Anzeige nicht einzureichen. Satz 1 gilt für Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das EU-Mutterwertpapierinstitut, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft die Angaben für alle Unternehmen der Gruppe, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, auf zusammengefasster Basis einzureichen hat. Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a des Kreditwesengesetzes, denen ein Mittleres Wertpapierinstitut im Sinne von § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes angehört, gilt Satz 3 entsprechend. Die Anzeige der Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt aggregiert für Vergütungsstufen von jeweils 1 Million Euro separat für jeden Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Vertragsstaat nach Satz 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.(3) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen, oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 06.01.a" und „R 06.01.b" nach den Anlagen 18 und 19 einzureichen. Die Anzeige erfolgt auf Einzelbasis für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mittlere Wertpapierinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr, unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Abweichend von Satz 1 müssen Mittlere Wertpapierinstitute, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterwertpapierinstituts sind, keine Anzeige einreichen. In Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne des § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes, deren Mutterunternehmen eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist die Anzeige nur von dem gruppenangehörigen Mittleren Wertpapierinstitut mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, einzureichen.(4) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes für einen Vergleich der Diversität in den Instituten sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 30. April nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 13.00.a", „R 13.00.b", „R 14.00", „R 15.00", „R 16.00", „R 17.00", „R 18.00", „R 19.00", „R 20.00", „R 21.00", „R 22.01", „R 22.02", „R 22.03" und „R 23.00" nach den Anlagen 20 bis 33 einzureichen. Die Anzeige ist auf Einzelinstitutsebene einzureichen.(5) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Wertpapierinstitutsgesetzes und der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung zugrunde zu legen. Die Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder die nach § 8 Absatz 4 Satz 4 der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung ermittelt worden ist. Die Angaben nach Absatz 3 müssen sich auf die Gesamtjahresvergütung beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist. Bei den Angaben gemäß den Absätzen 3 und 4 sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt." - 3.
- In § 14 wird in der Überschrift und in Absatz 2 jeweils die Angabe „Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 4.
- Nach Anlage 10 (zu § 19) werden die Anlagen 11 bis 33 eingefügt und erhalten die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 20 Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes
Das Kreditzweitmarktgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
- „2.
- nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 3.
- Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung vom 24. November 2021 oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU in der Fassung vom 24. November 2021 unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind, sowie
- 4.
- Unternehmen, die Kreditdienstleistungen ausschließlich für einen Kreditkäufer mit Sitz in einem Vertragsstaat und im Zusammenhang mit einem notleidenden Kreditvertrag erbringen, der nicht mit einer in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Person oder einem in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Unternehmen geschlossen wurde."
- 2.
- § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, zum Zweck der Achtung der Rechte der Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener Daten schaffen." - 3.
- In § 25 Absatz 3 und 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Geschäftsräumen" durch die Angabe „Räumen" ersetzt.
- 4.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden." - b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) § 44 Absatz 4 bis 8 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden."
- 5.
- § 38 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zu beantragen. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
- 6.
- § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 21 wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 39" ersetzt.
- b)
- In Nummer 22 wird die Angabe „Satz 3 oder § 40" durch die Angabe „Satz 4 oder § 39" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 23 eingefügt:
- „23.
- entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,".
- d)
- Die bisherige Nummer 23 wird zu Nummer 24 und die Angabe „Absatz 5" wird durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.
- e)
- Die bisherige Nummer 24 wird zu Nummer 25.
Artikel 21 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 23 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 Absatz 9 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist." - 2.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute oder Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." - b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, können hierzu die Räume des Instituts oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." - c)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:„(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass es
- 1.
- Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben." - d)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden."
- 3.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach Satz 1 bestehen auch für die bei nach Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen oder Unternehmen, Beschäftigten sowie für die Mitglieder eines Organs, jeweils auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder Unternehmen." - bb)
- Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend."
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:„(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet sind. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend.(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen, Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden."
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden zu den Absätzen 5 bis 10.
- d)
- Der neue Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 bis 4 nicht erfüllt."
- e)
- Der neue Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:„(10) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 9 auch gegenüber einem die qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen."
- 4.
- § 26 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend." - 5.
- § 47 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 7, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 9 Absatz 1 Satz 4, § 10 Absatz 1 oder 8 Satz 1 bis 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4, nach § 15 Absatz 2 oder 4, § 16 Absatz 1 oder 2, § 17 Absatz 1, § 23 Absatz 2, 3 oder 4, den §§ 27, 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3, den §§ 30, 31 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7, § 34 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, nach § 35 Absatz 1 Satz 2, § 39 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 1 oder 2 oder § 43 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 oder 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 20 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz 7 oder Absatz 2 Satz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet oder
- 4.
- entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt."
Artikel 22 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2026 KAGB § 14, § 15, § 80, § 87, § 340
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstelllungen(1) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen sowie Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 9 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.(2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen auch für Mitglieder der Organe und für Beschäftigte einer solchen Gesellschaft oder eines solchen Unternehmens sowie für ihre ehemaligen Mitglieder der Organe und ehemaligen Beschäftigten. Die Bundesanstalt kann für Zwecke dieses Gesetzes in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen Prüfungen vornehmen. Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden.(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass es- 1.
- Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden." - 3.
- § 15 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
- 4.
- § 80 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF anzuwendenden Vorschriften, die die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen, zugelassen ist; als Verwahrstelle für inländische AIF kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden;".
- 5.
- § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:
„§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF(1) Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7 bis 8 sowie des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung nach § 68 Absatz 7 und 7a eines Treuhänders gemäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen angezeigt ist, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten Prüfung des Treuhänders keine wesentlichen Feststellungen getroffen wurden.(2) Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Spezial-AIF beauftragt sind und für deren Anteile oder Aktien das Kryptowertpapierregister führen, gelten hinsichtlich der Kryptowertpapierregisterführung zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7 bis 8 entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art der verwahrten Vermögensgegenstände und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist." - 6.
- § 340 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
- „2.
- entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 14 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 10 oder Absatz 4 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet,".
Artikel 23 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 3b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entsprechend bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3, festgestellten Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die Deckungsregisterführung nach § 5, die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27, das pfandbriefrechtliche Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung der Transparenzvorschriften des § 28, die Angemessenheit der zur Ermittlung der barwertigen sichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-Barwertverordnung verwendeten Methoden und Prozesse oder die Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Beleihungswertermittlung betreffen." - 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Pfandbriefbank hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung des Deckungsregisters jederzeit die zu seiner Wiederherstellung erforderlichen Informationen sicher verwahrt werden."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 24 Änderung der Deckungsregisterverordnung
Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes."
- 2.
- Teil 4 wird gestrichen.
- 3.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Auf bis zum 31. März 2026 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingegangene Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes in der bis zum 30. März 2026 geltenden Fassung sind die §§ 17 und 18 Absatz 3 in der bis zum 30. März 2026 geltenden Fassung bis zum 31. März 2027 anzuwenden."
Artikel 25 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2026 VAG § 62, § 168, § 169, § 225, § 243, § 293, § 305, § 306, § 306a (neu), § 306b (neu), § 308, § 310, § 319, § 326, § 327, § 332
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 306 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 306 Betreten und Durchsuchung von Räumen; Sicherstellung
§ 306a Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte
§ 306b Kontenevidenz". - 2.
- § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- von den Vorschriften über die Aufsicht § 294 Absatz 2 Satz 2 bis 4, die §§ 298 und 299 Nummer 1, die §§ 303, 305 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 7, die §§ 306a, 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a sowie".
- 3.
- § 168 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 4, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, die §§ 11, 16, 24, 25, 47 Nummer 1, 2, 5, § 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die §§ 305, 306 bis 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des § 312 Absatz 1 entsprechend."
- 4.
- § 169 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 4, 68 Absatz 2 Satz 4, die §§ 298, 299 Nummer 1, die §§ 303, 305 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 bis 7, die §§ 306a und 310 dieses Gesetzes sowie § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend." - 5.
- § 225 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Rechte nach den §§ 305 und 306 zu." - 6.
- § 243 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 Satz 1 ist § 305 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechend anwendbar."
- 7.
- § 293 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7, die §§ 303, 305, 306 bis 306b, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a entsprechend; § 299 bleibt unberührt." - 8.
- § 305 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Personen" durch die Angabe „Personen, auch nach deren Ausscheiden aus dem Organ oder Unternehmen," ersetzt.
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
- c)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Wer nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."
- d)
- Absatz 6 wird gestrichen.
- e)
- Absatz 7 wird zu Absatz 4 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit es zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten." - f)
- Absatz 8 wird zu Absatz 5.
- 9.
- § 306 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 306 Betreten und Durchsuchung von Räumen; Sicherstellung". - b)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 5 wird zu Absatz 4 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 die Geschäftsräume des geprüften Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen." - d)
- Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:„(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume der nach § 305 Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass es
- 1.
- Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(6) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben." - e)
- Absatz 8 wird zu Absatz 7 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 sowie nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 zu dulden."
