Geschäftsbedingungen für die Lizenzierung von EPO-PATSTAT-Daten
Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Lizenzierung des EPO-PATSTAT-Datensatzes als Massendaten, die von der Europäischen Patentorganisation ("EPO") bereitgestellt werden. Dieser Datensatz in Form von Massendaten wird im Folgenden als "PATSTAT-Daten" bezeichnet.
1.2 Die EPO hat für die Erstellung der PATSTAT-Daten umfangreiche Aufwendungen getätigt, die nach Art und Umfang als wesentliche Investition im Sinne des § 87a des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und vergleichbarer Bestimmungen in anderen nationalen Urheberrechtsordnungen anzusehen sind.
Vertragsabschluss
Die Annahme dieser Geschäftsbedingungen und die Bereitstellung aller erforderlichen Kontakt- und gegebenenfalls Rechnungsdaten durch den Nutzer ("Lizenznehmer") gilt als Angebot an die EPO, einen Vertrag über die Lizenzierung der ausgewählten PATSTAT-Daten zu schließen. Die EPO kann dieses Angebot annehmen; dadurch wird ein Vertrag zwischen der EPO und dem Lizenznehmer geschlossen. Die EPO teilt die Annahme per E-Mail mit.
Abonnements, automatische Verlängerung
3.1 Die PATSTAT-Daten stehen im Abonnement für den gesamten PATSTAT-Massendatensatz zur Verfügung.
3.2 Im Rahmen eines Abonnements erhält der Lizenznehmer zu Beginn der Abonnementlaufzeit eine Kopie der PATSTAT-Daten in ihrer aktuellsten Version sowie alle Aktualisierungen während der Abonnementlaufzeit, sobald eine neue Version des Massendatensatzes verfügbar wird. Abonnements laufen immer für ein Kalenderjahr. Geht eine Bestellung für die PATSTAT-Daten nach Jahresbeginn ein, erhält der Lizenznehmer trotzdem alle Daten für das gesamte Kalenderjahr.
3.3 Abonnements verlängern sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, sofern der Vertrag nicht gemäß Artikel 16 gekündigt wird.
Lieferung
4.1 Innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Vertragsabschluss liefert die EPO die PATSTAT-Daten sowie etwaige Aktualisierungen durch die Bereitstellung zum Herunterladen an den Lizenznehmer.
4.2 Die technischen Merkmale der PATSTAT-Daten, das Datenformat und die für das Herunterladen erforderlichen Angaben finden sich auf der PATSTAT-Seite (epo.org/patstat) und der BDDS-Seite (epo.org/BDDS) der EPO-Website.
4.3 Die EPO übernimmt keine Kosten, die dem Lizenznehmer für das vollständige oder teilweise Einspeisen der heruntergeladenen Daten in sein Computersystem entstehen.
Umfang des Nutzungsrechts an den PATSTAT-Daten
5.1 Bei Vertragsabschluss erwirbt der Lizenznehmer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare weltweite Lizenz zur Nutzung der ausgewählten PATSTAT-Daten. Rechte Dritter an Daten aus den PATSTAT-Daten bleiben unberührt.
5.2 Der Lizenznehmer darf die PATSTAT-Daten für eigene interne oder Forschungszwecke oder zur Erstellung eines eigenen Produkts nutzen, sofern dieses Produkt Dritten oder der breiten Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt wird; hierunter versteht man eine eigene maschinenlesbare Datenbank, eine Veröffentlichung, eine Dienstleistung oder ein anderes Produkt des Lizenznehmers, das Daten aus den PATSTAT-Daten enthält oder auf deren Grundlage erstellt wurde. Eine unveränderte Kopie der PATSTAT-Daten als solche stellt kein nach diesen Geschäftsbedingungen zulässiges Produkt dar (siehe 5.4).
5.3 Der Lizenznehmer darf auf seinen IT-Systemen, einschließlich auf von Dritten betriebenen, aber nur für den Lizenznehmer zugänglichen Cloud-Systemen, eine unbegrenzte Anzahl von Kopien der PATSTAT-Daten anfertigen, soweit dies zur Nutzung der PATSTAT-Daten gemäß diesen Geschäftsbedingungen erforderlich ist.
5.4 Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die PATSTAT-Daten oder eine Kopie davon oder die Daten als solche der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Er darf die Daten als solche, sofern er sie nicht in einem eigenen Produkt verwendet, nicht ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der EPO verbreiten.
