Mündliche Verhandlung

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Oral proceedings


Mündliche Verhandlungen sind formale Anhörungen, in denen die Verfahrensbeteiligten ihre Argumente mündlich präsentieren können. In der ersten Instanz finden sie vor den Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen, der Eingangsstelle und der Rechtsabteilung statt. Sie bieten den Beteiligten Gelegenheit, vor Ergehen einer Entscheidung vom EPA gehört zu werden. Formlose Rücksprachen fallen nicht unter den Begriff der mündlichen Verhandlung.

Zweck mündlicher Verhandlungen ist die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beteiligten. Hat ein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt, wird diese anberaumt. Dieses Recht besteht, solange das Verfahren vor dem EPA anhängig ist. Darüber hinaus bietet eine mündliche Verhandlung Gelegenheit, alle noch offenen Fragen zu erörtern und nach Möglichkeit zu lösen. Die Beteiligten können ihr Vorbringen näher erläutern, und noch nicht ausreichend klare Punkte können geklärt werden. Nicht zuletzt dienen mündliche Verhandlungen auch der Verfahrensstraffung, erlauben sie doch eine zügigere Debatte als das schriftliche Verfahren. Außerdem ist das EPA stets bemüht, am Ende der Verhandlung zu einer endgültigen Entscheidung zu gelangen.

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 116 (1) EPÜ findet eine mündliche Verhandlung entweder auf Antrag eines Beteiligten statt oder - in seltenen Fällen - von Amts wegen, sofern das EPA dies für sachdienlich erachtet. Die meisten mündlichen Verhandlungen werden vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen abgehalten. Deutlich seltener finden mündliche Verhandlungen vor der Eingangsstelle und der Rechtsabteilung statt.

Entscheidet das EPA, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ergeht eine formale Ladung an die Verfahrensbeteiligten (Regel 115 (1) EPÜ). Gibt es mehrere Beteiligte, werden sie alle zur mündlichen Verhandlung geladen, damit der Grundsatz der Unparteilichkeit der Instanzen seitens des EPA und der Grundsatz der Rechtsgleichheit gewahrt werden. Der Ladung wird ein Bescheid beigefügt, in dem auf erörterungsbedürftige Fragen hingewiesen wird. In der Ladung wird auch ein Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, die in der mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden sollen. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel brauchen nicht berücksichtigt zu werden (Regel 116 (1) EPÜ). Einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung wird nur stattgegeben, wenn schwerwiegende Gründe die Festlegung eines neuen Termins rechtfertigen.

Videokonferenz-Software und technische Richtlinien
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A person wearing a headset

In der Regel werden mündliche Verhandlungen vor den erstinstanzlichen Abteilungen des EPA als Videokonferenz durchgeführt. Als Präsenzverhandlung in den Räumlichkeiten des EPA finden sie nur dann statt, wenn ernsthafte Gründe gegen eine Durchführung als Videokonferenz sprechen. In der Ladung werden die Beteiligten aufgefordert, dem EPA die Kontaktdaten der Verhandlungsteilnehmer einschließlich einer E‑Mail-Adresse zu übermitteln, an die das EPA die Verbindungsdaten für die Videokonferenz senden kann.

Als Standardsoftware für die Durchführung mündlicher Verhandlungen per Videokonferenz nutzt das EPA Zoom, das sich als zuverlässiges, sicheres und gut funktionierendes Tool erwiesen hat. Dank seiner verschiedenen technischen Funktionen wie zusätzlichen Audiokanälen für die Simultanverdolmetschung, digitalen Whiteboards zur Skizzierung von Diagrammen oder digitalen Beratungs- und Breakout-Räumen für vertrauliche Besprechungen der Beteiligten ermöglicht Zoom selbst in sehr komplexen Fällen eine effiziente Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Das EPA hat sein Möglichstes getan, um in per Zoom durchgeführten mündlichen Verhandlungen den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Informationen sicherzustellen. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung des EPA zur Nutzung von Zoom. Diese enthält eine ausführliche Beschreibung, welche Daten von Zoom zu welchem Zweck verarbeitet werden.

Alle Teilnehmer einer mündlichen Verhandlung sollten dafür sorgen, dass ihre Videokonferenzanlage den technischen Anforderungen genügt. Es wird empfohlen, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung einen Verbindungstest durchzuführen. Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen finden Sie in unseren technischen Richtlinien.

Beweisaufnahme per Videokonferenz

Nach Regel 117 und 118 EPÜ können die Prüfungs- und Einspruchsabteilungen des EPA Beweisaufnahmen per Videokonferenz durchführen.  

Beschließt die Abteilung eine Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, wird die betreffende Person formal zur Vernehmung geladen. Sie wird außerdem aufgefordert, eine E‑Mail-Adresse anzugeben, über die das EPA ihr die Verbindungsdaten mitteilen kann.