- 10.
- Nach § 306 werden die folgenden §§ 306a und 306b eingefügt:
„§ 306a Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte(1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind oder einbezogen waren, haben der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass- 1.
- das Unternehmen Geschäfte betreibt, für die es nicht die nach § 8 erforderliche Erlaubnis hat, oder
- 2.
- entgegen § 61, § 67 oder § 169 den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder fortführt.
(2) Die Bundesanstalt kann Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen, soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist. Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung geltend entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 zu dulden.(6) Die Rechte der Bundesanstalt sowie die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte einbezogen sind. Auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde eines anderen Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Versicherungsgeschäften einbezogen sind, die in dem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben werden.
§ 306b Kontenevidenz
Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden." - 11.
- § 308 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:„(5) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
- 12.
- § 310 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 und 2, den §§ 306, 306a, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 308d, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung." - 13.
- § 319 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen." - b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Abweichend von Absatz 1 hat die Bundesanstalt jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines solchen Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme sowie jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung, sofern die Maßnahme oder Bußgeldentscheidung aufgrund eines Verstoßes gegen eine der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023 dienende Vorschrift dieses Gesetzes, eines anderen Gesetzes oder den jeweils dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergeht, unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den für den Verstoß verantwortlichen Personen mitzuteilen."
- c)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach den Absätzen 1 oder 1a
- 1.
- das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
- 2.
- die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder
- 3.
- den beteiligten Unternehmen oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
- d)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Bekanntmachung soll mindestens fünf Jahre auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben."
- 14.
- § 326 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei der Ausübung der Aufsicht, so trifft die Bundesanstalt die zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 298, 305, 306 bis 306b und 309 und unterrichtet davon die ersuchende Behörde."
- 15.
- § 327 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht nach § 62 Absatz 1 oder § 169 Absatz 1 oder zur Prüfung eines im Inland ansässigen Dienstleisters erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Aufsichtsbehörde befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; § 305 Absatz 3, § 306 Absatz 4 und § 306a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden." - 16.
- § 332 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 305 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4" durch die Angabe „§ 306a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 306a Absatz 6" ersetzt.
- b)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- entgegen § 306 Absatz 7 Satz 1 oder § 306a Absatz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder".
Artikel 26 Folgeänderungen
Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2026 FamFG § 375, DDG § 3, WpHG § 107, LiqV § 10, EinSiG § 50, KAPrüfbV § 3
(1) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 375 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- 2.
- Nummer 11c wird durch die folgende Nummer 11c ersetzt:
(2) Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 4 Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305, 306 bis 306b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, für Bereiche, die erfasst sind von den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Bedingungen, die für das Angebot und den Abschluss von Versicherungen zur Erfüllung einer in einem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Versicherungspflicht gelten."
(3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 107 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch dann einleiten, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen."
(4) Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 41 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Die Eignung eines institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens wird auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes beurteilt und nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen überprüft."
(5) Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 50 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 7 des Kreditwesengesetzes zu."
(6) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken."
Artikel 27 Weitere Folgeänderungen
Artikel 27 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2026 FamFG § 375, WpHG § 80, BaFinBefugV § 1
(1) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 375 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- § 2c Absatz 2 Satz 2 bis 7, § 2h Absatz 22 Satz 2 und Absatz 23 Satz 1 und 3, § 28 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 45a Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes,".
(2) Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 80 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten."
(3) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3, des § 10a Absatz 7 Satz 1 und 3, des § 11 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5, des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3, des § 13c Absatz 1 Satz 2 und 4, des § 22 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1, des § 24 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4, dieser auch in Verbindung mit § 2 Absatz 10 Satz 4 und 6, mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3, mit § 25e Absatz 4 Satz 3 sowie mit § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3, des § 25a Absatz 6 Satz 1 bis 3 und 5, des § 25f Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie des § 53j Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes jeweils im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes jeweils im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung des Spitzenverbands der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 18a Absatz 11 Satz 1, des § 22d Absatz 1 Satz 2 und des § 24c Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,".
Artikel 27a Änderung des Standortfördergesetzes
Das Standortfördergesetz vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) wird wie folgt geändert:
Artikel 44 Nummer 7 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
Artikel 44 Nummer 7 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3."
Artikel 28 Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft:
- 1.
- das Gesetz über die Deutsche Reichsbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 2.
- die Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und
- 3.
- die Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 29 Inkrafttreten
(2) Artikel 3 tritt am 11. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 16 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2026.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006 (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist
- 2.
- Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist
- 3.
- Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist
- 4.
- Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung") (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1; L, 2024/90828, 20.12.2024)
- 5.
- Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66; L 207 vom 11.8.2009, S. 14; L 199 vom 31.7.2010, S. 40; L 234 vom 10.9.2011, S. 46), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 vom 24. November 2021 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1) geändert worden ist
- 6.
- Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2994 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) geändert worden ist
- 7.
- Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) geändert worden ist
- 8.
- Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.11.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 9.
- Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2088 vom 8. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2088, 21.10.2025) geändert worden ist
- 10.
- Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist
- 11.
- Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025) geändert worden ist
- 12.
- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1215 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1215, 25.6.2025) geändert worden ist
- 13.
- Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist
- 14.
- Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2994 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) geändert worden ist
- 15.
- Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82)
- 16.
- Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 vom 24. November 2021 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1) geändert worden ist
- 17.
- Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 64; L 65 vom 8.3.2018, S. 49)
- 18.
- Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert worden ist
- 19.
- Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert worden ist
- 20.
- Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)
- 21.
- Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025) geändert worden ist
- 22.
- Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist
- 23.
- Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2088 vom 8. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2088, 21.10.2025) geändert worden ist
- 24.
- Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2845 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2845, 27.12.2023) geändert worden ist
- 25.
- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 26.
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/786 vom 10. Februar 2022 (ABl. L 141 vom 20.5.2022, S. 1) geändert worden ist
- 27.
- Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13; L 65 vom 8.3.2018, S. 48), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1958 vom 9. September 2025 (ABl. L, 2025/1958, 17.10.2025) geändert worden ist
- 28.
- Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1)
- 29.
- Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1640 vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024) geändert worden ist
- 30.
- Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist
- 31.
- Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 vom 5. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/896, 20.3.2024) geändert worden ist
- 32.
- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
- 33.
- Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 vom 10. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1184, 16.7.2025) geändert worden ist
- 34.
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/63 vom 26. September 2017 (ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 2) geändert worden ist
- 35.
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 3)
- 36.
- Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die durch die Verordnung (EU) 2021/557 vom 31. März 2021 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1) geändert worden ist
- 37.
- Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 38.
- Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 39.
- Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84; L 214 vom 17.6.2021, S. 74), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2994 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) geändert worden ist
- 40.
- Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29), die durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist
- 41.
- Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 vom 12. Juli 2022 (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3) geändert worden ist
- 42.
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021, S. 201), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/855 vom 15. März 2024 (ABl. L, 2024/855, 24.4.2024) geändert worden ist
- 43.
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 vom 30. November 2022 (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1) geändert worden ist
- 44.
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1; L 430 vom 2.12.2021, S. 43)
- 45.
- Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1)
- 46.
- Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist
- 47.
- Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1; L, 2024/90822, 19.12.2024)
- 48.
- Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1; L, 2023/90032, 17.10.2023)
- 49.
- Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 50.
- Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. August 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.9.2023, S. 1; L 239 vom 28.9.2023, S. 39; L, 2025/90863, 4.11.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1331 vom 9. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1331, 10.7.2025) geändert worden ist
- 51.
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken (ABl. L, 2024/857, 24.4.2024; L, 2024/90325, 31.5.2024), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1275 vom 17. März 2025 (ABl. L, 2025/1275, 27.6.2025) geändert worden ist
Anhang zu Artikel 19 Nummer 4
Anlage 11
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 109)
Anlage 12
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 110)
Anlage 13
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 111)
Anlage 14
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 112)
Anlage 15
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 113)
Anlage 16
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 114)
Anlage 17
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 115)
Anlage 18
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 116)
Anlage 19
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 117)
Anlage 20
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 118)
Anlage 21
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 119)
Anlage 22
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 120)
Anlage 23
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 121)
Anlage 24
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 122)
Anlage 25
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 123)
Anlage 26
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 124)
Anlage 27
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 125)
Anlage 28
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 126)
Anlage 29
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 127)
Anlage 30
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 128)
Anlage 31
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 129)
Anlage 32
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 130)
Anlage 33
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 131)
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 109)
Anlage 12
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 110)
Anlage 13
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 111)
Anlage 14
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 112)
Anlage 15
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 113)
Anlage 16
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 114)
Anlage 17
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 115)
Anlage 18
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 116)
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(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 119)
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(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 121)
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Anlage 26
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Anlage 27
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Anlage 28
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Anlage 29
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 127)
Anlage 30
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 128)
Anlage 31
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 129)
Anlage 32
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 130)
Anlage 33
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 81 S. 131)
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