5.5 Der Lizenznehmer darf den Online-Zugriff auf die PATSTAT-Daten nur im Rahmen eines eigenen Produkts ermöglichen.
5.6 Der Lizenznehmer darf in den PATSTAT-Daten enthaltene Adressdaten nicht für Werbe- oder verkaufsfördernde Maßnahmen, Spamming oder sonstige gewerbliche Zwecke nutzen. Er darf die Daten nicht für ein Rating von natürlichen Personen verwenden.
5.7 Jegliche widerrechtliche Nutzung der Daten ist untersagt, insbesondere im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die den Eindruck erwecken könnten, der Lizenznehmer sei dazu berechtigt oder qualifiziert, gewerbliche Schutzrechte rechtswirksam zu registrieren, zu verlängern oder in sonstiger Weise zu verwalten.
5.8 Jede kommerzielle Nutzung der PATSTAT-Daten bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Genehmigung durch die EPO. Die Genehmigung kann auf begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag hin erteilt werden, sofern die EPO feststellt, dass eine solche Nutzung weder ihre Rechte oder Interessen noch die Rechte oder Interessen Dritter oder natürlicher Personen verletzt oder gefährdet. Die EPO kann beschließen, für die Bereitstellung von PATSTAT-Daten im Falle einer beabsichtigten kommerziellen Nutzung eine Lizenzgebühr zu erheben, und teilt die Bedingungen für eine solche Nutzung auf konkrete Anfrage hin mit.
Sicherheit
6.1 Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die PATSTAT-Daten und etwaige Kopien oder Sicherungskopien davon stets unter seiner Kontrolle und Dritten weder als Ganzes noch in Teilen zugänglich sind.
6.2 Der Lizenznehmer hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die Integrität der Original-PATSTAT-Daten zu wahren und sie als Ganzes und in Teilen vor unbefugtem Zugriff, unbefugtem Kopieren oder einer unbefugten Veränderung, Übersetzung, Anpassung oder Nutzung zu schützen. Diese Maßnahmen müssen mindestens denjenigen entsprechen und mindestens genauso streng wie diejenigen sein, die er zum Schutz seiner eigenen Daten oder anderer vergleichbarer Datenbanken ergreift, und müssen in jedem Fall ein Mindestmaß an Sorgfalt erkennen lassen. Der Lizenznehmer hat die EPO auf Verlangen unverzüglich über alle zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
Unteraufträge
7.1 Setzt der Lizenznehmer einen Unterauftragnehmer ein, darf er diesem die PATSTAT-Daten oder die Daten in dem für die Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen.
7.2 Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer die PATSTAT-Daten nur zur Erbringung der Leistungen für den Lizenznehmer verwendet und nach Erbringung der Leistungen keine Kopie der PATSTAT-Daten zurückbehält.
7.3 Der Lizenznehmer hat die in diesen Geschäftsbedingungen niedergelegten Sicherheits-, Vertraulichkeits- und Datenschutzvorgaben auch dem Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen
8.1 Abweichend von Absatz 5.1 kann der Lizenznehmer seine Lizenz auf ein verbundenes Unternehmen übertragen, darf in diesem Fall jedoch die PATSTAT-Daten nicht mehr selbst nutzen und keine Kopie der PATSTAT-Daten zurückbehalten und muss die EPO über diese Übertragung informieren.
8.2 Ein verbundenes Unternehmen ist jede juristische Person, die den Lizenznehmer direkt oder indirekt kontrolliert, direkt oder indirekt von ihm kontrolliert wird oder mit ihm unter gemeinsamer Kontrolle steht. Mit Kontrolle ist das direkte oder indirekte Eigentum an über 50 % des Eigenkapitals oder der Stimmrechte dieser juristischen Person gemeint.
Preise und Zahlung
9.1 Der Online-Zugriff auf die PATSTAT-Daten sowie deren Herunterladen im Rahmen dieser Vereinbarung ist kostenlos.
9.2 Für den Vertrieb oder die Lizenzierung von Produkten durch den Lizenznehmer stehen der EPO keine Lizenzgebühren zu.
Werbemaßnahmen für Produkte und Zurechnung
10.1 Der Lizenznehmer darf den Namen der EPO oder ihr Logo nicht zur Verkaufsförderung für seine Produkte verwenden.
10.2 Der Lizenznehmer hat die folgende Erklärung in seine Produkte, auf seine Internetseiten und in sonstige Schnittstellen aufzunehmen, die Zugang zu seinen Produkten bieten: "Dieses Produkt enthält Daten aus PATSTAT-Daten der EPO, © Europäische Patentorganisation". Soweit technisch möglich, sind die Worte "Europäische Patentorganisation" mit dem Hyperlink www.epo.org zu versehen.