Die Abteilung kann auch eine Beweisaufnahme durch Einnahme des Augenscheins beschließen. Diese kann in Bezug auf jeden Gegenstand, der in den Räumlichkeiten des EPA zugänglich gemacht werden kann, ebenfalls per Videokonferenz durchgeführt werden, es sei denn, die Beweisaufnahme betrifft ein Merkmal, das per Kamera nicht angemessen übermittelt werden kann. Weitere Informationen sind der Mitteilung des EPA vom 17. Dezember 2020 über die Beweisaufnahme per Videokonferenz durch Prüfungs- und Einspruchsabteilungen zu entnehmen (ABl. EPA 2020, A135).

Teilnahme an öffentlichen mündlichen Verhandlungen
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A person wearing a headset

Während mündliche Verhandlungen vor der Eingangsstelle, der Rechtsabteilung und den Prüfungsabteilungen nicht öffentlich sind (Artikel 116 (3) EPÜ), kann an mündlichen Verhandlungen vor der Einspruchsabteilung jedermann teilnehmen (Artikel 116 (4) EPÜ). Für per Videokonferenz durchgeführte Videokonferenzen können Mitglieder der Öffentlichkeit einen Antrag auf Teilnahme per Fernverbindung stellen. Informationen zu den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem EPA sind dem Kalender der mündlichen Verhandlungen zu entnehmen.

Tonaufzeichnung für die Erstellung von Niederschriften mithilfe von KI
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​​Abstract image in computer chip technology, representing use of AI to ease tasks​


Nach einem erfolgreichen Pilotprojekt 2025 und gemäß Mitteilung ABl. EPA 2025 A34 weitet das EPA den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) zur Unterstützung der Erstellung von Niederschriften von bisher nur ausgewählten Prüfungs- und Einspruchsabteilungen schrittweise auf alle zuständigen Abteilungen, auch die Eingangsstelle und die Rechtsabteilung, aus. Nach dem EPÜ ist die zuständige Abteilung für die Erstellung der Niederschrift verantwortlich, die den wesentlichen Gang der Verhandlung und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält. An dieser Verantwortung ändert sich nichts. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Prüferinnen und Prüfer im Sinne einer höheren Qualität und Effizienz bei der Erstellung der Niederschrift auf die Hilfe von KI zurückgreifen.

Für eine effektive Unterstützung durch KI zeichnet das EPA den Ton mündlicher Verhandlungen vollständig auf. Diese Aufzeichnung wird transkribiert und dient KI-Programmen, mit deren Hilfe die offizielle Niederschrift erstellt wird, als Grundlage. Die Teilnehmenden der mündlichen Verhandlung werden vorab über die Tonaufzeichnung informiert. Die Tonaufzeichnungen und ihre Transkripte gelten als vorbereitende Dokumente nach Regel 144 b) EPÜ. Sie gehören nicht zur öffentlichen Akte, werden den Beteiligten nicht übermittelt und werden gelöscht, sobald die Niederschrift den Parteien zugestellt wurde. Die Tonaufzeichnung oder Übertragung mündlicher Verhandlungen durch Teilnehmende bleibt unverändert untersagt. 

Weitere Informationen zu als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlungen finden sie in den häufig gestellten Fragen (FAQ). Das EPA bietet außerdem umfangreiche Schulungsmöglichkeiten in Form von Online-Kursen und E-Learning-Modulen an, um Patentfachleute dabei zu unterstützen, sich mit der Durchführung von mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz vertraut zu machen.

Die vorstehenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf mündliche Verhandlungen vor den erstinstanzlichen Abteilungen des EPA, also den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen, der Rechtsabteilung und der Eingangsstelle. Für mündliche Verhandlungen vor den Beschwerdekammern gelten eigene Vorschriften.

Weitere Informationen

FAQ zu mündlichen Verhandlungen als Videokonferenz

​​FAQ zur KI-gestützten Erstellung von Niederschriften über mündliche Verhandlungen

Technische Richtlinien

Kalender der mündlichen Verhandlungen

Zugang für die Öffentlichkeit zu mündlichen Verhandlungen im Einspruchsverfahren

e-learning module on opposition oral proceedings by VICO

Abschlussbericht über das Pilotprojekt für mündliche Einspruchsverhandlungen als Videokonferenz
(November 2022; auf Englisch)

Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. November 2022 betreffend das Format mündlicher Verhandlungen vor Prüfungs- und Einspruchsabteilungen, der Rechtsabteilung und der Eingangsstelle
(ABl. EPA 2022, A103)

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. November 2022 über als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen vor Prüfungs- und Einspruchsabteilungen, der Rechtsabteilung und der Eingangsstelle sowie als Videokonferenz durchgeführte Rücksprachen vor Prüfungsabteilungen
(ABl. EPA 2022, A106)

Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 7. April 2025 über die Tonaufzeichnung mündlicher Verhandlungen zum Zweck der Erstellung der Niederschrift über mündliche Verhandlungen mithilfe künstlicher Intelligenz
(ABl. EPA 2025, A32)

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 7. April 2025 über die Erstellung der Niederschrift über als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen mithilfe künstlicher Intelligenz
(ABl. EPA 2025, A34)