10.3 Jegliche andere Nutzung des Namens der EPO als die in Artikel 10.2 genannte und jegliche Nutzung des Logos der EPO sind streng untersagt.
10.4 Der Lizenznehmer hat der EPO auf Verlangen kostenlos Zugriff auf seine Produkte zu Überwachungszwecken sowie für einen Zeitraum von acht Wochen auf eine Testversion dieser Produkte zu gewähren.
Qualität und Format der PATSTAT-Daten
11.1 Qualität, Inhalt, Umfang und Format der PATSTAT-Daten sowie die Aktualisierungsfrequenzen sind in den allgemeinen Spezifikationen der Preisliste und der dort genannten Dokumentation erschöpfend definiert. Klarstellend sei angemerkt, dass nur die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuelle Beschreibung gilt.
11.2 Die EPO behält sich das Recht vor, die Aktualisierungsfrequenz und das Format der PATSTAT-Daten zu ändern. Entsprechende Änderungen teilt sie dem Lizenznehmer vorab per E-Mail mit. Ist ein Lizenznehmer mit den Änderungen nicht einverstanden, kann er seinen Vertrag gemäß Artikel 16.3 kündigen.
11.3 Erlangt der Lizenznehmer Kenntnis davon, dass Daten nicht den Spezifikationen entsprechen, informiert er unverzüglich die EPO.
Haftung
12.1 Der Lizenznehmer ersetzt der EPO nach den gesetzlichen Vorschriften jegliche Schäden und Aufwendungen, die ihr als Folge einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Lizenznehmers entstehen.
12.2 Unbeschadet des Artikels 9 des Europäischen Patentübereinkommens haftet die EPO nur dann für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung ihrer Bediensteten oder ihres sonstigen Personals, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, wenn diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden. Sofern der Schadensersatzanspruch gegenüber der EPO auf einer einfachen Fahrlässigkeit der EPO (einschließlich der vorgenannten Personen) beruht, haftet die EPO nur bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen, die auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zurückzuführen sind. Ist der Anspruchsteller ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, ist die Haftung im zuletzt genannten Fall auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Gewährleistung und Haftungsbeschränkungen
13.1 Die EPO garantiert, dass die PATSTAT-Daten in Bezug auf Inhalt, Umfang, Aktualisierungen und Format den allgemeinen Spezifikationen in der Preisliste und der dort genannten Dokumentation entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die EPO lediglich verpflichtet, ohne zusätzliche Kosten für den Lizenznehmer innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens alle Berichtigungen vorzunehmen, um die Übereinstimmung mit den Spezifikationen zu gewährleisten. Die EPO kann entweder die Mängel beheben oder dem Lizenznehmer eine neue Kopie der PATSTAT-Daten zur Verfügung stellen. Teilt die EPO dem Lizenznehmer mit, dass Berichtigungen der Daten verfügbar sind, so sind diese vom Lizenznehmer unverzüglich zu übernehmen. Der Lizenznehmer enthebt die EPO von allen Ansprüchen Dritter, die daraus entstehen, dass solche Berichtigungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurden.
13.2 Die EPO übernimmt weder explizit noch implizit eine wie auch immer geartete Garantie für die Vollständigkeit und Genauigkeit von PATSTAT-Daten oder dessen Gebrauchstauglichkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck. Jede implizite Haftung wird hiermit ausgeschlossen.
Unbeschadet Artikel 12 haftet die EPO nicht für Schadensersatz einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf direkten, indirekten, besonderen oder verschärften Schadensersatz und Strafschadensersatz noch tritt sie für Folge- oder Begleitschäden ein, die sich aus der Nutzung von PATSTAT-Daten bzw. aus einem Nutzungsausfall ergeben. Dies gilt auch, wenn die EPO auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen worden ist.
13.3 Die Mängelhaftungsansprüche verjähren ein Jahr nach der Lieferung der betreffenden PATSTAT-Daten an den Lizenznehmer. Betreffen sie einen offensichtlichen Mangel, so muss der Anspruch unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Lieferung der betreffenden PATSTAT-Daten an den Lizenznehmer schriftlich geltend gemacht werden.
Vertraulichkeit und Datenschutz
14.1 Die EPO hat alle vertraulichen Informationen, die ihr möglicherweise über das Geschäft oder die Produkte des Lizenznehmers oder die Identität seiner Kunden oder deren Geschäfte zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln und darf sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenznehmers gegenüber Dritten offenlegen.
14.2 Abweichend von Artikel 14.1 darf die EPO diese Informationen gegenüber Institutionen oder Personen offenlegen, die den operativen Betrieb der EPO üblicherweise beaufsichtigen, egal ob diese Institutionen oder Personen rechtlich unabhängig von ihr sind oder von ihr beschäftigt werden. Die EPO darf die Informationen auch intern für Zwecke, die in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sowie zu Rechnungsprüfungs- und statistischen Zwecken nutzen.
14.3 Auf Verlangen des Lizenznehmers hat die EPO nach der Kündigung des Vertrags alle vertraulichen Informationen an den Lizenznehmer zurückzugeben oder sie auf Verlangen des Lizenznehmers zu vernichten und dem Lizenznehmer gegenüber zu bestätigen, dass sie dieser Pflicht nachgekommen ist.
14.4 Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten weder für eine gesetzlich vorgeschriebene, gerichtlich angeordnete oder zu Rechnungsprüfungszwecken erforderliche Offenlegung und Aufbewahrung von Unterlagen noch für Informationen, die öffentlich verfügbar sind oder sein werden.
14.5 Unabhängig davon, ob der Lizenznehmer seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat oder nicht, muss der Lizenznehmer sicherstellen, dass personenbezogene Daten (d. h. Daten, die es dem Lizenznehmer ermöglichen, andere Personen zu identifizieren, insbesondere personenbezogene Daten von Erfindern oder Anmeldern) in Übereinstimmung mit allen geltenden Datenschutzgesetzen und -vorschriften und in jedem Fall gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt. Dies gilt auch für jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Personen, die im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit dem Lizenznehmer handeln (z. B. Mitarbeiter, verbundene Unternehmen oder Subunternehmer des Lizenznehmers), denen der Lizenznehmer die PATSTAT-Daten gemäß diesen Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellt. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an einen Empfänger außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist nur zulässig, wenn die Anforderungen gemäß Artikel 44 ff. der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt sind.
14.6 Die EPO und der Lizenznehmer bleiben auch nach Kündigung des Vertrags für einen Zeitraum von fünf Jahren an die Bestimmungen dieses Artikels gebunden. Anwendbare nationale Datenschutzregelungen bleiben unberührt.
Eigentumsrechte
Der Lizenznehmer erkennt die Urheberrechte der EPO an den PATSTAT-Daten an. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich anders vorgesehen, gehen keine Rechte und kein Eigentum an den PATSTAT-Daten auf den Lizenznehmer über.
Laufzeit und Beendigung des Vertrags
16.1 Der zwischen der EPO und dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossene Vertrag ist unbefristet.
16.2 Die EPO und der Lizenznehmer sind berechtigt, den Vertrag zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich oder per E-Mail zu kündigen.
16.3 Die Kündigung ist an folgende Anschrift der EPO zu senden:
E-Mail: [email protected].
16.4 Die EPO ist berechtigt, den Vertrag jederzeit wegen schwerwiegender Vertragsverletzung durch den Lizenznehmer fristlos zu kündigen. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung ist unter anderem ein Verstoß gegen Artikel 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8, 10.1, 10.3 oder 14.5.
16.5 Nach Kündigung des Vertrags ist der Lizenznehmer weiterhin berechtigt, alle bis dahin von der EPO im Rahmen des Vertrags gelieferten Daten zu nutzen, erhält jedoch keine weiteren Datenaktualisierungen mehr und hat auch keinen Anspruch darauf.
Änderungen der Geschäftsbedingungen
17.1 Die EPO behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Entsprechende Änderungen teilt sie den Lizenznehmern per E-Mail mit.
17.2 Ist ein Lizenznehmer mit den Änderungen nicht einverstanden, kann er den Vertrag gemäß Artikel 16.2 kündigen.
17.3 Kündigt ein Lizenznehmer den Vertrag nicht, treten die Änderungen zwei Monate nach Absendung der Änderungsmitteilung in Kraft. Die EPO weist den Lizenznehmer bei der Mitteilung von Änderungen auf diese Rechtsfolge und das Kündigungsrecht hin.
Anzuwendendes Recht und Streitigkeiten
18.1 Der zwischen der EPO und dem Lizenznehmer geschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht, wobei die Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts unbeachtet bleiben. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
18.2 Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, werden durch bindenden Schiedsspruch von einem einzigen Schiedsrichter gemäß den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) abschließend beigelegt. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München.
18.3 Sofern die EPO auf ihre Immunität von der nationalen Gerichtsbarkeit verzichtet, ist bei Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, ausschließlich München Gerichtsstand.
Allgemeines
Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig sein oder werden, so behält der restliche Vertrag seine Gültigkeit. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.